{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-01-10_5_StR_414_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"5 StR 414/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 414/60\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges und Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ÜEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Carl Reim,\n\nElisabeth FE un: EEE wir: das Urteil des\n\nLandgerichts in Oldenburg vom 2.Mai 1960 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer\n\n-2-\n\nverurteilt worden sind,\n\nDas Verfahren wegen fortgesetzten Betruges zum\nNachteil des Landesernährungsamtes wird eingestellt,\nDie insoweit entstandenen Verfahrenskosten einschließlich\nder den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.\n\nSoweit die Angeklagte Zw e zen Meineides\nin Tateinheit mit. Begünstigung verurteilt worden ist,\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung rn\n- auch über’ die in diesem Umfange verursachten Kosten.\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nl. Mit Recht weisen die drei Revisionen darauf hin,\ndaß das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil des Landesernährungsamtes nicht ordnungsgemäß eröffnet worden ist.\n\na) Der Eröffnungsbeschluß (Bd.V B1.53-55 d.A.) beschuldigt die Angeklagten,\n\n\"zu Hengelage bis Sommer 1957 fortgesetzt,\n\nund die Eheleute Rp gemeinschaftlich handelnd,\nFrau ZU 215 Genilfin,\n\nin der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Staates,\nvertreten durch das Ernährungsanmt, dadurch um 3000 DM\nbeschädigt zu haben, daß sie durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen (fingierte Roggenankäufe) einen\nIrrtum erregten;\n\nFrau ZEEED,\n\nden Eheleuten RE durch Tat wissentlich Hilfe\ngeleistet zu haben, indem sie bei den Anträgen auf\nRückerstattung verauslagter Roggenprämien Abrechnungen\nüber Roggenaufkäufe vorlegten, die in Wirklichkeit\nnicht getätigt worden waren. - Vergehen gegen §§ 263,\n47, 49, 73 StGB\".\n\nDamit sind die Tatvorwürfe nicht ausreichend gekennzeichnet,\ninsbesondere fehlen Angaben über den Beginn der Taten. Die\nTatzeit (sowie den Tatort) muß ein Eröffnungsbeschluß unter\nallen Umständen mitteilen. Häufig - so auch hier - sind\nbei fortgesetztem Tun darüber hinaus Zahl und Art der\nHandlungsteile näher zu bezeichnen. Denn § 207 Abs.1 StPO\nschreibt die Angabe der (bestimmten) \"Tat\" vor und läßt die\nHervorhebung ihrer (allgemeinen) \"gesetzlichen Merkmale\"\nallein nicht genügen. Die vom Eröffnungsbeschluß gezogenen\n\n-A-=-\n\ntatsächlichen Grenzen, innerhalb deren die Hauptverhandlung\ndurchzuführen und das Urteil zu finden ist (§§ 155, 264 StPO),\nmüssen daher den Beteiligten leicht erkennbar sein, Das ist.\nvorallem für die sachgemäße Verteidigung der Angeklagten.\nerforderlich; sie ist in Frage gestellt, wenn unklar bleibt,\nwegen.welcher tatsächlichen Vorgänge die Angeklagten vor\nGericht stehen. ‘ 2. 5\n\nDie Lücke des Eröffnungsbeschlusses wird auch durch die\nAnklageschrift vom 29.Juni 1959 nicht geschlossen. Ihre\nsogenannte Formel deckt sich mit dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Als \"wesentliches Ergebnis der Ermittlungen\"\nwerden neben allgemeinen Schilderungen Beispiele über das\nVerhalten der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem Jahre 1957\nangeführt (Vorfälle, die ihnen das angefochtene Urteil nicht\nzur Last legt). Über die 16 Verstöße, derentwegen die Angeklagten verurteilt worden sind, teilt auch das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nichts Näheres mit; auf Seite 10\nund 11 heißt es vielmehr nur:\n\n\"In welchem Umfange Fingierungen nachweisbar vorgekommen sind, ergibt sich aus den Bekundungen der\nLieferanten. Ich verweise auf die Aufzählung dieser\nin der Zeugenliste und die den Angeschuldigten bekannten Ausführungen des Sachverständigen zu den\neinzelnen Fällen auf Seite 74-131 des Gutachtens.\nNach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Damm und\ndem Ergebnis der Ermittlungen ergibt sich danach\nzusammenfassend, daß Roggenanlieferungen in Höhe von\n1512,38 dz im Werte von: 3024,76 DM in den Anträgen\nauf Erstattung der Prämiengelder fingiert worden\nsind. Der Angeschuldigte hat die Prämien dafür auf\ndie von ihm und seiner Ehefrau gestellten und von\nder Angeschuldigten ZW vorbereiteten Anträge\nhin vergütet erhalten.\"\n\n-5-\n\nDer bloße Hinweis auf die Liste der 58 Zeugen, bei\ndenen es sich nur zum Teil um Lieferanten handelt, ist\nnicht geeignet, die erforderliche Beschreibung der Taten\nzu ersetzen. Auch die Bezugnahme auf das Gutachten des\nSachverständigen Dr.Damm genügt nicht. Denn es ist nicht\nSache der Angeklagten, mit Hilfe eines Gutachtens den\n(vermutlichen) Umfang der Tatvorwürfe zu ermitteln. Diese\nTaten müssen vielmehr - wenn schon der Fröffnungsbeschluß\ninsoweit versagt -— der Anklageschrift selbst zweifelsfrei entnommen werden können.