{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-24_5_StR_522_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"5 StR 522/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 008\n\n5 StR 522/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnagenten Bernhard > EENEED\ndort geboren ar EEE 1919,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 2.September 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung im\nAmt und schwerer Amtsunterschlagung ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren könnten.\n\nNur folgende beiden Punkte bedürfen kurzer Erörterung.\n\nl. Die Strafkammer hat mit Recht dargetan, daß der\nAngeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Daß der\nAngeklagte Agent einer Bahnagentur war, steht dem nicht\nentgegen. Daß Postagenten Beamte im Sinne des § 359 StGB\nsein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen\n(RGSt 54,202). Für Bahnagenten kann nichts anderes gelten.\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte alle im\nBahnhofsdienst anfallenden Geschäfte selbständig zu verrichten, insbesondere die Abfertigung von Personen, die\nAnnahme, Abfertigung und Ausgabe von Reisegepäck, Expreßgut, Frachtstückgut und Wagenladungen sowie die Vereinnahmung, Verrechnung und Verwaltung der eingezogenen Frachten\nund Nebengebühren, schließlich wagendienstliche Aufgaben.\nDas sind, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, Aufgaben,\ndie aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen\nZwecken dienen. Der Angeklagte hatte diese Aufgaben\nselbständig und in eigener Verantwortung wahrzunehmen.\n\nAuch die Ausführungen, die die Strafkammer insoweit\nzur inneren Tatseite macht, halten rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur insoweit\nder Amtsunterschlagung für schuldig befunden, als er die\nordnungsmäßig vereinnahmten Nebengebühren nicht abgeführt\nhat. Dafür, daß der Angeklagte auch diese Nebengebühren\nbereits betrügerisch erlangt hätte, was die Strafkammer\nnicht annimmt, ohne hierzu ausdrückliche Ausführungen\nzu machen, ergibt das Urteil keinen Anhalt. Die Amts-\n\n-3-.\n\n- 3 -\n\nunterschlagung war deshalb in diesem Fall nicht eine\nbloße \"straflose Nachtat\" zu einem durch Erlangung der\n\nGelder begangenen Betrug.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-522-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-522-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.380126+00:00"}}