{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-10_5_StR_541_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"5 StR 541/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 028\n\n5_ StR 541/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schiffsheizer Herbert I ED zu: CE\ngeboren am ED 19365 in TEE (Ostpreußen),\n\n- Sachbezeichnung: &®P.u.:. -\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1961, an der teilgen:mmen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom l.August 1960\nim Strafausspruch gegen den Angeklagten Janutta dahin\n\ngeändert, daß dieser Angeklagte zu zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt; die Gerichtsgebühr wird jedoch auf\ndie Hälfte ermäßigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründ e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten JB \"wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl (§ 8 49, 243 Abs.1 Nr.2 StGB)\nzu 500 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis\"\nverurteilt,\n\nwie die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den\nStrafausspruch beschränkt ist, mit Recht rüst, können Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten nach § 27b StGB\nnur bei Vergehen oder Übertretungen, aber nicht bei Verbrechen\nin eine Geldstrafe umgewandelt werden.\n\nDas nötigt aber im vorliegenden Falle nicht dazu, den\nStrafausspruch aufzuheben (RGSt 60,168,169; vgl. auch BGHSt 10,\n330). Die Strafkammer bezeichnet mit rechtlich einwandfreier\nBegründung eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten als verwirkt,\nInsoweit ist die Revision, die dazu im einzelnen nichts vorträgt, unbegründet. Das rechtliche Versehen der Strafkammer\nbeschränkt sich darauf, daß sie den § 27b StGB angewendet hat.\n\nDer Senat ändert daher den Strafausspruch, wie der\nGeneralbundesanwalt beantragt hat. Das ist hier in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO möglich, weil die Strafe\nnach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Diese Entscheidung\nist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Aus den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer und ihren Feststellungen\nüber den bisherigen Lebensweg des 23jährigen Angeklagten\nergibt sich aber deutlich, daß die Voraussetzungen des § 23\nAbs.2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs.3 StGB\nnicht in Betracht kommen, Da der Senat ferner mit dem Generalbundesanwalt als Bewährungszeit die gesetzliche Mindestdauer\nvon 2 Jahren für ausreichend hält, kann er die Strafaussetzung\nausnahmsweise selbst aussprechen (BGH NJW 1953,1838,1839 am\nEnde Die erwähnte Bewährungszeit hat er gemäß § 268a Abs.1\nStPO durch besonderen Beschluß festgesetzt und mit diesem\nUrteil verkündet. Die Belehrung des Angeklagten nach § 268a\nAbs.2 StPO wird der Tatrichter nachzuholen haben. Ihm bleibt\nauch die Entscheidung über Bewährungsauflagen nach § 24\nAbs.1l und 2 StGB überlassen, die nach Abs.3 aaO nachträglich\n\n3.\n\ngetroffen und geändert werden kann, Der Senat vermag von\nsich aus insbesondere nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte\nvoraussichtlich auch ohne ausdrückliche Auflage den Schaden\nnach Kräften wiedergutmachen wird,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden\n\nAnwendung des § 473 Abs.1 Satz 3 StPO.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-541-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-541-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.568768+00:00"}}