{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-20_5_StR_501_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"5 StR 501/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 011\n\n5 StR_501/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nee — je\ngeboren am iD 1924 in LEHE (Polen),\n\n2. den Kraftfahrer Waclaw W zu: Tem,\ngeboren am END 1921 ir EEE (Polen),\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TED ura veii>\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n\n30.Juni 1960 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nil, Die Revision des Beschwerdeführers Tg» erhebt\nneben der Sachrüge zwei Verfahrensbeschwerden.\n\na) Die Revision behauptet, der Geschworene Bü»\nsei während der Hauptverhandlung nicht nur vorübergehend in\nseiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen, er habe nicht nur für kurze Zeit offensichtlich geschlafen.\n\nDas ist nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten\nBerufsrichter und insbesondere des Staatsanwalts nicht bewiesen. Der Geschworene BB kann hiernach jedenfalls\nnicht so vom Schlaf übermannt worden sein, daß er wesentlichen Vorgängen in der mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne\nnicht mehr folgen konnte. Der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.1 StPO ist daher nicht gegeben (vgl. hierzu\nBGHSt 2,14,15 und BGH bei Dallinger MDR 1956,398, jeweils\nmit weiteren Nachweisen).\n\nb) Der Verteidiger des Angeklagten Te hat in\nseinem Schlußvortrag Freispruch, \"hilfsweise Ortstermin\nzum Beweise dafür\" beantragt, \"daß den Aussagen der Zeugen\n\nKuga una LEE richt gefolgt werden kann\",\n\nHierin lag, weil ein hinreichend genau bezeichnetes\nBeweisthema nicht angegeben war, kein (Hilfs-)beweisamtrag,\nsondern nur ein Beweisermittlungsamtrag. Er brauchte auch\nin den Urteilsgründen nicht beschieden zu werden. Er drängte,\nwie das Schwurgericht ausdrücklich dargelegt hat, auch nicht\nzu weiterer Beweisaufnahme. Damit liegt auch weder ein\nVerstoß gegen § 244 Abs.5, noch Abs.2 StPO vor.\n\n2. Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene\nSachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft,\n\nHierbei haben sich keine Bedenken gegen die Verurteilung\nbeider Angeklagien wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs ergeben.\n\na) Beide Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg\ngegen die Auffassung des Schwurgerichts, sie hätten mit\n. bedingtem Vorsatz gehandelt. Beide Revisionen verkennen,\ndaß die Schlüsse des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar\nsind, wenn sie möglich sind. Zwingend brauchen sie nicht\nzu sein, Unmöglich sind die Folgerungen des Schwurgerichts\nkeineswegs. |\n\nBei dem Angeklagten Tg steht weder die. Alkoholeinwirkung noch die Tatsache, daß er von der weiteren Tat\nabließ, der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. entgegen.\n\nRichtig ist allerdings, daß in den Urteilsgründen\nnicht festgestellt worden ist, der Angeklagte vor»\nhabe gehört, wie TB rief: \"Ich werde den Hurensohn\ntotschlagen.\" Dennoch konnte das Schwurgericht aus der\nTatsache, daß einer der Mittäter seinen bedingten Tötungsvorsatz laut zum Ausdruck brachte, auch auf die Einstellung\ndes anderen Mittäters schließen,\n\nb) Die Angeklagten \"]jeßen\" von ihrem Opfer \"ab, als\nFrau Lg =: dem Fenster einer Nachbarbaracke rief,\n\"daß es ‚genug sei\",\n\n. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten\netwa strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten seien. Auch\nhierin liegt jedoch nach Lage der Dinge kein Rechtsfehler,\n‚der zur Aufhebung des Urteils führen nlißte. Eine Straflosigkeit des. Versuchs nach § 46 StGB kam nicht in Frage.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nTötungsversuch im Sinne des § 46 Nr.2 StCB beendet war, als\n\nPEPE OFEN CE\n\n-4-\n\ndie Angeklagten von Ko@9 abließen. Denn sie hatten in\ndiesem Zeitpunkt ihrem Opfer bereits Schläge und Stiche\nversetzt, bei denen sie mit der Möglichkeit rechneten und\nes auch billigten, daß schon sie ausreichten, um das Opfer\nzu töten.\n\nDie Beschwerdeführer hätten sich Straflosigkeit daher\nnur dadurch verdienen können, daß sie den Erfolg durch\neigene Tätigkeit abwendeten. Das haben sie nicht getan.\n\n3. Schließlich begegnen auch die Ausführungen zum\nStrafmaß keinen durchgreifenden Bedenken,\n\nDie Revisionen der Angeklagten waren daher entsprechend\ndem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/5-str-501-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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