\n\n.Im übrigen enthält auch das Gutachten nur zu einzelnen\nFällen Angaben über Fintragungen in eine sogenannte Kundenkartei oder in die Finanzbuchhaltung; es läßt aber nicht\nersehen, bei welchen bestimmten Erstattungsamträgen und\ndurch welches jeweilige Tun oder Unterlassen der drei Angeklagten nicht gerechtfertigte Vorteile erschlichen worden\nsind.\n\nb) Der Mangel des Fröffnungsbeschlusses ist während der\nHauptverhandlung nicht geheilt worden,\n\nDie Angeklagten hatten schon zu Beginn des ersten\n\n“ Verhandlungstages darum gebeten, das Gericht möge ihnen Art\nund Umfang der Tatvorwürfe näher bekanntgeben. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift hat sich die Strafkammer aber |\nzunächst damit begnügt, während der Vernehmung der An-.\ngeklagten zur Sache nebenher den Sachverständigen Dr.Damm\nzu hören. Erst am vierten Verhandlungstag ist nach dem |\n(ersten) Plädoyer des Anklagevertreters auf die erneute _\nBitte der Verteidiger folgender Beschluß verkündet worden:\n\n\"Die Angeklagten werden darauf hingewiesen, daß in\nden vom Sitzungsvertreter in der heutigen Sitzung im\neinzelnen aufgeführten Fällen in der Zeit von\nJanuar bis Juli 1957 ein fortgesetzter Betrug darin\n\ngesehen wird, daß die Angeklagten in diesen Fällen\n\nvom Landesernährungsamt dadurch unrechtmäßigerweise\nLieferprämien für Roggen erstattet erhielten, indem\n\nsie in den Anträgen nebst Anlagen wahrheitswidrig\nversicherten, daß sie in den angeführten Fällen\n\nRoggen eingekauft und Roggenprämien verauslagt hätten.\"\n\nDieser Beschluß hat die fehlende Verfahrensvoraussetzung\nnicht geschaffen,\n\nGrundsätzlich kann zwar ein Eröffnungsbeschluß auch\nwährend des Laufes der Hauptverhandlung durch mündliche\nHinweise (die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen\nwerden müssen) ergänzt werden, Daß danach die Angeklagten\nnochmals zur Sache zu hören sind (§ 243 StPO), ist für die\nFrage der Verfahrensvoraussetzungen ohne Belang; Verstöße\n\nhiergegen wären nur auf ausdrückliche Rügen zu beachten,\n\nIm vorliegenden Falle ist jedoch auch der ergänzende\nBeschluß der Strafkammer unvollständig. Denn er knüpft in\nerster Linie an mündliche Ausführungen an, die weder den\nAngeklagten noch ihren Verteidigern genügend Klarheit über\nden Umfang der Tatvorwürfe verschafft hatten, wie sich\ndaraus ergibt, daß die Verteidiger nach dem Vortrage des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erneut um genaue\ntatsächliche Angaben über die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen gebeten haben, Der Vorsitzende hätte sich\ndaher nicht mit einer Bezugnahme auf die mündlichen Dar-.\nlegungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nbegnügen dürfen, sondern selbst die zur Last gelegten Taten\ngenau mitteilen und diese einzelnen Angaben in die Sitzungsniederschrift aufnehmen müssen, Übrigens sind die Tat-:\nvorwürfe nicht nur für die bei Verkündung des Beschlusses\nanwesenden, sondern auch für alle zukünftigen Verfahrensbeteiligten kenntlich zu machen. Der Beschluß vom 14.April 1960\n\n—\n\n7 -\n\nist aus sich heraus jedenfalls für alle diejenigen unverständlich, die am 14.April 1960 der Hauptverhandlung\nnicht beigewohnt haben (z.B. für die Richter des Revisionsrechtszuges oder - bei etwaiger Aufhebung und Zurückverweisung -— für die Strafkammer in anderer Besetzung).\n\nSoweit es den Vorwurf des Betruges gegenüber dem\nLandesernährungsamt angeht, fehlt es deshalb nach wie vor\nan einem ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluß, und damit an\neiner Voraussetzung des Verfahrens, das daher in diesen\nUmfange einzustellen war,\n\n2. Von dem dargelegten Mangel werden die Voraussetzungen des Verfahrens wegen Meineides in Tateinheit mit\nBegünstigung nicht berührt,\n\nDie angefochtene Entscheidung kann jedoch insoweit\nebenfalls nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die\nFeststellungen zur Verurteilung der Angeklagten Zu»\nwegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung untrennbar\nmit den nunmehr aufgehobenen Feststellungen verbunden hat.\nIn den schriftlichen Gründen zur Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung wird nämlich wiederholt\nauf die vorher getroffenen Feststellungen zum Betruge Bezug\ngenommen (UA S.23: \"Wie ausgeführt, ....\"; UA S.24: \"Diese\nAussage war, wie ebenfalls ausgeführt, zutreffend ....\").\nOhne daß es auf die übrigen Revisionsangriffe ankam, mußte\ndaher auf die allgemeine Sachrüge auch die zweite Verurteilung\nder Angeklagten Zimmermann aufgehoben werden,\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf den\nGesichtspunkt der Selbstbegünstigung hingewiesen. Das\nVerhalten der Beschwerdeführerin könnte auch dann nicht als\nBegünstigung bestraft werden, wenn die Angeklagte 7 (unEmm\nmit einer falschen Aussage nicht nur sich selbst, sondern\nzugleich auch die Eheleute RE ser Bestrafung wegen\n\n8 -\n\nBetruges hatte entziehen wollen (BGH NJW 1952,754; BGHSt 2,\n375,378; 9,71,73).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwaltes.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-414-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/5-str-414-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.513191+00:00"}}