{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-17_5_StR_510_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"5 StR 510/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 004\n\n5 StR 510/60\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGerhard M EB aus DD,\ngeboren am ip 1906 in ro Kreis TB (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1960 in allen\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu befinden hat,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nI,\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,\n\n1. Auf Veranlassung des Vorsitzenden sind am 14. und\n15.Juni 1960 insgesamt sechs Zeugen durch die Kriminalpolizei vernommen und nachträglich ohne Benachrichtigung\ndes Angeklagten und seines Verteidigers zur Hauptverhandlung geladen worden. Die Aussagen dieser Zeugen vor der\nKriminalpolizei bezogen sich auf das allgemeine Verhalten\ndes Angeklagten in sexueller Beziehung in dem Betriebe\nseiner Ehefrau. Diese Bekundungen sind bei der Anhörung\ndes Angeklagten und nach der Behauptung der Revision auch\nbei der Vernehmung des Zeugen TB erörtert worden. Das\nhat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nals \"Überschreitung des Eröffnungsbeschlusses\" gerügt.\n\nDie Revision macht nun geltend, der \"Inhalt\" der Aussagen des Zeugen FEB und der nachträglich geladenen\nZeugen sei weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses gewesen, sie seien: daher \"rechtswidrig zum Inbegriff der Hauptverhandlung\" gemacht worden. Das habe sich\njedenfalls bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Weder die Sitzungsniederschrift\nnoch die Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte dafür, daß\nTaten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sind,\nauf die sich der Eröffnungsbeschluß nicht erstreckt (§ 264 StPO).\nEs handelte sich nur um Vorfälle, die das allgemeine Verhalten\ndes Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht betrafen. Sie\ndurfte das Landgericht erörtern, sie sind, wie die Revision\nselbst vorträgt, nicht durch Verlesung der polizeilichen\n\nProtokolle, sondern durch Vorhaltungen in die Verhandlung\neingeführt worden. Das war zulässig. Hierüber hätten auch\ndie nachträglich geladenen Zeugen vernommen werden können.\nDas ist nicht geschehen, sie sind im allgemeinen Finverständnis entlassen worden, \"weil sich die Vernehmung erübrigt hatte\".\n\n2, Darauf, daß die in Rede stehenden, nachträglich geladenen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 222 StPO dem\nAngeklagten oder seinem Verteidiger nicht rechtzeitig namhaft gemacht worden sind, kann die Revision ebenfalls nicht\ngestützt werden, denn der Angeklagte und sein Verteidiger\nhaben nicht gemäß § 246 StPO die Aussetzung des Verfahrens\nbeantragt (vgl. BGHSt 1,284). Im übrigen ist auch in dieser\nBeziehung von Bedeutung, daß die Zeugen im allgemeinen Einverständnis unvernommen entlassen worden sind.\n\n3. Die Revision behauptet, der Verteidiger habe in der\nHauptverhändlung beantragt, die Schulberichte über Karin\nSUB und Doris TEE zu verlesen. Das sei ohne Grund\nabgelehnt worden.\n\nWie die Revision zutreffend selbst vorträgt, ist in der\nSitzungsniederschrift ein Antrag auf Verlesung der Schulberichte nicht vermerkt worden, Damit steht aber gemäß\n§ 274 StPO fest, daß der Antrag nicht gestellt worden ist.\n\nDie Rüge, § 244 Abs.3 StPO sei verletzt, ist daher unbegründet.\n\nAuch § 244 Abs.2 StPO ist entgegen der Ansicht der\nRevision nicht verletzt worden. Die Aufklärungspflicht gebot\ndem Landgericht nicht, die Schulberichte zu verlesen oder\ndie Verfasser der Berichte als Zeugen zu hören. Denn die\nBerichte ergeben nichts zu der Frage, ob die als Zeuginnen\nvernommenen Mädchen in erheblichem Maße .sittlich verdorben\nwaren.\n\nII,\n\nAuch die Sachrüge vermag den Schuldspruch nicht in Frage\nzu stellen,\n\n- A -\n\nl. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es fehlerhaft\nist, wenn die Strafkammer in dem Treiben des Angeklagten\nein Verleiten zur Unzucht gesehen hat. Denn die Kinder\nbrauchten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mehr\nvom Angeklagten verleitet zu werden, Sie haben vielmehr\nden Angeklagten jeweils in der Absicht aufgesucht, Geld zu\nverdienen, indem sie mit ihm geschlechtliche Handlungen\nausführten. Nach den geschilderten Einzelheiten ging die\nBereitschaft der Mädchen zur Duldung unzüchtiger Handlungen\nauch über \"eine gewisse allgemeine Neigung\" hinaus,\n\nDennoch kann nach den Urteilsfeststellungen kein\nZweifel bestehen, daß der Angeklagte mit Recht wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt worden\nist, Denn alle Handlungen, derentwegen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, stellen eine Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit den Kindern dar,\n\nOb darin etwa eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes liegt (§ 265 StPO), braucht nicht entschieden zu\nwerden. Denn das Verfahren war gegen den Angeklagten wegen\ndes Verdachts eröffnet worden, \"durch drei „.... Handlungen\nmit einer Person unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen\nvorgenommen und dieselbe zur Verübung und Duldung unzüchtiger\nHandlungen verleitet zu haben\",\n\n2. Was die Revision gegen die Verurteilung im Falle\nWaltraud Dog vorträst, ist als Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich.\n\n3. Die Strafaussprüche konnten nicht bestehenbleiben.\n\nWie unter II 1 ausgeführt worden ist, hat die Strafkammer\nzu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe die Mädchen\nzu unzüchtigen Handlungen verleitet, während er in Wirklichkeit\nden § 176 Abs.1 Nr.3 StGB dadurch verletzt hat, daß er mit den\nKindern unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Hierdurch\n\n-5_-\n\nkönnen die Strafaussprüche zum Nachteile des Angeklagten\nbeeinflußt worden sein. Es läßt sich nicht ausschließen,\n\ndaß gerade die rechtsfehlerhafte Annahme, der Angeklagte\nhabe die Mädchen zu den Unzuchtshandlungen verleitet, die\nStrafkammer zu einer besonders hohen Strafe veranlaßt hat,\nDenn im allgemeinen sind die Folgen der Tat nach § 176\n\nAbs.ı1 Nr.3 StGB dann besonders schwer, wenn Kinder zu den\nUnzuchtshandlungen erst durch die Finwirkung des Täters\nbestimmt werden mußten. So lag es hier aber nicht. Zwar\n\nhat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen auch von den\nMädchen ausgegangen ist. Hiernach geht aber die Strafkammer\nnoch in den Strafzumessungsgründen davon aus, der Angeklagte\nhabe die Kinder zu dem unzüchtigen Treiben bestimmt. Jedenfalls 1äßt sich auch bei der Höhe der Strafe nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme des Tatbestandsmerkmales des Verleitens sich zu Ungunsten des Angeklagten aus-\n. gewirkt hat.\n\nIII.\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen,.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-510-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/5-str-510-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.932629+00:00"}}