{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-24_5_StR_542_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"5 StR 542/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 006\n\n5 StR 542/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Helfer in Steuersachen Horst P A)\naus HOEEEEED, |\ngeboren am EEE 1919 in vaguwp,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Eee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 11.Februar 1960\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue in drei Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Frfolg,.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl. Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei in der\nPerson des Vorsitzenden (Landgerichtsret Dr.CgW®) nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Das hat\nder Senat für dieselbe Strafkammer unter dem Vorsitz desselben Richters bereits in seinem Urteil 5 StR 488/60 vom\n13.Dezember 1960 entschieden. Auf die Ausführungen dieses\nUrteils wird verwiesen.\n\n2. Die Rüge, die Feststellungen der schriftlichen\nUrteilsgründe seien nach Revisionseinlegung (12.Februar 1960)\ngeändert worden, ist gleichfalls unbegründet. Die dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Landgerichtsrats\nDr.CEE) una des Berichterstatters (Landgerichtsrat Becker)\nergeben zur Überzeugung des Senats, daß es sich bei dem am\n18.Februar 1960 zur Geschäftsstelle gegebenen \"Urteil\" nur\num einen Urteilsentwurf des Berichterstatters gehandelt hat,\nder noch nicht von allen Richtern der Strafkammer unterschrieben war und den die Geschäftsstelle versehentlich in\ndie, Akten eingeheftet hat. Daß dieser noch. nicht von allen\nRichtern unterschriebene Entwurf geändert wurde, war verfahrensrechtlich zulässig, |\n\n3. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244\n\"Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch\nverletzt, daß sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen\nüber 'das \"Prinzip der Kostendeckung\" zu hören. § 107a .Abs.3\n: Nr.7 AbgO verpflichtete sie nicht zu einer solchen Beweiserhebung, Die Vorschrift bestimmt nur, daß § 107a Nr.1 Abe0,\n\n-3-\n\nd.h. der Erlaubniszwang für Personen, die geschäftsmäßig\nHilfe in Steuersachen leisten, für Vereine oder Stellen,\ndie auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildet\nsind, nicht gilt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten,\nDavon, daß hierbei das \"Prinzip der Kostendeckung\" gewahrt\nwerden müsse, sagt § 107a Abs.3 Nr.7 AbgO nichts.\n\nRichtig ist nun allerdings, daß der Verteidiger in\nder Hauptverhandlung beantragt hat, durch näher bezeichnete\nBeweismittel über folgende, von ihm behauptete Tatsachen\nBeweis zu erheben: | |\n\nl. Voraussetzung für die Tätigkeit einer Vereinigung\nauf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a\nAbs.3 Nr.7 AbgO Hilfe in Steuersachen leistet, sei,\ndaß ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht\nvorliege,;, die für die. Steuerberatung erhobenen\nGebühren dürften nur die Unkosten decken,\n\n2. Die Handwerksbuchstellen würden nach dem Prinzip\nder Kostendeckung geführt.\n\nRichtig ist weiterhin auch, daß die Strafkammer diesen\nBeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten\nTatsachen seien bereits erwiesen,\n\nZu Unrecht meint die Revision aber, daß das.Urteil mit\nden hiernach als erwiesen angesehenen Tatsachen nicht\nvereinbar sei,\n\n‘\" Daß das: \"Prinzip der Kostendeckung\" nur bedeute, die\nBuchstellen dürften keine gewinnbringenden Unternehmungen\n‘sein, war im Beweisamtrag nicht behauptet worden, Die gemäß\n“ dem Ablehnungsbeschluß 'als erwiesen angesehenen Tatsachen\nhinderten die Strafkammer daher nicht festzustellen, daß\ndie hier in Rede stehende Buchstelle nach dem. Willen ihrer\nGründer kein Zuschußbetrieb der Innung sein sollte,\n\nDie Strafkammer ist auch nicht davon ausgegangen, daß\n\nA.