{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-20_5_StR_506_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"5 StR 506/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 506/60 2157 010\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Gerhard S ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1951 ir TıammD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: TEE ..2. -\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 19.August 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Sau wegen\nversuchten Diebstahls im Rückfall, Diebstahls im Rückfall\nin drei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei\nFällen verurteilt.\n\nDie von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlune vor der\nStrafkammer beantragt, Hildegard St und Horst Kee\nals Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte in den\nNächten vom 19. bis zum 14.Februar 1960 - in denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben\nsoll -— in einem Ruinenkeller in der Waterloostraße genächtigt\n\n‚habe.\n\nDie auf § 244 Abs.3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des\nBeweisamtrages hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDie Ablehnung eines Beweisamtrages mit der Begründung,\ndaß er \"zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt\" worden\nsei, setzt bei einem Beweisamtrag, den der Verteidiger gestellt hat, grundsätzlich voraus, daß der Verteidiger selbst\neine Verschleppungsabsicht hat. Eine solche Absicht hat die\nStrafkammer hier nicht festgestellt.\n\nRichtig ist allerdings, daß das Urteil BGH NJW 1953,\n1314°1 eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat,\nwenn, wie es in dem Leitsatz zu der Entscheidung heißt,\nder Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach\nwechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf\ndessen Richtigkeit sich der Verteidiger verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung nimmt. Das Urteil betrifft einen Fall, in welchem der Angeklagte in der Hauptverhandlung und schon im Vorverfahren Abwesenheitsbeweise\n\nBen\n\nangeboten hatte, die geprüft wurden und mißlangen. Nachdem\ndies feststand, hatte er, unter Änderung seines Verteidigungsvorbringens und ohne Angabe eines Grundes einen Abwesenheitszeugen für das neue Vorbringen benannt, Dieser war, wie der\nAngeklagte wußte, mit unbekannter Anschrift nach Amerika\nausgewandert. Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten\n\n“ Entscheidung aus diesen Umständen in ihrer Gesamtheit gefolgert, daß es auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht ankomme, weil der Angeklagte \"die Verteidigung\nin den wesentlichen Punkten selbst geführt\" habe und der\nVerteidiger \"mehr zum irregeführten Werkzeug\" des Angeklagten\ngeworden Sei. \"\n\nDies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat sein Vorbringen nur einmal gewechselt, indem\ner seine im Vorverfahren abgelegten Geständnisse widerrief,\nEr hatte auch, als der Verteidiger den Beweisamtrag stellte,\nnoch keine Abwesenheitsbeweise angeboten, die geprüft und\nmißlungen waren. Die Zeugin “on deren Aussage in dem\nAblehnungsbeschluß erwähnt wird, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift erst vernommen worden, nachdem der Verteidiger\nden Beweisamtrag gestellt hatte. Die Zeugen, die der Verteidiger :in dem Beweisamtrag benannt hat, waren auch nicht\nausgewandert. Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings,\ndaß die Zeugin Stobbe sich nicht: in der im Beweisamtrag angegebenen Wohnung aufhielt und ihr Aufenthaltsort nicht\nfestgestellt werden konnte, und daß der Zeuge. KM auf\nUrlaub im Saarland war. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, daß der. Angeklagte dies wußte, als er die Zeugen\nbenannte. Das ist auch wenig wahrscheinlich, weil der Angeklagte seit dem 16.März 1960 in Untersuchungshaft war.\nIn einen solchen. Fall muß es bei dem Grundsatz verbleiben,\ndaß der Beweisamtrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden darf, wenn der Verteidiger selbst\n\n-A-\n\neine Verschleppungsabsicht hat,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.\n\nHieran ändert nichts, daß die Strafkammer für die Ablehnung des Beweisamtrages eine Hilfsbegründung gegeben hat.\nDiese betrifft nur die Zeugin Hildegard St, nicht dagegen den Zeugen Horst Kg:\n\nDer Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob\ndie Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluß rechtlich\neinwandfrei dargetan hat, daß die Zeugin Hildegard St\nein im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO \"völlig ungeeignetes\" Beweismittel sei. Das kann zweifelhaft sein. Der\nAblehnungsbeschluß gibt die Umstände nicht an, aus denen\ndie Strafkammer gefolgert hat, daß die Zeugin der Teilnahme\ndringend verdächtig und daher ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel sei. Für den Verteidiger war daher möglicherweise nicht erkennbar, worauf die Strafkammer diese Auffassung stützte. Das mußte aber, falls es nicht schon aus\nanderen Vorgängen der Hauptverhandlung ohne weiteres ersichtlich war, in dem Ablehnungsbeschluß gesagt werden,\ndamit der Verteidiger seine weitere Verteidigung entsprechend einrichten konnte (vgl. hierzu RGSt 48,84,86).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/5-str-506-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/5-str-506-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.212578+00:00"}}