{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_241_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 241/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 241/61\n\n2178 100\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den berufslosen Karl-Heinz RE zu: >,\ndort geboren an ED 1943,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Putzer Gerd HE =: u,\ndort geboren arı EEE 1310,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ne\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen des Angeklagten RB una\nseines gesetzlichen Vertreters sowie des Angeklagten\nHeEEEW zesgen das Urteil der Jugendkammer des Lanädgerichts in Oldenburg vom 7.Februar 1961 werden\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Re wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen und einfachen Diebstahls\n\nin zwei Fällen, der Angeklagte HB wegen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in einem Fall verurteilt\n\nwerden.\nII. Die Kosten der Revisionen bleiben\n\ngemäß § 74 JGG außer Ansatz.\n\nIII. Die nach dem 7.Februar 1961 erlittene\nUntersuchungshaft wird zur Hälfte auf die\nMindeststrafe, zur älfte auf die Höchststrafe\n\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nWie die Strafkammer selbst darlegt, ist ihr im Urteilstenor ein Irrtum unterlaufen. Die Gründe ergeben, daß der\nAngeklagte RÜMB ürceier schwerer Diebstähle, darunter in\nzwei Fällen fortgesetzt handelnd, und zweier einfacher\nDiebstähle, darunter in einem Fall fortgesetzt handelnd,\nschuldig ist, der Angeklagte IWW zweier fortgesetzter\nschwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls. Im\nUrteilstenor sind aber die Angeklagten in allen Fällen\nwegen schweren Diebstahls verurteilt.\n\nOb die Strafkammer mıt Recht Fortsetzungszusammenhang\nzwischen einer Reihe von Fällen angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; die Angeklagten sind hierdurch keinesfalls beschwert.\n\nDie gegen die Angeklagten verhängte maßvolle Jugendstrafe beruht nach der Überzeugung des Revisionsgerichts\nnicht auf dem der Strafkammer unterlaufenen Fehler. Die\nAutomatendiebstähle bleiben, auch wenn sie rechtlich nicht\nals schwere Diebstähle zu qualifizieren sind, erhebliche\nStraftaten. Die Darlegungen des Urteils ergeben, daß bei\nden Angeklagten, die erhebliche schädliche Neigungen gezeigt haben, die ausgesprochenen Jugendstrafen aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-241-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-241-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.146641+00:00"}}