{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-20_5_StR_402_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"5 StR 402/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 402/60 2173 087\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.\n\n- Sachbezeichnung:\nwegen schweren Diebstahls i.R. und Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten N, Te und\nED gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom l4.April 1960 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n\"A. Die Revision des Angeklagten N\n\nI,\n\nDie im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung des\nAngeklagten durch das Schöffengericht wegen fortgesetzten\nFührens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein hinderte\ndas Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht,\ndie in derselben Zeit begangenen Rückfalldiebstähle zu\nverfolgen. Diese Verbrechen gehörten nicht mit jenem fortgesetzten Vergehen zu derselben Tat im Sinne des Art.103\nAbs.3 GG und des § 264 StPO. Das nimmt das Landgericht im\nErgebnis mit Recht an.\n\nDiese Beurteilung wäre allerdings nicht möglich, wenn\nseine Auffassung zuträfe, zwischen den Diebstählen und dem\nFahren ohne Führerschein bestehe jeweils Tateinheit; denn\n\"eine und dieselbe Handlung\" im Sinne des § 753 StGB ist\nauch verfahrensrechtlich dieselbe Tat. In Wahrheit liegt\nhier aber solche sachlichrechtliche Tateinheit nicht vor,\nDazu genügt ein nur zeitliches Zusammentreffen nicht. Darum\nkommt es nicht darauf an, ob das verbotene \"Führen des\nFahrzeuges\", wie das Landgericht sagt, \"während jedes in\n\nkürzester Frist begangenen Finbruchs\" andauerte (UA S.30).\n Tateinheit wird auch nicht dadurch hergestellt, daß die\n\nTäter den Kraftwagen dazu benutzten, an den Tatort zu\ngelangen und die Beute, die sie dort schon aus dem fremden\nGewahrsam weggenommen hatten, in Sicherheit zu bringen.\n\nDas erste gehörte noch nicht, das zweite nicht mehr zur\nrechtlichen Vollendung des Tiebstahls. Es fehlt daher an\neiner Ausführungshandlung, die mindestens je ein gesetzliches\nMerkmal beider Tatbestände zugleich erfüllte, wie es bei\n\nder Tateinheit erforderlich ist.\n\nDaß die strafbaren Handlungen, um die es hier geht,\nauch nicht in einem \"geschichtlichen Zusammenhang\" stehen,\n\n-3-\n\nder sie zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vereinigen\nkönnte, legt die Strafkammer richtig dar (UA S.31/32),\n\nIl.\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nl, Die Strafkammer durfte die Berufungssache mit dem\nVerfahren verbinden, das bei ihr gegen denselben Angeklagten\nim ersten Rechtszuge anhängig war, Das mußte sie insbesondere\nnicht, wie. die Revision meint, deshalb unterlassen, weil\nvorher \"für die beiden Strafsachen die Zuständigkeit verschiedener Revisionsgerichte gegeben war\",\n\n2. Von der Verbindung an erstreckte sich die Bestellung\ndes Pflichtverteidigers im Verfahren des ersten Rechtszuges\nauch auf die Berufungssache. In dieser kann daher der § 140\nAbs.2 StPO nicht verletzt sein,\n\nEs trifft zwar zu, daß der Verbindungsbeschluß dem\nVerteidiger hätte mitgeteilt werden sollen, Dieser hat aber,\nals die Verbindung zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde, keine Anträge gestellt. Das Landgericht konnte\ndaher davon ausgehen, daß er gegen sie nichts einzuwenden\nhatte.\n\n3. Da das Urteil zu allen Fällen, in denen es den\nBeschwerdeführer verurteilt, Entscheidungsgründe enthält,\nist § 338 Nr.7 StPO nicht verletzt,\n\n4. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sagt sie nicht, welche Beweismittel der Tatrichter nach ihrer Ansicht ungenutzt gelassen hat (BGHSt 2,\n168). EEE 0.\n\nIII.\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\n1. Im Falle Yr.1 der Urteilsgründe wollte der Angeklagte\n\n- A -\n\ndie 17 Liter Benzin, die er gemeinschaftlich mit Te\nwegnahm, zu Vergnügungsfahrten mit seinem Kraftwagen, also\n\nnicht zur alsbaldigen Befriedigung eines hauswirtschaftlichen\nBedürfnisses verwenden, wie es’ bei Gegenständen dieser Art\nzum inneren Tatbestand der \"Tbertretung des § 370 Abs.1 Nr.5\nStGB gehört (BGHSt 14,351). Die Strafkammer nimmt daher .\n\nmit Recht schweren Diebstahl an.\n\nWie sie richtig ausführt, läge ein schwerer Diebstahl\nauch dann vor, wenn die Angeklagten den Schuppen zunächst\nnur mit \"Mundraubvorsatz\" erbrochen haben sollten (BGHSt 9,\n253). Es kommt daher nicht auf die Angriffe an, welche die\nRevision gegen die Feststellung der Strafkammer führt, daß\nder Angeklagte und Kie von vornlerein alles mitnehmen\nwollten, was ihnen brauchbar erschien. Auch der Strafausspruch ist dadurch nicht beeinflußt worden. Es erscheint\nausgeschlossen, daß die Strafkammer sonst mildernde Umstände\nfür diesen Fall angenommen hätte, Nur dann hätte sie für ihn\nnach § 244 StGB weniger als die zwei Jahre Zuchthaus verhängen können, auf die sie erkannt hat.