{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_468_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 468/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 002\n\n5 StR 468/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter (Bildhauer) Karl NT EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am WW 1921 in Km\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 9.November 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 9.November 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der\n- damals an einer Erkrankung des rechten Auges leidende -\nAngeklagte am elften Tage der Hauptverhandlung, dem\n19.Oktober 1959, an dem von 10-11.50 Uhr und von\n14.15-18.45 Uhr verhandelt worden ist, verhandlungsunfähig\ngewesen sei. Das Gegenteil ist zur Überzeugung des Senats\nerwiesen durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden der\nStrafkammer vom 20.0ktober 1959 (Bd.VII Bl.20la und b\nd.A.), dessen dienstliche Äußerung vom 18.Juni 1960\n(Bd.IX B1.160/161 d.A.), den Aktenvermerk des Vorsitzenden\nvom 15.0ktober 1959 über sein Ferngespräch mit dem Augenfacharzt Dr.Burk vom Zentralkrankenhaus in Hamburg (Bd.VII\nB1.194 d.A.) und das Attest des Medizinalrats Dr.Mairose\nvom Zentralkrankenhaus in Hamburg vom 21.0Oktober 1959\n(Bd.VII B1.219 d.A.). Der Vermerk über das Ferngespräch\nmit Dr.Burk besagt, daß dieser am 13.0ktober 1959 erklärt hatte, der Angeklagte sei nunmehr ohne wesentliche\nzeitliche Beschränkungen verhandlungsfähig. In dem Attest\ndes Dr.Mairose vom 21.0Oktober 1959 heißt. es, daß der Angeklagte nach augenärztlichen und allgemeinärztlichen\nUntersuchungen weiterhin verhandlungsfähig sei. Nach dem\nAktenvermerk des Vorsitzenden vom 20.0ktober 1959 und\ndessen dienstlicher Äußerung vom 18.Juni 1960 hat der Angeklagte allerdings bei Beginn der Hauptverhandlung am\n19.Oktober 1959 erklärt, daß er verhandlungsunfähig sei,\nund beantragt, diese Erklärung zu Protokoll zu nehmen.\nDer Angeklagte hat aber ausweislich des Aktenvermerks\nauf die Frage nach körperlichen Anzeichen einer Ver-\n\"handlungsunfähigkeit lediglich erklärt, daß er auf dem\nWege zum Gericht erbrochen habe. Daß dies allein kein\nUmstand ist, der ihn verhandlungsunfähig macht, liegt\nauf der Hand. Im übrigen heißt es in dem Aktenvermerk\nwörtlich:\n\n- 3.\n\n\"Der Lauf der Verhandlung zeigte, daß TED\n\nin vollem Umfange verhandlungsfähig war. Er\n\nfolgte der Verhandlung ohne die geringsten\n\nAnzeichen einer körperlichen oder geistigen\n\nErmüdung. Im Gegenteil bewies er durch seine\n\nFragen und Vorhalte an die Zeugen, daß er nicht\n\nnur der Verhandlung mit äußerster Konzentration\n\nfolgte, sondern auch die Linie seiner Ein-\n\nlassung mit unerschütterlicher Zähigkeit und\n\nWendigkeit einhielt. Er war auch durch seine\nAugenerkrankung nicht gehindert, sich laufend\n\nNotizen zu machen. Bei seinen eingehenden Vorhaltungen an die Zeugen fertigte er vor den |\n\n|\n\nAugen der Prozeßbeteiligten aus dem Gedächtnis\neine Skizze der Örtlichkeiten an, wo das\nDiebesgut durch die Zeugen HP una Sei\nin den Pkw des Übernehmers verladen worden\nsein soll. Diese Skizze hielt er besonders\n\neingehend den Zeugen Hoi uni Oswald Hgg\n\nvor. An alle Zeugen, insbesondere Greiser,\nDem, eu, v: MED, our. 1\nund Frau Eva SW richtete er eingehende\nFragen und machte ihnen geschickt formulierte\nVorhaltungen. Er legte Belege über seine Fahrten\nmit Li vor, die wesentlich zur Aufklärung\ndes Sachverhalts beitrugen. Keiner der Prozeßbeteiligten dürfte den Eindruck gehabt haben,\ndaR TEE in seiner Verhandlungsfähigkeit auch\nnur im geringsten eingeschränkt war. Dies gilt\nsowohl für die Verhandlung vor wie nach der\n\n“ Mittagspause. \"\n\nDafür, daß der Angeklagte, wie die Revision behauptet,\nder Verhandlung nur mit äußerster Willenskraft zu folgen\nversucht habe, besteht hiernach kein Anhalt. Die in dem\nAktenvermerk enthaltenen Worte \"der Verhandlung mit\näußerster Konzentration folgte\" bedeuten nicht, daß der\nAngeklagte der Verhandlung nur mit äußerster Willens-\n\n-4- dd\n\n-4-\n\nkraft zu folgen versuchte.