{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-06_5_StR_229_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-06","aktenzeichen":"5 StR 229/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 229/61 2177 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz W EB :ı: zum.\ngeboren am EEE 1935 in ca (Hannover),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l11.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts“\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.Februar 1961 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 6.Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit\neinem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, begangen\nan seinem zur Tatzeit 5 Jahre alten Jungen Bruno VB\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügst Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, die §§ 244 Abs.2,\n251 Abs.2, 52 Abs.2 und 252 StPO seien dadurch verletzt\nworden, daß die Niederschriften über die Aussagen, welche\ndie Zeugin Helga WB, die Ehefrau des Angeklagten und\nMutter des verletzten Kindes Bruno WWW, bei ihren\npolizeilichen Vernehmungen am 13. und 14.0ktober 1959\ngemacht hat, in der Hauptverhandlung verlesen und bei der\nUrteilsfindung verwertet worden sind.\n\nDer Beschluß der Strafkammer, durch den die Verlesung der Niederschriften angeordnet worden ist, entspricht dem Gesetz. § 251 Abs.2 StPO gestattet die Verlesung von Niederschriften über frühere - auch polizeiliche -— Vernehmungen eines Zeugen, wenn dieser in\nabsehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann.\nDie Strafkammer hat diese Voraussetzung in rechtlich\neinwandfreier Weise festgestellt. Die Zeugin Helga Weil»\nhatte wiederholt abgelehnt, in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer zu erscheinen. Da sie seit Ostern 1960\nin FB (Thüringen) wohnt, konnte ihr Erscheinen\nvor der Strafkammer nicht erzwungen werden. Den Versuch,\nsie und Bruno Vw gemäß dem Beschluß der Strafkammer\nvom 31.0ktober 1960 durch das Kreisgericht in Rudolstadt\nals ersuchtes Gericht vernehmen zu lassen, hat die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum als gescheitert angesehen.\nSie hat das Scheitern dieses Versuchs daraus gefolgert,\ndaß, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nach ihren\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nFeststellungen auf das an das Kreisgericht in Rudolstadt\ngerichtete Rechtshilfeersuchen des Vorsitzenden vom\n4.November 1960, das nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.November 1960 von dieser an die\nStaatsanwaltschaft des Bezirks Gera mit der Bitte ım\nWeiterleitung an das Kreisgericht in Rudolstadt übersandt worden war, bis zur Hauptverhandlung am 6.Februar\n1961 nichts veranlaßt worden ist, und daß nach den\nErfahrungen, die sie in anderen Fällen gemacht hat, nach\nAblauf einer solchen Zeit mit einer Beantwortung nicht\nmehr zu rechnen ist. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nHieran ändert auch nichts, daß in dem Rechtshilfeersuchen vom 4.November 1960 zugleich um die Vernehmung\ndes Bruno WEB gebeten worden war und daß, wie die\nRevision meint, die Vernehmung dieses Zeugen die Bestellung eines Ersatzpflegers voraussetzte. Die Feststellung, daß auf das Kechtshilfeersuchen bis zur Hauptverhandlung am 6.Februar 1961 nichts veranlaßt worden\nist, und die auf ihre Erfahrungen gegründete Überzeugung\nder Strafkammer, daß nach Ablauf einer solchen Zeit mit\neiner Beantwortung nicht mehr zu rechnen ist, betreffen\nerkennbar das ganze Rechtshilfeersuchen, also auch das\nErsuchen um Vernehmung des Bruno VO 2a die Strafkammer hierbei mit - möglicherweise zeitraubenden -\nSchwierigkeiten gerechnet hat, beweist der Inhalt des\nErsuchens. Es heißt in ihm wörtlich: \"Ob nach den\ndortigen Bestimmungen eine andere Regelung der gesetzlichen Vertretung im vorliegenden Fall Platz greifen\nmüßte, ist hier unbekannt.\"\n\nEs bedeutet keinen Verstoß gegen § 52 Abs.2 StPO,\ndaß die Strafkammer es unterlassen hat, die Zeugin\nHelga We vor der Verlesung der Niederschriften über\nihre polizeilichen Vernehmungen noch einmal auf ihr\nZeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war hier nicht erforderlich. Die Zeugin hatte\n\n- 4 -\n\nnicht nur in dem ersten dauptverhandlungstermin am\n\n8.Februar 1960 nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erklärt, daß sie aussagen wolle (vgl. Bd.I B1.88 d.A.).\nSie hatte sich außerdem mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7.Juli 1960 und einem Schreiben an das\nLandgericht vom 25.0ktober 1960 erneut wiederholt zur\nAussage bereit erklärt (vgl. Bd.I B1.177 und 248 d.A.).\nAnhaltspunkte dafür, daß sie diesen Entschluß inzwischen\ngeändert hätte, lagen nicht vor. Sie sind weder von der\nRevision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\nDie Verwertung der verlesenen Niederschriften über\ndie polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga gi\nwidersprach nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO.\nZu Unrecht leitet die Revision einen Verstoß gegen diese\nVorschrift daraus her, daß, wie sie vorträgt, in den verlesenen Aussagen Angaben darüber enthalten seien, was\nBruno VB der in der Hauptverhandlung am 8.Februar\n1960 sein Zeugnis verweigert hat, bei seiner polizeilichen\nVernehmung ausgesagt hatte. Die Niederschriften über die\npolizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga vg von\n13. und 14.Oktober 1959 enthalten keine Angaben der\nZeugin darüber, was Bruno WEB bei seiner polizeilichen\nVernehmung ausgesagt hat. Helga WB hat bei diesen\nVernehmungen nur von solchen Äußerungen des Bruno Ti»\nberichtet, die dieser ihr gegenüber gemacht hatte (vgl.\nBd.I Bl. 2 u.4 d.A.). Bruno WW ist ausweislich der\nAkten erst im Anschluß an die letzte polizeiliche Vernehmung seiner Mutter gehört worden (vgl. Bäd.I Bl.5 d.A.).\nÜber Äußerungen Beweis zu erheben, die der Zeuge, der in\nder Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch macht, außerhalb des Verfahrens dritten Personen\n- hier der Hutter -— gegenüber getan hat, verbietet\n\n§ 252 StPO nicht.\n\nDie Strafkammer war bei der hier gegebenen Sachlage\nauch nicht nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet, Helga\nVB 215 Zeugin zu vernehnen.\n\n2. Daß die Strafkammer die Aussage, die Bruno Tg»\nbei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, zum\nGegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte, ist nicht erwiesen. Es ist zwar richtig,\ndaß es auf Seite 3 UA heißt, die Strafkammer habe die\ngutachtliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen\nDr.Philip über die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten und über die Glaubhaftigkeit von Bruno\nWgBs Aussagen berücksichtigt, und daß auf Seite 7 UA\ngesagt wird, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben,\ndaß Bruno der Vorfall eingeredet worden sei; dabei stütze\nsich die Kammer auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Philip über die Glaubwürdigkeit Brunos.\nHieraus folgt aber nicht, daß die Strafkammer die polizeiliche Aussage des Bruno VW zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte. Die mitgeteilten Urteilsstellen besagen nur, daß die Strafkammer den Sachverständigen darüber gehört hat, ob die\nÄußerungen, die Bruno WW nach den Feststellungen des\nUrteils seiner Mutter Helga Tg seiner Großmutter\nVO» una den Krankenschwestern Eee una Sue\ngegenüber gemacht hat, glaubhaft seien. Dies ergibt der\nZusammenhang der Urteilseründe. In ihnen ist nur von\ndiesen Äußerungen des Bruno VB die Rede, nicht dagegen von dessen polizeilicher Aussage.\n\n3. Die Rüge, mit der gesagt wird, das Revisionsgericht möge prüfen, ob angesichts der langen Dauer der\nHauptverhandlung - 9 Uhr bis 19.45 Uhr mit einer Mittagspause von 45 Minuten -— und der damit verbundenen Ermüdung des Angeklagten eine Verletzung seiner Rechte vorliege, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2\nStPO und ist daher unbeachtlich. Es fehlt die bestimmte\nBehauptung der Tatsache, die den Verfahrensmangel ergeben soll. Die von der Revision behauptete Verhandlungsdauer ist keine solche Tatsache. Bestimmte Behauptungen\nüber den Grad der Ermüdung des Angeklagten enthält die\nRevisionsbegründung nicht.\n\n6 -\n\n4. Die gegen den Strafausspruch (teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft) gerichteten\nVerfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung\ndes Beweisamtrages, Helga Yo |) an Gerichtsstelle\nals Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie es nicht\naus Angst vor dem Angeklagten abzelehnt hat, zur\nHauptverhandlung nach Berlin zu kommen, sondern deshalb, weil sie ihre Inhaftierung wegen anderer Straftaten fürchtete. Die Strafkamer hat den Antrag durch\neinen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß\nmit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugin unerreichbar sei. Die so begründete Ablehnung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n§ 244 Abs.2 StPO ist nicht dadurch verletzt\nworden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von\nAmts wegen eine Auskunft der Staatsanwaltschaft darüber\neinzuholen, ob ein Haftbefehl gegen Helga VW erlassen worden ist. Eine Beweiserhebung hierüber\nbrauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.\nDer bloße Erlaß eines Haftbefehls schließt nicht aus,\ndaß Helga WB; wie es auf Seite 10 UA festgestellt\nist, ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung am 18.Juli 1960\naus Angst abgelehnt hat, weil sie Anfang Juni 1960\neinen auf Veranlassung des Angeklagten geschriebenen\nBrief erhalten hatte, der die Drohung enthielt, daß\nder Angeklagte ihr und Bruno VB \"Salzsäure in die\nFresse kippen werde\", falls sie im nächsten Termin\naussagen sollte.\n\n5. Was die kevision außerdem im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt einen\n\n- 1 -\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-06/5-str-229-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-06/5-str-229-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.003783+00:00"}}