\n\ndie Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Vereinigung\n\nauf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a Abs.3\n\nNr,7 AbgOo Hilfe in Sö5euersachen leistet, andere seien,\n\nals sie in dem Beweisamtrag behauptet worden waren. Das\n\nUrteil ergibt zwar für die Zeit von 1954 bis 1958 einen\n\nEinnahmeüberschuß der Buchstelle, wenn man den Einnahmen\n\ndie Beträge hinzurechnet, die der Angeklagte nach den Fest-\n\nstellungen des Urteils veruntreut hat. Hieraus folgt jedoch\nnicht, daß die Strafkammer davon ausgegangen wäre, die Buch-\n\nstelle habe ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein\n\ndürfen und sollen. Der Umstand, daß sie kein solcher Betrieb\n\nsein durfte und sollte, berechtigte den Angeklagten nicht,\n\nüber Einnahmeüberschüsse, die trotzdem erzielt wurden,\n\neigenmächtig zu seinem eigenen Vorteil zu verfügen.\n\nDen gemäß dem Ablehnungsbeschluß als erwiesen angesehenen\nTatsachen widerspricht auch nicht die Auffassung der Strafkammer, daß das Darlehen, weiches die Buchstelle für die Beschaffung von Inventar aufgenommen hatte, aus den Einnahmen\nder Buchstelle zurückzuzahlen war. Inwiefern das Verbot eines\nwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergeben soll, daß dem\nInventar stets eine Schuld der Buchstelle in Höhe des Inventars gegenüberstehen müsse, ist unerfindlich. Die: Aufwendungen für die Beschaffung des Inventars gehörten zu den\nUnkosten der Buchstelle, die aus ihren Einnahmen zu decken\nwaren. Die Rückzahlung des Darlehens aus diesen Einnahmen\nmachte die Buchstelle nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche‘\nBeweiswürdigung. |\n\n4. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch\nnicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, einen\nSachverständigen über die Beziehungen zwischen den Innungen\nund der Buchstelle zu vernehmen. |\n\n.5-\n\nDas Urteil sagt allerdings nicht, wer Vermögensträger\nder Buchstelle war. Dies kann der Rüge jedoch nicht zum\nErfolge verhelfen, Die Vorschrift des § 266 StGB setzt,\nsoweit sie hier in Betracht kommt, voraus, daß der Täter\nverpflichtet ist, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\ndaß er diese Pflicht verletzt und daß er dadurch demjenigen,\ndessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil\nzufügt, Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten diese Voraussetzungen in\njedem Fall erfüllt hat, gleichgültig, ob Vermögensträger\nder Buchstelle die Innungen waren oder diejenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit, die der Buchstelle als\nKunden beigetreten waren, Daß diese Innungsmitglieder \"sich\nnicht als geschädigt bezeichnet haben\", schließt nicht aus,\ndaß sie tatsächlich geschädigt worden sind.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist abwegig.\n\n5. Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge, mit der\ngeltend gemacht wird, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Unterschied zwischen \"recht dürftigen\nJahresabschlüssen\" und \"ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen\"\nhören müssen,\n\nDas Urteil sagt zwar, daß die Zeugen Hg und vn\naus den Jahresabschlüssen, die von dem Angeklagten stets in\nrecht dürftiger Form vorgelegt worden seien, keine Erkenntnisse\nüber eine Gehaltserhöhung des Angeklagten gewonnen hätten,.\nDies verpflichtete die Strafkammer aber nicht zu der von der\nRevision begehrten Beweiserhebung. Für die Entscheidung der\nStrafkammer kam es nicht darauf an, ob die \"recht dürftigen\nJahresabschlüsse\" \"ordnungsgemäße Jahresabschlüsse\". waren,\nEntscheidend war allein, ob die Obermeister Hunze und Miethe\ndie Gehaltserhöhungen des Angeklagten aus ihnen erkannten.\nDas Urteil stellt fest, daß sie die Gehaltserhöhungen nicht\nerkannt haben, Das kann auch bei \"ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen\" der Fall sein, weil die in ihnen enthaltenen\n\n6.