{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-31_5_StR_583_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"5 StR 583/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 583/60 2157 007\n\nImNanen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Günther P EEE ,\nzuletzt wohnhaft gewesen in REED vi vorm»\ngeboren an 1953 in rw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 18.0ktober 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nangefochtene Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Diebstahls in zwei\n\n- 2.\n\nFällen, jeweils begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls,\nschuldig ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - andas\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n<\n\n3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als rückfälliger Dieb wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nl. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Die\nNachprüfung hierauf läßt keine Rechtsmängel erkennen, durch\ndie der Angeklagte beschwert wäre, so daß diese Revision\nzu verwerfen ist,\n\n2. Die zunächst in vollem Umfange eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist später eingeschränkt worden,\nDie Beschwerdeführerin begehrt jetzt nur noch Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle und\n- wie der Zusammenhang des Rechtsmittels ergibt -— Aufhebung\nder Strafaussprüche. In diesem Umfange und mit der von ihr\ngegebenen Begründung hat die Revision der Staatsanwaltschaft\nErfolg.\n\na) Der Angeklagte hatte in einem auch von ihm benutzten\nGemeinschaftszimmer eines Hamburger ÜÜbernachtungsheimes\ndie verschlossene Tür des Schrankes seines Zimmergenossen\nBED zewaltsam nach vorn gebogen und dann aus diesem Spind\neinen fremden elektrischen Rasierapparat weggenomnen.\n\nDas Landgericht hat insoweit nur einfachen Diebstahl\n(im Rückfall) angenommen. Es wendet die Vorschrift des\n8 2453 Abs.1 Nr.2 StGB nicht an, weil der Schrank in einen\nRaume erbrochen worden ist, zu dem der Angeklagte \"rechtmäßigen Zugang\" gehabt hat,\n\nb) Diese Auffassung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.- Im Anschluß an die Entscheidung RGSt 7,419 wird in RGSt 30,388 ff unter Hinweis\nauf die Entstehungsgeschichte des § 243 Abs.1l Nr.2 StGB\nhervorgehoben, daß für die erhöhte Strafbarkeit des Dieb-\n\nstahls nach dieser Vorschrift die besondere Geflissentlichkeit\n\nah\n\nund die Hartnäckigkeit des Diebes entscheidend seien,\nUmstände, die in der gewaltsamen Öffnung des Behältnisses\nzutage träten, in dem die gestohlene Sache verwahrt sei.\nDeshalb werde die Annahme eines schweren Diebstahls nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der Täter Eigentümer oder Bewohner des Gebäudes sei, in dem er mittels Erbrechens von\nBehältnissen gestohlen habe.\n\nDer. erkennende Senat ist dieser Auffassung in den unveröffentlichten Urteil vom 6.Juli 1956 - 5 StR 220/56 -\ngefolgt. Dort hatte der Täter Sachen seiner Wirtin entwendet, ,\ndie in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt worden waren,\nder im möblierten Zimmer des Täters stand; den verschlossenen\nSchrankteil hatte der Täter gewaitsam geöffnet. Damals hatte\ndas Landgericht in Hamburg den Angeklagten nach § 243 Abs.1l\nNr.2 StGB bestraft, und der Senat war dem beigetreten,\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils geben keinen\nAnlaß, von dieser Meinung abzuweichen, die auch von anderen\nSenaten des Bundesgerichtshofs vertreten wird. Erst in letzter\nZeit hat der 2.Strafsenat in seiner Entscheidung ? StR 416/60\nvom 28,September 1960 = NJW 1960,2301, insbesondere auch auf\nden Gesichtspunkt des \"erhöhten Rechtsfriedens des Tatortes\"\nhingewiesen, \"Der Mitbewohne eines Raumes, der eine Sache in\neinem Behältnis verschließt, bringt dadurch seinen Willen\nzum Besitz und zur Sicherung der Sache vor unbefugtem Zugriff nicht nur außerhalb des Raumes wohnhaften Personen,\nsondern ebenso den Mitbewohner gegenüber verstärkt zum Ausdruck und umgibt dadurch auch insoweit die Sache mit einen\nerhöhten Rechtsfrieden, den eben derjenige Mitbewohner verletzt, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme\n\nentgegenstehenden Hindernisse durch Erbrechen des Behältnisses\n\nüberwindet,\"\n\nc) Die erschöpfenden Feststellungen des angefochtenen\nUrteils ermöglichen es, den Schuldspruch in entsprechender\n\n5.\n\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO zu ändern,\n\nDa im Falle Bew nun ein anderer Strafrahmen anzuwenden ist und weil nicht sicher ausgeschlossen werden\nkann, daß auch die Höhe der anderen Einzelstrafe durch\ndie rechtsirrige Meinung des Landgerichts mit beeinflußt\nworden ist, mußten beide Strafen mit den ihnen zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/5-str-583-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/5-str-583-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.861053+00:00"}}