{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_518_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 518/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 005\n\n5 StR 518/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Adolf 7 ED zu: sem,\ndort geboren amd 1905,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1960 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 1.Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nund wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolge.\n\nDie Verfahrensrüge ist innerhalb der in § 345 Abs.1 StPO\nbestimmten Frist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2\nStPO nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist ‘unbegründet. Dies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden:\n\nDie Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.1l\nNr.3 StGB im Fall Thomas CW ist frei von Rechtsirrtum. Die\nStrafkammer hat die unzüchtigen Handlungen darin gesehen, daß\nder sadistisch veranlagte Angeklagte in wollüstiger Absicht\ndem zur Tatzeit 12 Jahre alten Jungen mehrmals in das Gesicht\nund dann wahllos an andere Körperteile schlug, ihn am Halse\nwürgte, Finger in den Mund des Jungen steckte und mit den\nFingern in dessen Augen drückte. “\n\nZu Unrecht meint die Revision, diese Handlungen seien\nnicht unzüchtig, weil sie ihrer äußeren Frscheinung nach\nkeine geschlechtliche Beziehung erkennen ließen, Der: äußere\nEindruck einer Handlung für sich allein entscheidet nicht,\nob sie unzüchtig ist. Maßgebend ist das Urteil eines sittlich\nurteilenden Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen\nBedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und die\nGesinnung des Täters (vgl.BGHSt 2,163,167). Hiervon ist die\n\n-3-\n\nStrafkammer ausgegangen. Sie hat die oben erwähnten Handlungen\nangesichts der sadistischen Veranlagung des Angeklagten und\n\nder wollüstigen Absicht, in der er sie vornahm, als Handlungen\nbeurteilt, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzten und daher unzüchtig waren. Das ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat nun allerdings in seinem unveröffentlichten Urteil 4 StR 37/56 vom 1.März 1956 für einen\nFall, in dem der Täter geschlechtliche Befriedigung darin\n\"suchte und spürte\", daß er sein Opfer mit der rechten Hand am\nHalse würgte, eine unzüchtige Handlung verneint. Er meint, ein\nsittlich urteilender Beobachter einer solchen Tat fühle sich\ndurch sie in. seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung nicht verletzt, auch wenn er weiß,\ndaß die Tat einer wollüstigen Absicht entspringt. Der Fall,\nden der Senat hier zu entscheiden hat, liegt aber wesentlich\nanders, Der Angeklagte hat seinen sadistischen Trieb dadurch\nbetätigt, daß er in wollüstiger Absicht sein Opfer durch\nzahlreiche Handlungen verschiedener Art quälte (Schläge ins\nGesicht, wahllose Schläge an andere Körperteile, insbesondere\nauch an den Geschlechtsteil, Würgen am Hals, Griffe in den\nMund und die Augen). Dies waren jedenfalls unzüchtige Handlungen,\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich auch gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in wollüstiger\nAbsicht handelte. Die Schlüsse, auf denen diese Feststellung\nausweislich der Urteilsgründe beruht, sind denkgesetzlich\nmöglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet\nkeinen Widerspruch, daß die Strafkamner in diesen Fall eine\nwollüstige Absicht als erwiesen angesehen hat, im Fall\nBerendonk dagegen nicht. Die Urteilsgründe ergeben, daß beide\nFälle verschieden liegen,\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe\ngewußt, zumindest aber damit gerechnet und in Kauf genommen,\n\n-4-\n\ndaß Thomas CB noch keine 14 Jahre alt war. Was die\nRevision hiergegen vorträgt, sind bloße Angriffe gegen\neine tatrichterliche Feststellung und die ihr zugrunde\nliegende Beweiswürdigung, Auf Einwendungen dieser Art kann\neine Revision nicht gestützt werden (vgl. § 337 StPO).\n\nDie auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Das Urteil begründet die Maßregel in rechtlich einwandfreier Weise. Da\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des\n8 51 Abs.1 StGB verneint, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2\nStGB dagegen bejaht hat, bedeutet es auch keinen Rechtsfehler,\ndaß sie den Angeklagten bestraft und außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat,\nDer Verteidiger hat bei seinem hiergegen gerichteten Revisionseinwand übersehen, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift\ndes § 42b Abs.2 StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit\ndie Unterbringung neben die Strafe tritt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-518-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-518-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.971379+00:00"}}