\n\n2. Bei der allgemeinen sachlichrechtlichen Prüfung der\nSchuldsprüche ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken,\n\n3. Die Finwendungen der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch. j\n\na) Das Fahren ohne Führerschein usw. durfte das\nLandgericht bei der Bestrafung der Diebstähle jedenfalls\ndeshalb zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen\n(UA S,32), weil beide strafbare Handlungen in einem Zusamnenhange standen. Die Diebstähle dienten zum Teil dazu, Treibstoff für Vergnügunesfahrten zu beschaffen. Bei den meisten\nDiebstählen fuhr der Angeklagte mit seinem Kraftwagen zum\nTatort und zurück,\n\nb) Die Sätze des Urteils, der Angeklagte sei der Urheber\n\n-5-\n\naller Diebstähle und die treibende Kraft der Einbrüche,\n\ner habe KEEW rücksichtslos verleitet (UA S.32), enthalten selbst tatsächliche Feststellungen. Sie bedürfen\ndaher nicht des von der Revision vermißten Anhalts in\n\n\"der Darstellung der Taten\". Daß Kb den Beschwerdeführer am 2.Juni 1959 zur Fahrt mit dem Moped einlud (UA\ng,10), schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer während\nder Fahrt den schweren Diebstahl angeregt hat.\n\nObwohl KE aus der Strafhaft entwichen ist und\nauf der Flucht mehrere Straftaten begangen haben soll\n(VA S.3), kann er einen leicht beeinflußbaren Charakter\nhaben, so daß er nicht als \"aktiver Rechtsbrecher\" zu\nbeurteilen ist (UA S.28). Beide Feststellungen widersprechen\neinander nicht.\n\nc) Das Landgericht durfte gegen den Angeklagten ver-.\nwerten, es sei ihm \"sleichgültig\" gewesen, \"was aus seiner\nFamilie werden würde, wenn er wieder einmal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte\" (UA S.32). Damit ist gesagt, daß\nes ihm, wenn er genügend Verantwortung für seine Frau und\nseine Kinder empfände, leichter hätte fallen können, sich\nvon den strafbaren Handlungen fernzuhalten, die er ohne\nwirtschaftliche Not beging. Von einem Verstoß gegen den\ngleichheitssatz, den die Revision geltend macht, kann keine\nRede sein.\n\nd) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung\nvorbringt, bezweckt, das Ermessen des Tatrichters unzujässig durch ein anderes zu ersetzen,\n\nB. Die Revision des Angeklagten De\n\nDie nicht näher begründete Rüge einer Verletzung des\nförmlichen Rechts ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nDer allgemeinen Sachrüge hält die Verurteilung wegen\nHehlerei stand.\n\nnn Ta en eh ne\n\n-6 -\n\nC„ Die Revision des Angeklagten Egg\n\nDer Beschwerdeführer vermißt zu Unrecht genügende\nFeststellungen, aus denen folgt, daß er \"seines Vorteils\nwegen\" im Sinne des § 259 Abs.1 StGB handelte.\n\nDie Strafkammer sagt, daß er \"durch die Veräußerung\nder Reifen Gewinn erzielen\" wollte (UA S.45). Darüber, in\nwelchem Verhältnis er zum Mitangeklagten Deppe stand, der\nder \"Hauptinteressent an der Verwertung der Reifen\" war\n(UA S.46), trifft die Strafkammer zwar keine ausdrücklichen\nFeststellungen, Die Urteilsgründe lassen aber erkennen,\ndaß beide bei dem Geschäft gemeinschaftliche Sache machen\nwollten und auch der Beschwerdeführer daran etwas verdienen sollte. Er ist Reifenhändler (UA S.7), während\nDeppe Autohändler ist (UA S.6). Beide waren \"bereit, die\nReifen zu erwerben und zu verwerten\" (UA 5.44). Der Beschwerdeführer war bestrebt, sie \"im eigenen und Tee\nInteresse möglichst schnell in die Hand zu bekommen und\nspäter dem von ihm abhängigen Ngg@ den Preis zu diktieren\"\n(UA S.43). 7 Bel BD ließen sich die Reifen \"von den\nAngeklagten NP una KW zur eigenen Verfügungsgewalt\nübergeben\" \"(UA 5.45). \"Am anderen Tag brachte Be in\nAuftrage Ds zwei der Reifen zu dem Vulkaniseur Bo,\nwährend er sich um den Verkauf der restlichen drei Reifen\nbemühte\" (UA S.15). |\n\nWie aus dem allen hervorgeht, wirkte er bei dem\nGeschäft mit, weil er erwartete, für diese Tätigkeit von\nDr einen Gewinnanteil oder eine sonstige Vergütung zu\nerhalten,\n\n- 7 -\n\nSeine Verurteilung wegen Hehlerei enthält auch sonst\nkeinen rechtlichen Fehler,\n\nDie Entscheidung über alle drei Revisionen entspricht\ndem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt _Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/5-str-402-60","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/5-str-402-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.170480+00:00"}}