{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-10_5_StR_563_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"5 StR 563/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 563/60 2167 002\n\nES\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zeitschriftenwerber Hans-Joachin N (EEEEEEEEEED\naus Pin ;\ngeboren an EEE 1935 in og.\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er\nden Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom\n10.Januar 1961 beschlossen;\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in\nBraunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben,\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Rechtsfrage, die ihm jetzt unterbreitet wird, schon in seinem unveröffentlichten Urteil\nvom 3.Februar 1959 - 5 StR 606/58 -— in den Akten 4 Kls\n25/58 der Staatsanwaltschaft in Braunschweig ebenso entschieden, wie das vorlegende Oberlandesgericht es beabsichtigt.\n\nDer damalige Angeklagte vertrieb als Provisionsvertreter Waschmaschinen für die Firma H. Die von ihm etwa im\nMärz 1956 aufgesuchten Eheleute Pf. waren bereit, eine\nWaschmaschine zu kaufen, wollten sie aber nicht alsbald\nauf Abzahlung, sondern erst am Ende des Jahres gegen Barzahlung erwerben. Der Angeklagte erklärte ihnen, er brauche\nbis zum 1.April noch einen Vertrag, um sein \"Soll\" zu\nerfüllen, Sie bekämen die Maschine gegen eine Anzahlung von\n30 DM sofort. Die restlichen 71 DM der Anzahlung wolle er\nals \"Barzahlungsrabatt\" durch Provisionsverrechnung selbst\ntragen. Der Restkaufpreis brauche erst im Januar 1957 an\nihn gezahlt zu werden, Im Vertrauen auf diese Angaben\n\n- 2.\n\nunterschrieb der Ehemann Pf. arglos den vom Angeklagten\nausgefüllten Vertragsvordruck, der in Wahrheit über einen\nKauf auf Teilzahlungen lautete.\n\nHierzu hat der Senat in seinem oben erwähnten Urteil\n\nausgeführt;\n\n\"Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß\ndie Käufer Pf. zu Teilzahlungen schon vor Januar 1957 und\nzur Zahlung von Aufschlägen verpflichtet wurden. Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich selbst einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, § 263 StGB\nsetzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil\nund der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6,115,116). Das trifft für\ndie Provision, auf die es dem Angeklagten letztlich ankan,\nnicht zu. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\nergibt aber, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt\nhat, einem anderen, nämlich der Firma H., einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er liegt in dem\nVertrag, den er ihr verschaffen wollte, um Provision von\nihr zu erhalten. Das rechtfertigt die Verurteilung. wegen\nBetruges.\"\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig ist daher nicht an\ndie abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte\n_ gebunden.\nBu Sarstett Koffka ° Schmidt\nSiemer . Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-563-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-563-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.586423+00:00"}}