{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_497_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 497/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 497/60 2186 095\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kurt REED zus nei,\ngeboren am ED 1914 ir oe Kreis na,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Joachim M EEE\n\ngeboren an zz 1937 in ee (Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSeuatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Mm zesen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n12.August 1960 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n-2.\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Klaus SEE.\nwird das Urteil, soweit der Angeklagte RB in Falle\nSCHE freigesprochen und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das\nJugendschöffengericht in Nordenham zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n*r\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten MW nat keinen\nErfolg.\n\nwährend der Eröffnungsbeschluß (B1.124-127 d.A.)\nunzüchtige Handlungen zwischen den beiden Angeklagten\n\"seit etwa 1957\" betrifft, wird in den Urteilsgründen festgestellt, daß es zu solchen Handlungen \"ab Sommer 1958\" kam\n(UA S.3). Das bedeutet jedoch keinen verfahrensrechtlichen\nVerstoß, insbesondere keine Verletzung der §§ 267,264 StPO,\nwie die Revision meint. Keine gesetzliche Vorschrift macht\nes dem Landgericht zur Pflicht, in den Urteilsgründen anzugeben, warum ein späterer Tatbeginn als im Fröffnungsbeschluß angenommen wird, Eine solche Begründung wird insbesondere nicht in § 267 StPO verlangt. Fs kann auch keine\nRede davon sein, daß das Urteil und der Fröffnungsbeschluß\nnicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zum Gegenstande\nhätten,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten MW hält auch\nder Sachrüge stand, Die sachlichrechtlichen Ausführungen\nder Revision entfernen sich unzulässig von der Feststellung\ndes Urteils über den Tatbeginn, die das Revisionsgericht\nbindet,\n\nII. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Recht\ngegen die Auffassung der Jugendschutzkammer, dem Angeklagten\nRED sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß er sich als\nLehrherr für berechtigt hielt, Verfehlungen seiner Lehrlinge\nmit Stockschlägen zu ahnden (UA S.12). Das Urteil gibt dafür\nkeine Begründung. Es läßt daher nicht erkennen, ob die\nJugendschutzkammer von der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs über die Behandlung des Verbotsirrtunms\n(BGHSt 2,194,209) ausgegangen ist und dabei rechtlich richtige\nMaßstäbe angelegt hat. Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht wahrscheinlich,\n\n-4-\n\nIm jetzigen Stande des Verfahrens ist die Sache nicht\nmehr von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs.1 Nr.2\nund 3, 74 GVG. Der Senat verweist sie daher gemäß § 354\nAbs.3 StPO an das nach § 26 GVG zuständige Jugenäschöffengericht zurück. Dieses hat den Fall SC auch in\ntatsächlicher Beziehung neu zu untersuchen, also insbesondere\nneu zu prüfen, ob der Angeklagte Re mit wollüstiger\nAbsicht gehandelt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka ' Siemer\nSehmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-497-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-497-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.191037+00:00"}}