\n\nGehaltskonten nur die Gesamtkosten für Gehälter ausweisen,\n\nRichtig ist, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung\nbeantragt hat, die Hauptabschlußübersichten für die Jahre\n1956 und 1957 zum Beweise dafür beizuziehen, daß sie - entgegen der Behauptung des Zeugen Hg - übersichtlich und\ndie Gehaltskonten und weiteren Unkosten aus ihnen ersichtlich\nseien. Richtig ist weiterhin auch, daß die Strafkammer den\nAntrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Das Urteil widerspricht aber nicht der Wahrunterstellung,\n\nDie Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, daß die\nJahresabschlüsse nicht übersichtlich und die Gehaltskonten\nund weiteren Unkosten aus ihnen nicht ersichtlich seien,\nsondern davon, daß die aus ihnen ersichtlichen Gehaltskonten\nzwar eine Erhöhung der Gesamtausgaben für Gehälter erkennen\nließen, nicht aber, daß dies auf einer Frhöhung des Gehalts\ndes Angeklagten beruhte. Daß die Gehaltserhöhungen des Angeklagten als solche in den Jahresabschlüssen ausgewiesen\nseien, war in dem Beweisamtrag nicht behauptet worden, Es\nergibt sich auch nicht aus der Behauptung, daß die Jahresabschlüsse übersichtlich seien. Die Übersichtlichkeit eines\nJahresabschlusses verlangt nicht, daß das Gehaltskonto..die\neinzelnen Gehälter ausweist. Darüber, daß der Zeuge Hgg\nbekundet habe, die Jahresabschlüsse seien nicht übersichtlich,\nsagt das Urteil nichts, \"Nicht übersichtlich\" ist nicht dasselbe wie \"in dürftiger Form\", |\n\nur Die Revision erblickt eine Gesetzesverletzung im\n‚Sinne des § 338 Nr.8 StPO. darin, daß die Strafkammer einen\n Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger die Beiziehung näher bezeichneter Urkunden zum Beweise dafür beantragt hatte, daß die Reisen, deren Kosten der Angeklagte\naus der Kasse der Buchstelle entnahm, Fachtagungen betrafen.\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nA\n\n- 717 -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich durch die Entnahme dieser Beträge der Untreue schuldig\ngemacht zu haben, mit der Begründung freigesprochen, die\nObermeister der Innungen hätten zwar glaubhaft bekundet,\ndaß der Angeklagte diese Geschäftsvorfälle .nicht mit ihren\nbesprochen habe und daß sie die Geldentnahmen auch nicht\ngebilligt hätten, dem Angeklagten könne aber nicht mit\nSicherheit widerlegt werden, daß er glaubte, auch ohne\nausdrückliche Ermächtigung der Obermeister zu den Entnahmen\nberechtigt zu sein.\n\nDie Revision verkennt dies nicht, meint aber, der\nBeweisamtrag habe darauf abgezielt darzulegen, daß die\nZeugen Obermeister Hp und Ni in vollem Umfange\n\"unglaubwürdig seien. Dabei geht die Revision offensichtlich\nvon der Frwägung aus, daß die mit dem Beweisamtrag behauptete\nTatsache geeignet sei, die oben mitgeteilten Bekundungen\nder Obermeister und damit ihre Glaubwürdigkeit schlechthin\nin Frage zu stellen.\n\nDafür, daß die Strafkammer dies übersehen hätte, besteht indessen kein Anhalt, Sie hat den Zeugen N und\nMED trotz der mit dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache\ngeglaubt, daß der Angeklagte die Reisekostenangelegenheiten\nnicht mit ihnen besprochen hat und daß sie die Entnahmen\ndieser Beträge aus der Kasse der Buchstelle auch nicht gebilligt haben würden. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen\n_ der Beweiswürdigung, die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht, Daß sie Frfahrungssätzen widerspräche, die\nausnahmslos gültig seien, kann nicht zugegeben werden. Damit\nerledigen sich auch die Schlüsse,. die die Revision aus der\nvon ihr behaupteten Unwahrheit der Aussagen der Zeugen Hg»\nund MED über die Reisekostenangelegenheit auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen schlechthin ziehen möchte.\n\n7: Die Revision sieht eine weitere Gesetzesverletzung im\nSinne des § 338 Nr.8 StPO darin, daß die Strafkammer einen\n\n8.