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Rüge sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 18. September 1959 gegen den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Vggp und den beisitzenden Richter\nLandgerichtsrat Wurche für unbegründet erklärt hat.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am\n18.September 1959 ausweislich der Sitzungsniederschrift\nzur Begründung des Ablehnungsgesuches erklärt:\n\n\"Durch den Beschluß des Landgerichts in Kiel\n..- II.Strafkammer - vom 15.Dezember 1958, zu\ndem Aktenzeichen II 83/58, ist mein Brief\n\nvom 14.Dezember 1958 an Herrn Detlef Rn\nHamburg-Rahlstedt, beschlagnahmt worden, weil\ner nach Ansicht der beiden abgelehnten Richter\nmehrfache Äußerungen enthält und als Beweismittel für ein gegen mich einzuleitendes\nStrafverfahren wegen Beleidigung von Bedeutung\nsein kann. Der Inhalt des oben genannten\nBriefes läßt darauf schließen, daß die beiden\nabgelehnten Richter sich beleidigt fühlen,\ndemgemäß Beleidigungsklage gegen mich erheben\nwerden. Aus diesem Grunde lehne ich Herrn Landgerichtsdirektor WBund Herrn Landgerichtsrat\nWegBD wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\"\n\nDas so begründete Ablehnungsgesuch hat. die. Strafkamer.\nzu Recht für unbegründet erklärt.\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der\nBefangenheit ist nur begründet, wenn Umstände vorliegen,\ndie in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der\nihm bekannten Umstände die Auffassung. aufkommen lassen\nkönnen, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise\nnicht unparteilich sein (vgl.BGHSt 1,34). Das trifft\nhier nicht zu.\n\n-5-.\n\nIn dem Brief des Angeklagten an Reese vom 14.Dezember\n1958 (Bd.VII Hülle B1.130 d.A.) heißt esı \"Eine Entscheidung über meinen Haftprüfungstermin vom 4. Dezember habe\nich noch nicht in Händen, hat er an diesem Tage statt-\n\"gefunden, dann brauche ich sie auch nicht, hat er noch\nnicht stattgefunden, dann bin ich wieder einmal wie schon\nso oft belogen worden. Allmählich finde ich die Sache.\namüsamt.\" Diese Stelle kann weder für ‚sich noch 'im Zusammenhang des Briefes gesehen dahin verstanden werden,\ndaß gegen Landgerichtsdirektor Ve und Landgerichtesrat\nWB ser Vorwurf erhoben werde, sie hätten den Angeklagten belogen. ‚Ebensowenig bietet der Beschluß der Strafkammer vom 15.Dezember 1958 (Bd.V B1.61 d.A.), bei dem\nLandgerichtsdirektor VB und Landgerichtsrat vo ni tgewirkt haben, einen Anhalt dafür, daß diese den Vorwurf,\nden Angeklagten belogen zu \"haben, auf sich bezogen hätten.\nIn dem Beschluß heißt es lediglich, daß er melirfach beleidigende Äußerungen enthalte und als Beweismittel für\nein gegen den Briefschreiber einzuleitendes Strafverfahren wegen Beleidigung von Bedeutung sein könne.\nDavon, daß Landgerichtsdirektor VB und Landgerichtsrat\nWE durch den Brief beleidigt worden wären, sagt der\nBeschluß nichts. Daß sie sich beleidigt fühlten, konnte\nauch der Angeklagte bei verständiger Würdigung nicht annehmen. Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht\ndarauf, daß ‚sie den Inhalt des Briefes an Reese unrichtig\nwiedergibt. Nur so gelangt sie zu der irrigen Meinung,\nder Brief sei so zu verstehen ‚gewesen, daß ‘der Angeklagte\nden beiden Richtern‘ ‘vorgeworfen habe, ihn belogen zu\nhaben, weil die Strafkammer unter: ihrer. Mitwirkung 'an\n4.Dezember 1958 vor Ablauf der':dem Angeklägten gesetzten °\nErklärungsfrist die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen ‚hatte. - , E\n\n3. Unbegründet ist der Einwand, daß bei der Hauptverhandlung am 12.Oktober 1959, die in einem Behandlungs-\n\nraum des Zentralkrankenhauses der Untersuchungshaftanstalt\nin Hamburg stattfand, ‚die Vorschriften über die Öffent-\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien,\n\nRichtig ist allerdings, daß eine solche Gesetzesverletzung vorliegt, wenn das Gericht in einem so kleinen\nRaum verhandelt, daß kein Unbeteiligter die Möglichkeit\ndes Zutritts hat (vgl.BGHSt 5,75). So lag es hier aber\nnicht. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der\nStrafkammer vom 18.Juni 1960 (Bd.IX: B1.157 ff d.A.) und\ndes Leiters der Untersuchungshaftanstalt in Hamburg vom\n21.Juli 1960 (Bd.IX B1.164/165 d.A.) ergeben, daß die\nVerhandlung in einem Raum stattgefunden hat, der 33,80 qm\ngroß ist und außer den Beteiligten für etwa sechs Personen\nPlatz bot. Daß sie hätten stehen müssen, ist im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Die Verhandlung dauerte\nnur 41 Minuten, |\n\n‚ Die erwähnten dienstlichen Äußerungen beweisen weiterhin, daß - entgegen den Behauptungen der Revision - der\nVorsitzende der Strafkammer im Einvernehmen mit dem\nAnstaltsleiter, Oberregierungsrat CB, alle Maßnahmen\nangeordnet hatte, die zur Wahrung der Öffentlichkeit erforderlich waren, und daß diese Maßnahmen auch während der\nganzen Verhandlung durchgeführt wurden. Das Zimmer, in dem\ndie Verhandlung stattfand, hat nur durch die Pforte der\nUntersuchungshaftanstalt Zugang. Der Terminszettel war\nsowohl an dieser Pforte als auch an der Tür des Verhandlungszimmers angeschlagen. Der Pfortenbeamte war im Besitz von\nEinlaßkarten. Durch Rücksprache mit ihm war sichergestellt,\ndaß etwaige Besucher durch besondere Beamte in das\n\n_ Verhandlungszimmer geführt wurden.\n\nDaß Personen, die der Verhandlung zuhören wollen,\nzuvor den Verschluß einer Strafanstalt durchschreiten\nund sich dabei durch eine Einlaßkarte ausweisen müssen,\nsteht der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht entgegen,\nwenn niemandem unberechtigterweise der Eintritt versagt\n\n“worden ist (vgl.RG JIW 1930,34041?). Daß im vorliegenden\n\nFall irgend jemandem der Eintritt versagt worden wäre,\nist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst\nersichtlich.\n\n- 17 -\n\n4. Ohne Erfolg ist auch der Einwand, die Strafkamer\nhabe den Angeklagten im Fall Kos (S.63 ff, insbes.\n67-69 UA) wegen Betruges verurteilt, obwohl diese Tat\nnicht Gegenstand der Anklage gewesen sei, dagegen im\nFall Le@B. in dem die Anklage dem Angeklagten Betrug\nzur Last gelegt habe, keine Entscheidung getroffen.\n\nEin Vergleich der Urteilsgründe mit der Anklageschrift vom 19.März 1957 (Bd.III B1.83 ff, insbes.B1.86/87\nd.A.) und dem Eröffnungsbeschluß vom. 5.April 1957 (Bd.III\nB1:101. d.A.) ergibt klar, daß die Tat, derentwegen die\nStrafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil\n‘der Firma KoB & Co verurteilt hat, im Sinne des\n§ 264 StPO dieselbe Tat ist wie diejenige, die Anklage\n‚und Eröffnungsbeschluß als Betrug zum Nachteil des-Polstermeisters LWWbeurteilt haben.