{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-23_5_StR_421_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-23","aktenzeichen":"5 StR 421/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 084\n\n5 StR 421/61\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsäche\n\ngegen\n\nden Zollassistenten Gerhard WÜRD zus Zei,\ndort geboren an EEE 1915,\n\nwegen Unzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr .Xoffka\nBundesrichter Schridt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kayr\nals beisitzende Richter,\nOberstasatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 23.Januar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, ist unbegründet. Landgerichtsrat Olowson\nwar allerdings weder ordentliches Mitglied der 13.Strafkammer, noch gehörte er zu den in der Geschäftsverteilung\nbestimmten regelmäßigen Vertretern der Mitglieder der\n13.Strafkamnmer. Der Landgerichtsprüsident hat ihn jedoch\ndurch Verfügung vom 18.Januar 1961 nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter für die Hauptverhandlung am 23.Januar\n1961 bestellt. Die ordentlichen Mitglieder der 13.Strafkammer und ihre regelmäßigen Vertreter waren, wie aus der\ndienstlichen Äußerung des Ianigerichtspräsidenten von\n5.April 1961 hervorgeht, am 23.Januar verhindert, und zwar\nLandgerichtsrat HB iurch Teilnahme an einer Schwurgerichtssitzung, Landgerichtsrat UgWP-Tegipiäurch Urlaub,\nLandgerichtsrätin Dr. KB iurch Krankheit und Landgerichtsrat Dr CB durch Überlastung infolge starken Arbeitsanfalls in seiner Kammer. Die Verhinderung hat der Landgerichtspräsident in der Verfüsung vom 18.Januar 1961 festgestellt. Der Rechtsbegriff der Verhinderung ist dabei nicht\nverkannt, auch ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der\nLandgerichtspräsident bei der Fests.ellung der Verhinderung\ndie Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens überschritten\nhätte.\n\n‘ 2. Unzulässig, weil nicht vorschriftsmäßig erhoben,\n\nist die Rüge, das Landgericht habe die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dadurch verletzt, daß es die\nTatorte nicht in Augenschein genommen hat. Die Revision\ngibt nicht an, welche Umstände die Strafkammer zur Einnahme\neines Augenscheins hätten veranlassen sollen und welche\nbestimmten Tatsachen durch einen Augenschein hätten festgestellt werden können. Diese Angaben können nicht dadurch:\nersetzt werden, daß auf frühere Anträge des Angeklagten\n\nund des Verteidigers verwiesen wird. Mit dem bloßen Hinweis\ndarauf, daß ein Augenschein möglicherweise dem Angeklagten\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ngünstige Ergebnisse gezeitigt hätte, kann die Rüge, § 244\n\nAbs.2 StPO sei verletzt, nicht besründet werden. Die Feststellungen über die Beschaffenheit der Tatorte konnte das\n\nLandgericht auch auf Grund von Zeugenaussagen treffen.\n\n3. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 1§ 3 StGB ist durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt. Hiernach hat der Angeklagte am Nachmittag des\n7.Mai 1960 in einer Weidenschonung nackt ein Sonnenbad\ngenommen. Dabei sahen ihn einige kädchen, die zum Austreten\nin die Schonung gegangen waren. Die Merkmale einer unzüchtigen Handlung sind damit nicht ausreichend festgestellt. Nicht\njede nach verbreiteter Anschauung unanständige Handlung ist\nunzüchtig. Zwar gehört zum Begriff der unzüchtigen Handlung\nin § 1§ 3 StGB nicht notwendig eine wollüstige Absicht des\nTäters, wohl aber muß die Handlung objektiv eine Beziehung\nzum Geschlechtlichen haben. Nacktes Baden allein ist hiernach keine unzüchtige Handlung, es sei denn, der Täter wollte\ngeschlechtliche Vorstellungen erwecken (RGSt 7,168, vgl.auch\nBGH NJW 1954,520). Die geschlechtliche Beziehung der Handlung kann allerdings auch aus den Umständen gefolgert werden,\netwa daraus, daß jemand seinen nackten Xörper öffentlich\nzur Schau stellt. So war es hier aber nicht. Der Angeklagte\nlag in einer Weidenschonung, die die Mädchen aufsuchten, um\nauszutreten, also um sich den Blicken anderer ‚eute zu\nentziehen, Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe\nseinen nackten Körper öffentlich zur Schau gestellt, ist\nhiermit nicht vereinbar.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens\n\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB kann ebenfalls nicht bestehenbleiben,\n\nDie zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf den\nAussagen des Verletzten, des zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre\nalten Manfred RB, der gleichaltrigen Brigitte Co\nund der Eltern def beiden Kinder. Unmittelbarer Tatzeuge war\nnur Manfred, die anderen Zeugen haben das wiederg:geben, was\nihnen Manfred berichtet hat. Das Landgericht ist überzeugt,\n\nA\n\nN\n\n@®\n\n-4A-\n\ndaß Manfred nicht gelosen hat. Zu dieser Überzeugung ist\n\nes vor allem auf Grund der ürwägung gelangt, dab ein Junge\n\nvom Alter und der Intelligenz Manfreds nicht in der Lage\n\nsei, sich eine solche Geschichte auszudenken und widerspruchslos immer wieder vorzutragen. Seine Schilderung der sexuellen\n\nVorgänge, so führt das Landgericht aus, sei so charakteristisch,\n\ndaß sie nur ein völlig verlogener Junge aus der Juft greifen\nkönnte,\n\nDiese Beweiswürdigung beruht auf einem Trugschluß, ist\ndaher rechtlich fehlerhaft. Die charakteristische Schilderung\ndes Vorfalles durch den jugendlichen Zeugen läßt zwar den\nSchluß zu, laß er irgendwann ein solches Erlebnis gehabt\nhat, daß seine Schilderung also nicht völlig frei erfunden\nsein kann. Sie schließt aber nicht aus, daß der Zeuge ein\nErlebnis, das er mit einem anderen Mann hatte, auf den\nAngeklagten überträgt, eine Erscheinung, dis bei labilen\njugendlichen Zeugen nicht selten ist. Die Urteilsgründe lassen\nnicht erkennen, daß sich das Landgericht dieser Möglichkeit\nbewußt gewesen ist und daß es auch sie ausschließen wollte.\n\nDazu kommt, daß nicht auszuschließen ist, daß sich das\nLandgericht seine Überzeugung in diesem Falle unter dem\nEinfluß der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Vorkommnisses vom 7.Mai 1960 gebildet hat.\n\nx\n\nSarstedt xoffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-23/5-str-421-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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