{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-10_5_StR_509_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"5 StR 509/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 509/60 2167 027\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Ernst W EEE zus Beim\ngeboren am EEE 1902 ir Tamm Xrei: Pi\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 4.Juli 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet,\nI, Die Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Den von der Verteidigerin des Angeklagten nach\nihren Schlußausführungen gestellten Hilfsamtrag, es solle\n\"ein Obergutachten wegen §§ 51 Abs.1 StGB\" eingeholt werden,\nbrauchte das Landgericht nicht zu bescheiden, Denn dieser\nwar kein Hilfsbeweisamtrag. Die Beweistatsache, derentwegen\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen begehrt wurde,\nist nicht in ‚ausreichender Weise bezeichnet worden. Der\nbloße Hinweis: \"wegen § 51 Abs.1 StGB\" reicht hierfür nicht\naus,\n\n2. Auch die von der Verteidigung behauptete Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungspflicht\ngebot die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.\nAllerdings war der vernommene ärztliche Sachverständige\nzunächst zu dem Frgebnis gelangt, eine das Finsichts- und\nHemmungsvermögen ausschließende Bewußtseinsstörung des Angeklagten infolge Alkoholgenusses sei nicht auszuschließen,\nweil die Äußerung des Angeklagten beim Eintreffen der Familie\nReitzug: \"Na, nun habt Ihr sie beeinflußt\", völlig unverständlich sei. Von dieser \"zunächst\" vertretenen Meinung ist er\nsodann jedoch abgerückt für den Fall, daß die Äußerung dennoch\nsinnvoll sei. So beurteilte aber die Strafkammer die in Rede\nstehende Äußerung des Angeklagten, die sie als eine auf Doris\nReitzug bezogene, sinnvolle Abwehrreaktion des Angeklagten\ngegenüber den Eltern des Mädchens bezeichnet. Ebenso lag es\nhinsichtlich der weiteren Äußerungen des Angeklagten. Bei\ndieser Lage, deren tatsächliche Beurteilung jedenfalls allein\nder Strafkammer oblag, brauchte sich der Strafkammer die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufzudrängen.\nSie konnte schon nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache, nämlich\n\n- 3.\n\neine nur die Anwendung des § 51 Abs,2 StGB rechtfertigende\nBewußtseinsstörung für erwiesen halten. Darin lag weder\neine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO noch ein Verstoß gegen\nden Satz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien.\n\nDagegen kann die Revision auch nicht einwenden, das\nGutachten des vernommenen Sachverständigen enthalte Widersprüche und gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus.\nBeides ist nicht der Fall. Denn der Sachverständige hat\ngerade auf Veranlassung des Gerichts seinem Gutachten\nschließlich die tatsächlichen Voraussetzungen zugrunde\ngelegt, die das Landgericht als erwiesen ansah.\n\nII. Die Sachrüge,.\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben,\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-509-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-509-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.549213+00:00"}}