{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-31_5_StR_483_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 483/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 483/60\n\n21E6 094\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kassenverwalter Felix WOCHE zu: BEE,\ngeboren am EB 1904 in ru ve: SED,\n\n2. den Reichsbahrgehilfen (Rangierer) Willy M EEE\n\naus BED,\ngeboren am EEE 1914 in vOEEEEEEED.\n\nwegen Aufruhrs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 31.Januar 1961 in der Sitzung vom 7.Februar 1961,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten VD und\nMOB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 15.Juni 1960 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nNach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen der Strafkammer haben sich beide Angeklagten an einer öffentlichen\nZusammenrottung beteiligt, indem sie sich einer unter sich\nin einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden\nMenschenmenge angeschlossen haben, die entschlossen war,\ngemeinschaftlich den auf Fntfernung der Flagge gerichteten\nMaßnahmen der Polizeibeamten entgegenzuwirken. Dabei ist\naus der Menschenmenge den Polizeibeamten Widerstand geleistet\nworden, und zwar hat der Angeklagte Westerberg selbst tätlichen\nwiderstand geleistet.\n\nII.\n\nFür die Frage, ob die Angeklagten die äußeren Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 115 Abs.1 StcB (Vuw\noder § 115 Abs.2 StcB (VW) erfüllt haben, ist es entscheidend, ob die Polizeibeamten bei Erfüllung ihres Auftrages\nzur Beseitigung der sowjetzonalen Fahne in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes gehandelt haben,\n\nDie Strafkamner meint, das sei schon deshalb der Fall\ngewesen, weil den Beamten die Beseitigung der Fahne von ihrer\nvorgesetzten Dienstbehörde befohlen worden sei, Dem vermag\nder Senat sich nicht anzuschließen. Daß der Befehl eines\nVorgesetzten zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos die\nihn ausführende Amtshandlung des Untergebenen rechtmäßig macht,\nhat der Bundesgerichtshof in der von der Strafkammer angeführten\nEntscheidung (BGHSt 4,161,162) bereits ausgesprochen. Der\nBefehl eines Vorgesetzten kann die Amtshandlung des Untergebenen jedenfalls dann nicht rechtmäßig machen, wenn der\nbefehlenden Behörde deshalb die Zuständigkeit für ihre Anordnung fehlt, weil die Herrschaftsgewalt des Staates oder\nder Gebietskörperschaft, der sie angehört, sich nicht auf das\n\n3 -\n\nGebiet erstreckt, auf dem die Amtshandlung vorgenommen\n\nwird. Das gilt auch im Verhältnis zwischen Westberlin\neinerseits und der sowjetisch besetzten Zone und dem\nsowjetisch besetzten Sektor Berlins andererseits. Es kommt\ndeshalb darauf an, ob und in welchem Umfang die Westberliner\nPolizei auf dem S-Bahnhof Tempelhof zur Tatzeit die Polizeigewalt hatte. Mit dieser Frage hat sich die Strafkammer\nnicht beschäftigt,\n\nDie Westberliner S-Bahnhöfe und damit auch der S-Bahnhof\nTempelhof gehören zum Hoheitsgebiet Westberlins.\n\nDiese Rechtslage, die augenfällig dadurch in Erscheinung\ntritt, daß Streifen der Westberliner Schutzpolizei regelmäßig\ndie S-Bahnhöfe und das S-Bahngelände begehen, wird auch von\nder Revision nicht mehr ernstlich angezweifelt, Sie ist selbst\nnicht mehr der Auffassung, daß die S-Bahnhöfe \"exterritorial\"\nseien. Deshalb fallen auch alle Vergleiche mit Hissen von\nFlaggen auf Botschaftsgebäuden oder anderen exterritorialen\nGebäuden ins Leere,\n\nDie Anordnung, die Fahne zu beseitigen, fiel auch nicht\netwa, wie die Revision meint, deshalb aus dem Rahmen der Zuständigkeit der Westberliner Polizei, weil den \"Reichsbahnbehörden\" nach §§ 75 ff der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17.Juli 1928 (RGBl II,541 ff) die sogenannte\nBahnpolizei zusteht,\n\nDie Aufrechterhaltung polizeigemäßer Zustände auf den\nS-Bahnhöfen gehört nicht zu den Aufgaben der Bahnpolizei,\nsondern der Sicherheitspolizei. Daß diese Aufgabe auch stets\nvon deren Organen ausgeübt wird, ergibt der erwähnte regelmäßige Streifendienst. Zur Aufrechterhaltung polizeigemäßer\nZustände auf den Bahnhöfen gehört auch die Abwendung drohender\nGefahren (II 17 § 10 ALR, § 1; PVG). Das bezweifelt auch die\nRevision nicht. Sie meint aber, da das Urteil keine Feststellungen darüber enthalte, ob durch das Hissen der Flagge\n\n-4-\n\nBeunruhigung in die Bevölkerung getragen worden sei, müsse\ndavon ausgegangen werden, daß das nicht der Fall war.