{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-10_5_StR_496_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"5 StR 496/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 029\n\n5 StR 496/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fliesenleger Jürgen S ED zu: ze,\ngeboren an 1955 in PD (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: WWBu.a. -\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcgr\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SCEEEEB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22.April 1960\nwird verworfen,\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nDem Angeklagten SED wird die nach dem 22.April 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat nicht dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, daß es keinen Sachverständigen\ndarüber vernommen hat, ob der Angeklagte bei dem von ihm\nbehaupteten Trunkenheitsgrad den Geschlechtsverkehr ausüben\nkonnte. Ohne Beweisamtrag brauchte sich dem Landgericht\neine solche Aufklärung nicht aufzudrängen, zumal sich - wenn\nder Sachverständige das verneinte - nur ergeben hätte, daß\nder Angeklagte über das Maß seines Alkoholgenusses und den\nGrad seiner Trunkenheit nicht die Wahrheit sagte. Denn davon,\ndaß er den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, war das Landgericht nicht nur durch die Bekundungen der Verletzten,\nsondern auch durch die Angaben des Mitangeklagten Ge\nüberzeugt. Für das Maß des Alkoholgenusses hatte es dagegen\nnur die Behauptungen des Angeklagten, die ebensogut unwahr\nsein konnten, wie seine sonstige Sachdarstellung es war.\nDeshalb durfte das Landgericht aus dem festgestellten tatsächlichen Hergang schließen, daß er weniger betrunken war,\nals er behauptete.\n\n2. Was die Revision zur Sachrüge im einzelnen ausführt,\nsind unzulässige Angriffe gegen die festgestellten Tatsachen,\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft,\neinen durchgreifenden Rechtsfehler jedoch nicht gefunden. Nur\nim Ausdruck vergriffen sind die Urteilsausführungen darüber,\ndaß der Angeklagte nicht \"sinnlos betrunken\" war. Wer \"sinnlos\"\nbetrunken ist, kann im Sinne des Strafgesetzes überhaupt nicht\nhandeln; er könnte schon mangels Vorsatzes, nicht nur mangels\nZurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden. Wenn jemand \"nicht\nsinnlos betrunken\" ist, so kann er trotzdem wegen \"Volltrunkenheit\" ($ A42c StGB) unzurechnungsfähig sein, Aber in Wahrheit\n\n-3-\n\nhat die Strafkammer das trotz ihrer mißverständlichen\nAusdrucksweise auch nicht verkannt. Sie stellt ausdrücklich\nfest, \"daß die Angeklagten trotz des Alkoholeinflusses die\nFähigkeit hatten, zu erkennen, daß sie etwas Strafbares und\nGemeines taten\", und daß die Fähigkeit, nach dieser Einsicht\nzu handeln, wehn überhaupt beeinträchtigt, höchstens erheblich\nvermindert, also nicht ausgeschlossen war. Nur darauf kommt\nes an. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSienmer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-496-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-496-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.533801+00:00"}}