\n\n5. Das Vorbringen der Revision zu § 338 Nr.8 StPO\n‚greift ebenfalls nicht durch. Die Vorschrift setzt grundsätzlich einen Gerichtsbeschluß voraus, der in der Hauptverhandlung ergangen ist.\n\nDer Beschluß der. Strafkammer vom 11.Dezember 1958\n(Bd.V B1.50/51 d.A.), durch den im Beschluß näher bezeichnete Schriftstücke gemäß § 94 StPO beschlagnahmt worden\nsind, ist vor.der Hauptverhandlung ergangen. Das gleiche\ngilt für die-Beschlüsse des Oberlandesgerichts-in Schleswig\nvom 12.Januar 1959. (Bd.V B1.74 d.A.), der.Strafkammer vom\n3. und 20.Februar 1959 (Bd.V B1.98 u.109 d.A.) und des\nOberlandesgerichts.in Schleswig vom 19.März.1959 .(Ba.V\n\n: © 'B1.122. d.A.) und vom 20.August 1959 (Bd.VIE B1.49/50 d.A.),\n\ndie alle die. oben erwähnte Beschlagnahme und die Einsicht\ndes Angeklagten in die beschlagnahmten Papiere betreffen.\n\nIm übrigen ist die Verteidigung des Angeklagten\ndurch die erwähnten Beschlüsse nicht im Sinne des § 338\nNr.8 StPO unzulässig beschränkt worden. Der Angeklagte\nhätte, wenn er, wie die Revision vorträgt, in den beschlagnahmten Schriftstücken Anschriften von Zeugen vermutete, durch seinen Verteidiger die Schriftstücke ein-\n\n-8 -\n\n-8 ..\n\nsehen und gegebenenfalls Abschriften machen lassen können\nund sollen. Hierauf war er in den Gründen des Beschlusses\ndes Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20.August 1959\nausdrücklich hingewiesen worden.\n\nSoweit die Revision eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung daraus herleitet, daß die Strafkammer den\nin der Hauptverhandlung am 23.September 1959 gestellten\nAntrag des Angeklagten auf Abberufung seines Pflichtverteidigers abgelehnt hat (Bd.VIII Bl.14-16 d.A.), ist\ndie Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden und daher\nunzulässig. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, wit ..\nwelcher Begründung die Strafkammer den Antrag abgelehnt\nhat. Die Revision sagt nur, daß der Antrag \"unter Hinweis\nauf § 305 StPO\" abgelehnt worden sei. Dieser Hinweis ist\nkeine Begründung für die Ablehnung des Antrages, sondern\nnur eine Belehrung darüber, daß der Ablehnungsbeschluß\nnicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.\n\n6. Der Tatrichter ist verfahrensrechtlich nicht gehindert, seine Feststellungen auch auf Bekundungen von\nZeugen zu stützen, die gemäß § 61 Nr.2 StPO als Verletzte\nuneidlich vernommen worden sind. Daß die Strafkammer dies\nim vorliegenden Falle getan hat, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n7. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß der Sachverständige Dr.med.Gerchow,\nden die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten gehört hat, nicht an allen 21 Tagen der\nHauptverhandlung anwesend war. Die Sitzungsniederschrift\nergibt, daß der Sachverständige im Gegensatz zum Vorbringen\nder Revision nicht nur an fünf, sondern an sechs Verhandlungstagen anwesend gewesen ist, nämlich am 18,, 21., 22. und\n23.September sowie am 30.0ktober und 4.November 1959. Am\n4.November 1959 hat er sein Gutachten erstattet. Daß er\nan den anderen Verhandlungstagen nicht anwesend war, bedeutet keine Gesetzesverletzung.\n\n-9-\n\nDas Gesetz verlangt die ununterbrochene Anwesenheit\ndes Sachverständigen nicht. Aufgabe eines medizinischen\nSachverständigen, den der Tatrichter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hört, ist es, hierzu\nein Gutachten zu erstatten, d.h. dem Tatrichter die für\ndessen Entscheidung erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse zu übermitteln. Ob und in welchem Umfang die\nVorbereitung dieses Gutachtens die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung voraussetzt, hat\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dafür, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall\nihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, besteht\nkein Anhalt.