{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_505_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 505/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 505/60 2156 078,\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Curt S mE aus BED,\ngeboren am ED 1557 in LEW (Rügen),\n\n- Sachbezeichnungs ZW u.a. -\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sinn\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n14.Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn verurteilt.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDie von dem Angeklagten Su erhobene Sachrüge\nführt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit dieser Angeklagte wegen aktiver Bestechung in\nzwei Fällen verurteilt worden ist.\n\nl. Das Landgericht hat allerdings zutreffend dargelegt, daß der Regierungsinspektor SchWin seiner\nEigenschaft als Beschaffungssachbearbeiter für Bekleidung\nund Ausrüstung der Berliner Feuerwehr Ermessensbeamter\nwar. Das traf auch insoweit zu, als Sc vei größeren\nAufträgen nicht selbst entscheiden durfte. Auch ein\nBeamter, der unter Ausübung eigenen Ermessens eine Entscheidung nur vorzubereiten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GA 1959,374) als\nErmessensbeamter anzusehen. Was die Revision hiergegen\nvorgebracht hat, greift nicht durch. Soweit sie hierbei\nhinsichtlich der Tätigkeit des Regierungsinspektors Sc\nvon Feststellungen ausgeht, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in dem gesondert durchgeführten Verfahren\ngegen Sc getroffen worden sind, ist ihr Vortrag unbeachtlich.\n\n2. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der\nBeschwerdeführer auch gewußt, daß der Regierungsinspektor\nSc etwas mit der Vergabe von Aufträgen zu tun und\ndarauf einigen Einfluß hatte. Das Landgericht hat dies\naus den Umständen geschlossen, unter denen der Angeklagte\nden später mit Geldgeschenken bedachten Sc pei dem\nOberbranddirektor WEB kennengelernt hatte, als er bei\ndiesem vorsprach und dieser ScB als Sachbearbeiter\nhinzuzog. Diese Schlußfolgerung ist möglich und damit\nfür das Revisionsgericht bindend.\n\n3. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des\nAngeklagten SB hat die Strafkammer ausgeführt,\ner habe mit den beiden Geldgeschenken den Regierungsinspektor Sc \"dazu bestimmen wollen, daß er ihn\n\n- 3 -\n\nbzw. seine Firma Textilvertrieb Berlin-West bei der Vergabe von Aufträgen an die Berliner Feuerwehr berücksichtige bzw. ihn mit seiner Firma an der beschränkten Aus- |\nschreibung teilnehmen lasse\". Hierin allein brauchte\njedoch noch keine pflichtwidrige Amtshandlung zu liegen.\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit\noffen, der Beschwerdeführer hat mit den Geldgeschenken an\nSchulz diesen nur veranlassen wollen, seine Amtspflichten\nzu erfüllen. Dann wäre der Tatbestand des § 333 StGB nicht\nerfüllt (vgl.RG LZ 1926,1014; RsprR6St 8,360,361 unten).\n\nHierauf will anscheinend auch die Revision hinaus,\nwenn sie ausführt, daß \"sich jede Nichtberücksichtigung\ndes Angeklagten als positive Pflichtwidrigkeit herausgestellt hätte\". Das ist allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zu bejahen. Wollte nämlich der Angeklagte\ndurch die Geschenke Sci dazu bestimmen, ihn im Rahmen\nseines Ermessens zur Ausschreibung überhaupt heranzuziehen,\nund ihn veranlassen, hierbei dem Gedanken an die gewährten Vorteile Raum zu geben, so wäre die dem Regierungsinspektor Sc angesonnene Amtshandlung nach der bis\nin die letzte Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH 5 StR 212/60 vom 14.Juni 1960\n- unveröffentlicht - und 2 StR 91/60 vom 25.Juli 1960\n- insoweit NJW 1960,2154 nicht veröffentlicht -) schon\neine Pflichtwidrigkeit, und es würde nicht darauf an- |\nkommen, ob Sc dann auch wirklich pflichtwidrig gehandelt hat (vgl.BGH NJW 1960, 2154).\n\nDaß der Beschwerdeführer diesen Vorsatz hatte, läßt\nsich aber den Darlegungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, Der Senat vermag diese\nFeststellung auch nicht, wie es der Generalbundesanwalt\nwill, mit genügender Deutlichkeit aus der Ausführung der\nStrafkammer an anderer Stelle zu entnehmen, der Angeklagte habe mit den Zuwendungen erreichen wollen, \"daß Sc>\nfür ihn im Interesse seiner Firma Textilvertrieb Berlin-West eingenommen werde, und sich damit die Chancen, Aufträge von der Berliner Feuerwehr zu bekommen, verbessern\n\n-k-\n\n\\\n\nwollen\". Denn das Landgericht sagt an zwei weiteren Stellen\nwieder, dem Angeklagten sei es bei der Gewährung der Geld-\n\ngeschenke darauf angel: mmen, \"durch Sc nicht gegenüber\n\nanderen Firmen benachteiligt zu werden\",\n\nMit Recht vermißt die Revision auch Feststellungen im\nUrteil darüber, wie sich die Dinge entwickelt haben, nachdem der Beschwerdeführer bei dem Oberbranddirektor Wü\nbeschwerdeführend vorgesprochen hatte. Sollte nämlich der\nVorgesetzte des Regierungsinspektors Schulz ein für allemal angeordnet haben, da3 die Firma des Angeklagten bei der\nVergabe von Aufträgen und im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zu berücksichtigen sei, so wäre einmal für ein\nErmessen des Sc, soweit es sich nur hierauf bezog,\nkein Raum mehr gewesen, und der Angeklagte hätte ihn\nandererseits jedenfalls hierzu nicht durch die Geldgeschenke zu bestimmen brauchen. Um dem Revisionsgericht\nin dieser Hinsicht die Möglichkeit zur rechtlichen Prüfung\nzu geben, wird die Strafkammer den Sachverhalt daher weiter\naufklären müssen.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten Si. zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-505-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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