{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-24_5_StR_520_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"5 StR 520/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 009\n\n5_StR_ 520/60\n\na Ranen_ des Vol\n\nin der ttrafsache\n\ngen\n\nden Kriminalmeister Fritz nEB z.: ze»:\ndort geboren an ii 50°\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nca\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dm.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schritt\nBundesrichter Nnr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundceranwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkaunt;\n\nDie Revision des Anz\"'sgten sagen das Urteil\ndes Landgericht« 'r P=.Lin vom 19. August 1960 wird\nverworfen,\n\nDer Argeklagte trägt die Kosten des Rechismittels.\n\nDie nach dem 19. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angsrechnet,\n\n- Von hschts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neinem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit\n. der\"Revision hiergegen erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\n\nOhne Rechtsirrtum sieht die Strafkammer in den Erklärungen, die der Angeklagte am 27.November 1950 im Nachtrag zum Anstellungsvertrag und weiterhin alle drei Monate\nabgegeben hat, eine Täuschung seiner Anstellungsbehörde\nüber seine Wohnsitzverhältnisse. Bei zutreffenden Angaben\ndes Angeklagten hätte die Polizeibehörde den Angeklagten\nentlassen müssen und auch tatsächlich entlassen, weil die\nVorschriften der Alliierten Kommandantur dies bindend verlangten. In der Nichtentlassung des Angeklagten liegt eine\nVermögensverfügung der Behörde, die einen Vermögensschaden\nzur Folge hatte. Daß der Angeklagte ausreichende Leistungen\nerbrachte, ändert hieran nichts. Die Strafkammer legt im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs zutreffend dar, daß die Leistungen des\nAngeklagten für seine Behörde, weil sie ihn nicht behalten\ndurfte, keinen \"Preis\" hatten.\n\nEbenfalls zutreffend führt die Strafkammer aus, daß\nder Angeklagte durch die Täuschung seiner Behörde die\nLohnausgleichskasse geschädigt hat. Die die Lohnausgleichskasse schädigende Vermögensverfügung der getäuschten Polizeibehörde liegst darin, daß diese nicht den jeweils vorgeschriebenen Gehaltsamteil des Angeklagten einbehielt und\nbei der Lohnausgleichskasse lıl in Ostmark umtauschte.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer sei zu Unrecht\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte in Wahrheit seinen\nWohnsitz im Sinne der Währungsbestimmungen im sowjetisch\nbesetzten Sektor von Berlin gehabt habe. Der Strafkammer\nist aber insoweit kein Rechtsirrtum unterlaufen. Sie hat\nes gar nicht, wie die Revision behauptet, in erster Linie\ndarauf abgestellt, daß der Angeklagte nur Untermieter und\nnicht Hauptmieter gewesen sei, sondern darauf, daß das\nUntermietverhältnis nur ein Scheinmietverhältnis gewesen\n\n- 3 -\n\nsei. Was die Revision dagegen anführt, liegt neben der\nSache. Der Angeklagte hat nicht nur tatsächlich seinen\nprivaten Lebensmittelpunkt im sowjetisch besetzten Sektor\ngehabt, sondern er hat sich in West-Berlin noch nicht einmal die Möglichkeit geschaffen, sich in seiner \"Wohnung\"\njederzeit während seiner Freizeit aufzuhalten. Er war bei\nden Eheleuten I nur in Notfällen geduldet.\n\nDaß der Angeklagte sich weder im Tatbestands- noch\nim Verbotsirrtum befunden hat, stellt das Urteil fest.\n\nDarauf, ob der Angeklagte, wie die Strafkamner annimmt, in den Jahren 1949/50 längere Zeit hindurch seine\nOstberliner Lebensmittelkarten gegen Westberliner Lebensmittelkarten umgetauscht bekam, oder ob er auf Grund der\nBegründung seines zweiten Wohnsitzes in Verbindung mit\ndem Antrag auf Zuzugsgenehmigung unmittelbar in West-Berlin\nLebensmittelkarten erhielt, kommt es für die Entscheidung\nnicht an.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-520-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/5-str-520-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.364556+00:00"}}