{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_526_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 526/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 003\n\n5 StR 526/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Polizeihauptwachtmeister Harry J ED\n\naus TED Xi: vum.\ngeboren am EEE 1931 ir uumgir.\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.Juli 1960 dahin\ngeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen\ngewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs wegfällt.\n\nDas Urteil wird in allen Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu befinden\n\nhat.\n- Von Rechts wegen -\n\nI:\n\nDie Verfahrensrüge, daß \"die von dem Eröffnungsbeschluß abweichende Verurteilung des Angeklagten nicht\nin ausreichendem Umfange durch die in der Hauptverhandlung\nerfolgte Belehrung über die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes gedeckt\" werde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\n+. Was die Revision im einzelnen vorträgt, dringt\nnicht durch.\n\na) Soweit sich die Einwendungen der Revision gegen\ndie Verneinung eines Fortsetzungszusammenhanges (UA S.58-40)\nnicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen, stehen sie nicht mit der ständigen Rechtsprechung über das Erfordernis des Gesamtvorsatzes (BGHSt 1,\n313,315) im Einklang.\n\nb) Der Angeklagte \"nahm in der klaren Erkenntnis, daß\ndie Betroffenen die verdiente Strafe wegen einer Verkehrsübertretung durch sein Verhalten nicht bekommen würden,\ndie Anzeigen für dauernd aus dem Geschäftsgang\" (UA S.34).\n\n‚Diese Feststellung trägt den rechtlichen Schluß der Straf-\n\n' kammer: \"Er entzog damit die Angezeigten wissentlich der\n..im Gesetz vorgesehenen. Strafe\" (UA 5.34). Entgegen der Mei-\n. nung der Revision ist nicht erforderlich, daß jene Wirkung\n\n. seines Tuns \"sein Ziel war\". Der direkte Vorsatz, der rechtlich. einwandfrei dargetan ist, genügt.\n\nc) Die Revision macht geltend, die Strafverfolgung\ngegen den Kraftfahrer Paul AB (UA S.29) sei noch nicht\nverjährt gewesen, weil es sich um ein Vergehen gehandelt\n\n-— 53.\n\n- 3 -\n\nhabe. Das mag zutreffen. Der Angeklagte hat aber die\nStrafverfolgung ohne sachlichen Grund mehrere Monate lang\naufgehalten und AB schon dadurch im Sinne des § 346\nAbs.1 StGB der Strafe entzogen. Der Schuldspruch trifft\ndaher in diesem Punkte zu, Den Strafausspruch hebt der\nSenat ohnehin auf.\n\nd) In den Fällen B b 12 bis 18 der Urteilsgründe verneint das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden\nRücktritt (UA S.36). Der Angeklagte hatte jeweils erkannt,\ndaß er so, wie er geplant hatte, nicht zum Ziel kommen\nkonnte. Damit war sein Versuch fehlgeschlagen und ein\nRücktritt unmöglich geworden. Es ist nicht, wie die Revision meint, von Bedeutung, daß der Angeklagte jene bestimmte Art des Vorgehens von sich aus gewählt hatte und\nsein Ziel vielleicht noch hätte erreichen können, wenn er\nsich entschlossen hätte, seine mißglückten Bemühungen\nauf eine nachdrücklichere, aber für ihn gefährlichere\nWeise fortzusetzen.\n\ne) Die übrigen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auf die Sachrüge ist jedoch folgendes Bedenken\nzu beachten, das die Tundesanwaltschaft vorgetragen hat.\n\nIn 18 Fällen nimmt die Strafkammer in Tateinheit mit\nVerbrechen und Vergehen im Amte ach gewinnsüchtige n. Verwahrungsbruch nach § 133 Abs.,2 StGB an. Ihre\nBegründung (UA S.36/37) rechtfertigt dies jedoch nicht,\n\nEs wäre eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige.\nSteigerung des Erwerbssinnes erforderlich (BGHSt 1,388).\nSie liegt nicht vor. Beim Angeklagten \"häuften sich alle\ndiejenigen ungünstigen wirtschaftlichen Umstände, die von\nden Menschen der Nachkriegszeit zu meistern waren\" (UA S.\n41). Er war dadurch \"in eine ständige Geldknappheit geraten\" (UA S.5). Um ihr abzuhelfen, erstrebte und erlangte\n\ner Geldbeträge, die nicht besonders hoch, und Sachzuwendungen, die nicht sehr wertvoll waren. Einmal nahm er sogar\n\n-A-\n\nKam\n\n- 4»\n\nnur die Hälfte der angebotenen Geldsumme an (UA S.10). Da\nalso in allen diesen Fällen § 133 Abs,2 StGB nicht anzuwenden ist, besteht Gesetzeseinheit zwischen dem einfachen Verwahrungsbruch und der Urkundenbeseitigung im Amt\n(BGHSt 9,4). Der Senat streicht daher die Verurteilung\nwegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs aus dem Schuldspruch.\n\nDie Strafaussprüche müssen auch insoweit aufgehoben\nwerden, als sie nicht gemäß § 73 StGB dem § 133 Abs.2 StGB\nentnommen sind. Denn auch bei diesem Teil der Strafen\n188t sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie von\ndem Fehler beeinflußt worden sind.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-526-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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