\n\nDann aber sei das polizeiliche Eingreifen nicht gerechtfertigt gewesen.\n\nDas ist nicht richtig. Die Fahne mit Hammer und Zirkel\nwird, wie allgemein offenkundig, von weiten Kreisen der\nBevölkerung Westberlins als Sinnbild der deutschen und\nBerliner Spaltung angesehen. Das gleichzeitige Hissen einer\nsolchen Fahne auf. den zahlreichen Westberliner Bahnhöfen\nwar jedenfalls geeignet, Erregung und dadurch bedingte\n‚Zusammenstöße hervorzurufen. Darauf, ob diese Gefahr sich\nverwirklicht hat, d.h. ob tatsächlich eine Erregung ausgelöst worden ist, kommt es nicht an. Die Entscheidung der\nFrage, ob die Möglichkeit einer solchen Erregung mit daraus\nfolgenden Zusammenstößen nahe genug lag, um eine drohende\nGefahr im Sinne von II 17 § 10 ALR, § 14 PVG anzunehmen,\ndie eine Entfernung der Flagge erforderlich machte, lag im\npflichtgemäßen Ermessen der Polizei. Von einem offensichtlichen Ermessensmißbrauch bei Bejahung dieser Frage kann\nkeine Rede sein. Das aber genügt schon, um die Ausführung\ndes auf Entfernung der Fahne gerichteten Befehls zur rechtmäßigen Amtsausübung im Sinne der §§ 113 ff StGB zu machen,\n\nDemnach ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen,\ndaß nach dem äußeren Tatgeschehen die Voraussetzungen zu\neiner Bestrafung der Angeklagten nach § 115 Abs,1 bezw.\n\nAbs.2 StGB gegeben sind.\n\nDer Strafkammer ist auch darin zu folgen, daß ein\netwaiger Irrtum der Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der\nHandlungsweise der Westberliner Polizei kein Tatbestandsirrtum wäre, da es nur eine Bedingung der Strafbarkeit ist, daß\nder angegriffene Beamte in rechtmäßiger Ausübung seines\nAmtes handelt.\n\n-5.\n\nIII.\n\nDarauf, ob sich die Angeklagten in einem Verbotsirrtum\nbefunden haben, kommt es nicht an. Auch bei Vergehen nach\n88 113 ff StGB ist die Beachtung eines Verbotsirrtums nicht\nschlechthin ausgeschlossen (BGHSt 4,1 ff). Jedoch wäre ein\netwaiger Verbotsirrtum der Angeklagten so schwer verschuldet,\ndaß eine Milderung der ohnehin maßvollen Strafen aus diesem\nGesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Das meint auch offenbar\ndie Strafkammer, wenn sie unter Berufung auf BGHSt 4,161,163,\nausführt, daß ein beachtlicher Verbotsirrtum nicht in Betracht\nkomme. Die Angeklagten wohnen nach den Feststellungen in\nWestberlin; sie sind Fisenbahner, Als solche sind sie mit den\npolizeilichen Verhältnissen auf den Westberliner Bahnhöfen,\ninsbesondere dem Streifendienst der Westberliner Schutzpolizei,\nvertraut. Auch wenn sie annahmen, die Westberliner Polizei\nsei zur Fahnenentfernung nicht befugt, mußten sie sich sagen,\ndaß diese Frage mindestens zweifelhaft sein könne, und daß,\nda sie sich in Westberliner Hoheitsgebiet befanden, die Westberliner Rechtsauffassung für sie entscheidend sein mußte,\nSie mußten sich weiter sagen, daß ein gewaltsames Vorgehen\neiner Menschennenge gegen uniformierte Polizeibeamte auf einem\nBahnhof, auf dem sich ständig Menschen aus beiden Teilen der\nStadt befinden, unabsehbare Folgen haben könne. Sie mußten\nsich deshalb sagen, daß sie strafrechtlich auf eigene Gefahr\nhandelten,\n\n-6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-483-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-483-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.843028+00:00"}}