{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_530_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 530/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/60 2173 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt S ED aus Heim,\ngeboren am EB 1924 ir TEE,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.September 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das\nSchöffengericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nAuf die Revision des Angeklagten war die Verurteilung\nwegen versuchten Rückfalldiebstahls aus Gründen sachlichen\nRechts aufzuheben.\n\nWie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht,\nhängt die rechtliche Beurteilung davon ab, ob der Angeklagte\n“den Schrott zufällig entdeckt hatte oder nicht. Wenn\nbeispielsweise der Dieb selbst dem Beschwerdeführer das\nVersteck bezeichnet und ihn aufgefordert hätte, den Schrott\nan sich zu bringen und zu verwerten, so käme allenfalls eine\nBestrafung wegen versuchter. Hehlerei, für die die Rückfallvoraussetzungen nicht vorliegen, in Betracht. Das Landgericht\nhätte daher nicht dahingestellt sein lassen dürfen, \"wann\nund auf welche Weise der Angeklagte das Versteck des Diebes\nentdeckt hatte\". Wäre es dieser tatsächlichen Frage nachgegangen, so hätte es bei der rechtlichen würdigung nicht\nversäumt, auch die Möglichkeit einer Verurteilung aus\n§ 259 StGB zu prüfen. Im übrigen lag bei der Art des \"so\nguten\" Verstecks die Annahme zufälliger Entdeckung durch\nden Angeklagten nicht näher als die Möglichkeit, daß er\nvon dritter Seite - insbesondere vom Täter -— über das\nVersteck unterrichtet worden war.\n\nDie Vorschrift des § 358 Abs.2 StPO hindert das Landgericht nicht, den Angeklagten wegen vollendeten schweren\nDiebstahls zu verurteilen, wenn nunmehr festgestellt werden\nsollte, daß er selbst den Schrott vom Fabrikgelände der\nFirma Cab und KB entwendet hat. Lediglich Art und\nHöhe der Strafe dürfen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden. Sollten keine sicheren Feststellungen\nzu treffen sein, so käme unter Umständen eine wahlweise\nVerurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls und versuchter\nHehlerei in Betracht; die Strafe wäre dann der Bestimmung\ndes § 259 StGB zu entnehmen.\n\nmn 33.\n\nDie Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher ersichtlich\nnicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur\ndeshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, der Angeklagte\nwürde mit mehr als zwei Jahren Zuchthaus bestraft werden\n(§ 74 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs.1 Nr.3 GVG).\nEine solche Strafe kann gegen den Beschwerdeführer nicht\nmehr verhängt werden, weil § 358 Abs.2 StPO entgegensteht,\n\nEs ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich\nzuständigen Schöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 8 74\nAbs.1, 24 Abs.1 GVG ist auch im Rechtsmittelzuge zu achten,\nsoweit das Verfahrensrecht dies zuläßt. Der Senat verweist\ndie Sache daher nach § 354-Abs.3 StPO an das Schöffengericht\nzurück.\n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils entspricht dem\nAntrage des Generalbundesanwalts, \"\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-530-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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