{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_516_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 516/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2185 043\n\n5 StR _516/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georgi C EEE zus TE\ngeboren am EEE 1321 in Sn\n\nwegen Devisenvergehens in zwei Fällen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Reuht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Juli 1960 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Angriffe der Revision gegen den rechtlich fehlerfreien Sc!.uläsprucet entfernen sich unzulässig von den Feststellungen des Trteils.\n\nDie Strefaussprüche halten der sachlichrechtlichen\nPrüfung stand.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer\nrechtlich nicht gehinder;., das besonders anstößige Streben\ndes Angeklagten nach Gewinn sowohl bei der Annahme einer\nWirtschaftsstraftat als auch bei der Strafzumessung zu\nverwenden, Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal des\ngesetzlichen Tatbestandes der Zuwiderhandlung (vgl. BGHSt\n11,263).\n\nIndem die Strafkam:er strafschärfend berücksichtigt,\ndaß die Chemikalien, die der Angeklagte verbotswidrig in\nLänder des Ostblocks ausführte, \"auch für die Rüstungswirtschaft eine außerordentliche Bedeutung besitzen\" (UA\nS.12), verkennt sie nicht, daß dieselben Stoffe \"vor allem\"\nzur Herstellung von Arzneien und Schädlingsbekämpfungsmitteln dienen (UA S,5). Der von der Revision behauptete\nWiderspruch ist nicht vorhanden,\n\nDer Satz, der Angeklagte habe \"ein Gewinnstreben bewiesen, das keine Grenzen mehr kennt und aufkommen 1äßt\"\n(UA S.13), bedeutet nach dem Sinnzusammenhange, der Angeklagte\nsetze sich des Gewinnes wegen sogar über \"die strengsten\nVerbotsvorschriften\" hinweg, \"die für die geltende Wirtschaftsordnung lebenswichtig sind\". Jener Satz ist daher\nnicht unvereinbar damit, daß der Angeklagte von vier Lieferungsaufträgen nur zwei annahm, weil ihm von den beiden\nübrigen der eine damals noch nicht praktisch durchführbar\nund der andere aus Rot-China \"zu risikovoll erschien\" (UA S.7).\n\nGeldstrafen sollen den Gewinn aus der Tat übersteigen\n.§ 27c Abs.2 StGB). Diesen Grundsatz beachten die Gerichte\n\n- 3.\n\nin Wirtschaftsstrafsachen sonst im allgemeinen zu wenig,\n\nBei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten kann\nkeine Rede davon sein, daß die Geldstrafe von 5000 DM neben\neiner Gefängnisstrafe von nur 6 Tochen für eine so verwerfliche\nTat mit einem Bruttogewinn von etwa 1300 bis 1700 DM rechtlich\nunrichtig bemessen sei. Daß die andere Geldstrafe von 10 000 DM\nnicht einmal den Gewinn von etwa 14 000 bis 18 000 DM erreicht,\nist jedenfalls kein rechtlicher Fehler zum Nachteil des Angeklagten,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-516-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-516-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.953385+00:00"}}