{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-24_5_StR_536_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"5 StR 536/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 006\n\n5 StR 536/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Margarete S (EEEEEEEENED\ngeborene OEM,\n\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am EEE 1911 in TE Kreis DEREN,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcgii\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.August 1960 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision richtet sich ausdrücklich \"nicht gegen\ndie Bestrafung der Angeklagten aus § 20a StGB\", sondern\ngreift nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Die\nbesonderen Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschränkung wirksam ist (BGHSt 7,101), liegen hier vor,\n\nDie Revision führt \"gegen jegliche Anordnung einer\nMaßregel der Sicherung und Besserung\" das Lebensalter der\nAngeklagten ins Feld. Sie vermißt \"eine ganz überzeugende\nFeststellung\" darüber, daß die Angeklagte nach der Entlassung\naus dem Zuchthause noch genügend \"Aktivität\" haben werde,\nsich wiederum fremden alten Männern scheinbar zärtlich aufzudrängen und sie dabei zu bestehlen. Daran würde sie nach\nden Worten des Urteils \"weder die nochmalige bittere Erfahrung\nder Haftzeit noch ihr vorgeschrittenes Alter hindern können\"\n(UA S.26). Mehr brauchte das Landgericht hierzu nicht zu\nsagen. Die Angeklagte wird, wenn ihre 5jährige Zuchthausstrafe abläuft, erst im 54.Lebensjahre stehen, also keineswegs zu alt für Diebstähle jener Art sein. Über die Bedeutung\nder Wechseljahre und ihres Ablaufes brauchte sich die Strafkammer nicht zu ät3ern, weil die Angeklagte seit früher\nJugend stiehlt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nauch die richtige Maßregel der Sicherung und Besserung gewählt,\n\nIm allgemeinen ist \"eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht\nder gegebene Aufenthalt für gefährliche Gewohnheitsverbrecher\"\n(BGHSt 5,312,315/316). Nach dieser TFntscheidung, auf die sich\nauch die Revision beruft, kommt es allerdings im Finzelfall\nauf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten an, Die Heiloder Pflegeanstalten sind in erster Linie dazu da, heilbare\nGeistes- und Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen,\n\n- 3.\n\nDie Angeklagte fällt unter keine dieser beiden Gruppen.\n\nSie ist laut Urteilsgründen \"moralisch und ethisch defekt\nseit ihrer Jugend\", innerlich unecht, aber nicht phantasiearm, keiner echten Einsicht fähig und \"geistig weitaus\nminderbegabter, als es den Anschein hat!\" (UA S.18). Hiernach\nliegt es nahe, daß es sich bei ihr um bloße Persönlichkeitsfehler handelt, die sick auch sonst bei einem großen\nTeil der Rechtsbrecher finden und allein nicht die Anwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB rechtfertigen (BGH NJW\n1958,2123). Das mag hier jedoch auf sich beruhen, Die erwähnten Mängel an sittlicher Haltung und geistiger Begabung\nsind jedenfalls nicht heilbar und machen die Angeklagte auch\nnicht pflegebedürftig. Da sie hauptsächlich in einem diebischen Hange in Erscheinung treten, ist die Auffassung des\nLandgerichts, daß die Angeklagte \"nur noch durch die Sicherungsverwahrung von der menschlichen Gesellschaft ferngehalten werden\" kann, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-536-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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