\n\nBeweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten\n\n\"Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger\n\nbeantragt hatte, den Helfer in Steuersachen Mag als\nZeugen darüber zu hören, daß es durchaus üblich ist, neben\nder Tätigkeit als Leiter einer Buchstelle auch noch sonstige\nTätigkeit als Helfer in Steuersachen auszuüben, Auch diese\nRüge ist unbegründet,\n\nFür die Entscheidung der Strafkammer kam es in der Tat\nnicht darauf an, was bei anderen Buchstellen üblich ist,\nsondern allein darauf, welche Pflichten dem Angeklagten nach\ndem Anstellungsvertrag oblagen, den er mit den Obermeistern\nder Innungen abgeschlossen hatte. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten, soweit es sich um seine Nebentätigkeit handelt, nur in den Fällen verürteilt, in denen er\nVergütungen für Hilfe in Steuersachen von Innungsmitgliedern,\ndie der Buchstelle als Kunden beigetreten waren, einzog und\nfür sich behielt. Daß es bei anderen Buchstellen üblich sei,\nneben der Tätigkeit als Buchstellenleiter für eigene Rechnung\nKunden der Buchstelle Hilfe in Steuersachen zu leisten, war\nin dem Beweisamtrag nicht behauptet worden,\n\n8, Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Dipl.-Kfm. Dr.Re@Wals Sachverständigen darüber\nzu hören, daß nach den Gebührenordnungen für Bäcker. und\nFleischer der Buchstelle\n\n\"a) die von dem Angeklagten ausgeführten Sonderarbeiten,\nz.B. Hilfe bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, Unterlagen für Kapitalbeschaffungen,\nVernögens-Gutachten für Gerichte usw,, nicht in\nden Rehmen der von der Buchstelle zu leistenden -\nTätigkeiten fiel, | |\n\nb) daß die Arbeiten für Zeiträume vor Eintritt des\nMitgliedes in die Buchstelle nicht von der Gebühren-\n»rdnung erfaßt wurden\",\n\n-9-\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können.\n\nDie Revision meint, daß das Urteil der Wahrunterstellung\nwiderspreche, Der Einwand greift nicht durch. Dies ergibt\nsich für die unter a) des Beweisamtrages behaupteten Tat-_\nsachen ohne weiteres aus dem Umstand, daß die Strafkammer\nden Angeklagten insoweit nicht verurteilt hat. Die Strafkammer ist im übrigen auch nicht davon ausgegangen, daß die\nGebührenordnung auch Hilfe in Steuersachen erfaßt, die Kunden\nder Buchstelle für Zeiträume vor ihrem Beitritt geleistet\nwird. Das Urteil 1äßt diese Frage offen. Die Strafkammer\nhat allein aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten und\naus dem Sinn und Zweck der Buchstelle, den ihre Gründer\neindeutig festgelegt hatten, gefolgert, daß Vergütungen\nfür eine solche Steuerhilfe nicht dem Angeklagten, sondern\n‚der Buchstelle zustanden und daß der Angeklagte das wußte\n(vgl.S.11 UA). Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen,\n\n9. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Steuerinspektor Hein, HeiED und MED wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat\n(vel. BI 7 der Revisionsbegründung). Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat\nohne Bedeutung.\n\nDaß der Betriebsprüfungsbericht. vom 21.Oktober 1958\nmit Hunze und Miethe durchgesprochen. wurde und daß sie am\n2.Dezember 1958 eine Abschrift dieses Berichtes und des\nBetriebsprüfungsberichtes des Steueroberinspektors DE»\nerhiciten. wäre für die Entscheidung der Strafkammer nur von\nBedeutung gewesen, wenn Ha und MOD die Gehaltserhöhung\ndes Angeklagten aus den Berichten oder ihrer Frläuterung durch\nHe erkennen mußten, oder wenn aus den Berichten ein\nanderer Aufgabenbereich der Buchstelle hervorging, als ihn\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndie Strafkammer ohnehin festgestellt hat. Das war in dem\nBeweisamtrag nicht behauptet worden. Es wird im übrigen\naüch in der Revisionsbegründung nicht klar behauptet.\n\nEbenso war für die Entscheidung der Strafkammer ohne\nBedeutung, daß Hi und VW über Buchführungsfragen\nBescheid wissen müssen. Ein solches Wissen schließt nicht\n„aus, daß sie die Gehaltserhöhung des Angeklagten nicht erkannten.