\n\nRichtig ist allerdings, daß der Sachverständige in\nder Verhandlung am 23.September 1959, in der er im allseitigen Einverständnis entlassen wurde, zum 13.Oktober\n1959 geladen worden ist und daß er bei den Verhandlungen\nbis zum 29.Oktober 1959 einschließlich nicht anwesend war.\nDies kann aber die Rüge nicht rechtfertigen. Die für den\n13.Oktober 1959 vorgesehene Verhandlung ist ausgefallen.\nDie nächste Verhandlung nach diesem Tage fand am\n19.0Oktober 1959 statt. Daß der Sachverständige in dieser\nVerhandlung und in weiteren fünf Verhandlungen bis zum\n29.0Oktober 1959 einschließlich fehlte, war dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Wenn sie die Anwesenheit des Sachverständigen in diesen Verhandlungen\nfür erforderlich hielten, hätten sie entsprechende Anträge stellen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. ° '\n\n8 Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge\nist nicht näher ausgeführt worden. Der Senat hat auf\ndiese Rüge den Schuldspruch in vollem Umfange geprüft.\nDie Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel,\nwelcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.\n\n9. Der Strafausspruch ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler. Was die Revision hierzu im einzelnen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nvorträgt, greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die zweite\nVerurteilung im Sinne des § 20a Abs.1 StGB in dem Urteil\ndes Schöffengerichts in Moers vom 1.März 1956 gesehen,\ndurch das der Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen\nund wegen eines Vergehens gegen § 24 Nr.1 StVG unter\nEinbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts in\nMoers vom 6.Februar 1956 erkannten Gesamtstrafe von\nfünf Monaten Gefängn’s zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Daß\ndas Schöffengericht die durch das Amtsgericht verhängte Strafe nicht einbeziehen durfte, weil diese\nStrafe bereits verbüßt war, steht nicht entgegen. Das\nGericht, welches darüber zu entscheiden hat, ob die\nformellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllt sind, ist bei dieser Entscheidung an die Rechtskraft des früheren Urteils gebunden. Sie verbietet\nes ihm zu prüfen, ob der Strafausspruch des früheren\nUrteils rechtsfehlerfrei ist. Es muß das rechtskräftige Urteil so hinnehmen, wie es vorliegt, gleichgültig, ob es dem sachlichen Strafrecht entspricht\noder nicht. Dies hat schon das Reichsgericht für die\nRückfallvoraussetzungen des § 244 StGB entschieden\n(vgl.RGSt 18,116; RG HRR 1933,1625). Es gilt auch\nfür die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB.\n\nDie gegen die Versagung mildernder Umstände und\ndie Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft\ngerichteten Einwendungen erschöpfen sich in dem Ver-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nsuch der Revision, die Strafzumessungserwägungen der\nStrafkammer durch eigene zu ersetzen. Auf Einwendungen\ndieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nScmitt __Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-468-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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