{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_528_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 528/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 005\n\n5 StR 528/60\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoelektriker Edmund S ED zus eEEEENEEEED,\ngeboren an u» 1939 in DW.\n\nwegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\nan einer Frau in 4 Fällen\n\nhat der 5.,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 26.August 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in vier\nFällen verurteilt worden (§§ 176 Abs.1 Nr.1, 43, 74 StGB).\n\nZutreffend macht seine Revision geltend, daß der Beschwerdeführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt weder\ndurch den Fröffnungsbeschluß noch während der Hauptverhandlung durch das Gericht hingewiesen worden ist. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschuldigt\nden Angeklagten - soweit es die hier in Betracht kommenden vier Vorwürfe anlangt - der versuchten Notzucht im\nSinne der 8§ 177, 43 StGB. In der Hauptverhandlung hat ihn\nder Strafkammervorsitzende lediglich auf die Möglichkeit\neiner Bestrafung wegen Nötigung, Beleidigung oder Freiheitsberaubung aufmerksam gemacht. Das ergibt sich aus\nder Sitzungsniederschrift. Der Verstoß gegen § 265 Abs.1\nStPO steht also fest.\n\nEs ist auch nicht sicher auszuschließen, daß der Angeklagte - wie die Revision behauptet -— seine Verteidigung\nbei entsprechender Belehrung besser hätte einrichten können,\nzumal ihn unter Umständen die Hinweise auf andere rechtliche\nGesichtspunkte abgelenkt haben,\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\ndaher die angefochtene Entscheidung mit den Feststellungen\naufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nGegebenenfalls wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung eingehender als bisher darlegen müssen, weshalb\nder Angeklagte auch im Falle Sg versucht haben soll,\n\neine unzüchtige Handlung gewaltsam vorzunehmen. Die bisherigen Darlegungen der Strafkammer deuten nur auf eine\nBeleidigung hin (\"im Vorbeigehen ...\").\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-528-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-528-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.009100+00:00"}}