\n\n10. Die Rüge, die Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs.2 StPO\naufklären müssen, ob die Zeugen HE und vB sich im\nArbeitsgerichtsverfahren einer strafbaren Handlung (übler\nNachrede, Verleumdung oder Betrugsversuchs) schuldig gemacht\nhätten, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, Es fehlt in\nder Revisionsbegründung die Angabe der Beweismittel, deren\nsich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren\nSachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\nAuf einen Verstoß gegen § 55 Abs.2 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (vgl.BGHSt 11,213).\n\n11. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht\ndadurch verletzt, daß sie über den Wert des Inventars der\nBuchstelle keinen Beweis erhoben hat. Auf den Wert des Inventars kam es für die Entscheidung der Strafkammer nicht an,\nDas ist bereits oben unter 3 am Ende dargelegt worden,\n\n12. § 60 Nr.3 StPO ist nicht dadurch verletzt worden,\ndaß die Strafkammer beschlossen hat, die Zeugen Hi und\nME zu vereidigen. Zu Unrecht macht die Revision hierzu\ngeltend, von der Vereidigung hätte abgesehen werden müssen,\nweil die Zeugen der Begünstigung verdächtig seien. Ob ein\nZeuge der Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter\nzu entscheiden, Dafür, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Rechtsbegriffe des Verdachts oder der Begünstigung\nverkannt hätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil ergibt zwar,\ndaß die Zeugen ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Angeklagten\n\n- 11 -\n\n- 11- f\n\nvernachlässigt haben, Die bloße Vernachlässigung einer\nKontrollpflicht ist aber keine strafbare Begünstigung.\n\n13. Die Rüge, Art.105 Abs.1 GG sei verletzt worden,\nkann nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter\n‚habe die Aussageverweigerung eines Zeugen oder die Aussage\n‚ eines Zeugen in den Urteilsgründen nicht erwähnt, Art.103\nAbs.1 GG gebietet dem Tatrichter nicht, jede Aussageverweigerung und jede Zeugenaussage in den Urteilsgründen mitzu-\n“ teilen.\n\nII. Sachrüge,\n\nA. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nvorträgt, greift nicht durch.\n\nl. Der unter II 1 der Revisionsbegründung gerügte\nWiderspruch besteht nicht. Das Urteil: stellt nur fest, daß\n\"die Buchstelle aus eigenen Einnahmen erhalten werden, daß\n.sie kein Zuschußbetrieb sein sollte. Außerdem würde das\nVerbot der Gewinnziehung, das die Revision aus dem \"Prinzip\nder Kostendeckung\" herleitet, nur bedeuten, daß keine Gewinne\ngemacht werden durften und sollten. Es schließt nicht aus,\ndaß tatsächlich Einnahmeüberschüsse erzielt wurden. Im\nübrigen können solche Einnahmenüberschüsse dadurch beseitigt\nwerden, daß die Überschüsse anteilsmäßig an die Mitglieder\n(Kunden) zurückgezahlt werden, durch deren Zahlungen sie |\nentstanden sind. Der Angeklagte war jedenfalls nicht berechtigt, |\nsie dadurch zu beseitigen, daß er die Unkosten der Buchstelle\neigenmächtig zu. seinem eigenen Vorteil erhöhte,\n\n2. Auf die unter II 3 und 9 gerügten Widersprüche\n\nkommt es nicht an. Für die Verurteilung des. Angeklagten wegen\n_ Untreue ist: es gleichgliltig, ob er die Tnnungen oder die-Jenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit geschädigt\n\nhat, die der Buchstelle beigetreten ‘waren.\n\n3. Die Revisionsausführungen unter II 7 betreffen Fälle,\nin denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat.\n\n- 122 - i\n\n- 12 -\n\nInsoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n4. Die weiteren Einzelausführungen zur Sachrüge gehen\nteilweise von Tatsachenbehauptungen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im übrigen erschöpfen sie sich in bloßen Angriffen gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung der Strafkammer. Auf Einwendungen\ndieser Art kann eine Sachrüge grundsätzlich nicht gestützt\nwerden. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer lassen wesentliche Widersprüche, Schlüsse, die\nschlechthin unmöglich sind, oder Verstöße gegen ausnahmslos\ngültige Erfahrungssätze nicht erkennen.\n\nB. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-542-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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