{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-24_5_StR_524_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"5 StR 524/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 007\n\n5 StR 524/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Friedhelm IB zu: zum,\ngeboren am EEE 1934 ir zeiiEEEEEm,\n\n- Sachbezeichnung: DEE u.a. -\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n16.August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten DiiWbetrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe3z\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Dow betrifft.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils\nvorsätzlich den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) dadurch\nverwirklicht, daß er zusammen mit dem Mitangeklagten\nEEE den die Strafkammer wegen schweren Raubes\n(88 249, 250 Nr.1 StGB) verurteilt hat, am Nachmittag des\n10.Dezember 1959 in der Zweigstelle der Sparkasse des\nKreises CD in Keunter Beärohung der\nSparkassenangestellten mit einer Spielzeugpistole Geld\nentwendete. Die Strafkamnmer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht hat ausschließen können, daß\nseine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit wegen Schwachsinns und durch Alkoholeinwirkung aufgehoben waren. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß\nder Schwachsinn für sich allein die Einsichtsfähigkeit und\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht aufhebt, sondern\nsie nur erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage mußte\ndie Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rauschtat nach § 330a StGB\nschuldig gemacht hat. Hierüber enthält das Urteil nichts.\n\nDie Strafkammer hat zwar Zurechnungsunfähigkeit lediglich nicht ausschließen können. § 330a StGB kann aber auch\nangewendet werden, wenn dem Tatrichter zweifelhaft bleibt,\nob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\naufgehoben hat (..1.BGHSt 9,390). Ebensowenig steht der\nAnwendung des § 3'\\a StGB entgegen, daß neben dem Alkoholgenuß ein weiterer \"rstand, der in einer Eigenschaft des\nTäters liegt (hier der Schwachsinn), die - mögliche -\nZurechnungsunfähigkeit mitbewirkt hat (vgl.BGHSt 1,196,\n198).\n\n- 3 -\n\nDer festgestellte Schwachsinn des Angeklagten\nschließt auch im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers\nnicht ohne weiteres aus, daß der Angeklagte vorsätzlich\noder fahrlässig im Sinne des § 330a StGB gehandelt hat.\nDas Urteil BGHSt 10,247 ergibt nichts Gegenteiliges. Ob\nfür einen Schwachsinnigen, dessen Einsichtsfähigkeit\nerheblich vermindert ist, voraussehbar ist, daß er\nmöglicherweise im Rausch irgendwelche Ausschreitungen\nstrafbarer Art begeht, ist eine Frage des Einzelfalles.\nDer Senat kann sie für den vorliegenden Fall auf Grund\nder bisher getroffenen Feststellungen nicht von sich aus\n\nbeantworten.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-524-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-524-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.396427+00:00"}}