{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-30_5_StR_207_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-30","aktenzeichen":"5 StR 207/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/61 2179 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Handelsvertreterin Herta S EEE zei. HERE\naus StB,\n‚dort geboren am EEE 1930,\n\nwegen Beihilfe zur Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1l6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc (iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten SED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen\n\nvom 30.Januar 1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nBeschwerdeführerin zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur Notzucht in zwei\nFällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.\n\nIm Falle BP stützt das Landgericht die Feststellung,\ndie Angeklagte habe schon, als sie Christa By zu der\ngemeinsamen Autofahrt aufforderte, vorausgesehen und gebilligt, daß der Mitangeklagte RW Christa nicht nur\nverführen, sondern gewaltsam oder durch Drohung zum\nGeschlechtsverkehr nötigen werde, darauf, daß die Angeklagte die \"sexuelle gefährliche Neigung\" Res\nmindestens seit dem Fall SC gekannt habe. Hierin\nliegt kein Widerspruch zu den Feststellungen im Fall\nMargit Se, in dem die Angeklagte freigesprochen\nworden ist. Margit Sag, die der Angeklagte Re\neinige Monate vorher in seinem Wagen vergewaltigt hatte,\n\nhat der Angeklagten hiervon zwar-nichts erzählt. Sie hat\naber die Angeklagte einige Tage nach dem Verbrechen aus\nder Wohnung ihrer Eltern gewiesen und ihr gedroht, sie\nwerde sie bei der Polizei anzeigen. Der Angeklagte FEB\nhat der Angeklagten, als sie ihn hierauf fragte, ob er\nmit Margit Se Geschlechtsverkehr gehabt habe, geantwortet: \"Na ja, durchziehen und sitzenlassen.\" Der\nSchluß, die Angeklagte habe nach diesen Vorgängen gewußt,\ndaß RW Narcit Seile vergewaltigt hatte, und habe\ndeshalb damit gerechnet, daß er dasselbe Verbrechen an\nChrista Bggp verüben werde, ist denkgesetzlich möglich.\n\nDas Landgericht sieht die Beihilfehandlung der Angeklagten schon darin, daß diese das Mädchen zum Mitfahren aufforderte und daß sie unterwegs unter dem Vorwand, austreten zu müssen, RD ] dazu veranlaßte, in\neinen abgelegenen Seitenweg zu fahren. Es ist daher\nunschädlich und gefährdet nicht den Bestand des Urteils,\nwenn das Landgericht eine weitere \"Beihilfehandlung\"\n\n- 3 -\n\n-3- -\n\ndarin sieht, daß die Angeklagte nachher dem in ihrer\nGegenwart von FB vergewaltigten Mädchen trotz dessen\nBitte um Hilfe nicht beistand.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung\n\n. der Angeklagten im ‚Falle CB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Schlüsse, die das Landgericht\naus dem äußeren Geschehen und aus dem Verhalten der Angeklagten im Falle Bi auf die innere Tatseite zieht,\nsind möglich. Daß sie nicht zwingend sind, ist kein:\nRechtsfehler.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine\nRechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt, ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-30/5-str-207-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-30/5-str-207-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.724030+00:00"}}