{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-13_5_StR_488_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"5 StR 488/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _488/60 2157 012\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Walter WED aus >.\ngeboren am EEE 1906 ir vERMEEEEED v<:i TE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 31.März 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den\nFällen 10, 15 und 28 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist;\n\n2. in allen Strafaussprüchen und dem Verbot der\nBerufsausübung,.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 25 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, und wegen Anstiftung zum betrügerischen\nBankrott zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt,\nim übrigen freigesprochen. Außerdem sind ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die\nAusübung des Berufes als selbständiger Ofensetzer sowie\ndie Ausübung eines jeden selbständigen Handelsgewerbes auf\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat nur zum Teil Erfolge,\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden,\n\nl,. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), greift\nnicht durch,\n\nNach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 16.August 1960 war der ordentliche Vorsitzende der 1.Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor\nDr Wi, seit Mitte April 1959 erkrankt. Landgerichtsrat Dr.CW, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz\nführte, war durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts\nvom 28.Dezenmber 1959 zum regelmäßigen Vertreter bestellt\nworden.\n\nDie Revision meint aber, bei der langen Dauer der\nErkrankung des ordentlichen Vorsitzenden habe keine nur\nvorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs.,1 GVG\nvorgelegen. Die Strafkammer sei daher nicht der Vorschrift\ndes § 62 Abs.1 GVG entsprechend besetzt gewesen,\n\nDem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\n-4-\n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den\nVorsitz in Kammern und Senaten geht, wie der Bundesgerichts..\nhof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht wiederholt\nausgesprochen hat (vgl. RG JW 1931,1082 Nr.11; RGZ 132,301,\n302/3; BGHSt 2,71,72/73; BGHZ 9,291,292; BGHZ 15,135,137),\ndahin, \"Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der\nKammern und Senate, um deren Vorsitzenden es sich handelt,\nzu gewährleisten\".\n\nNach § 62 Abs.1 GVG können den Vorsitz in den großen\nStrafkammern nur der Präsident und die Direktoren führen.\nDie Vertretung des Vorsitzenden nach § 66 Abs.1 GVG darf\nimmer nur vorübergehend und aushilfsweise, also nicht dauernd\noder für eine unbestimmte und unabsehbare Zeit geschehen\n(RGZ 126,245,246; BGHZ 10,130,133). Der Begriff der dauernden\noder vorübergehenden Verhinderung ist zwar rechtlicher\nNatur und unterliegt daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts; es hängt jedoch immer von der Würdigung der tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles ab, ob dieser\nRechtsbegriff nach der einen oder anderen Seite erfüllt ist\n(RG HHR 1930,1147). Je länger die Verhinderung währt, um so\nsorgfältiger muß geprüft werden, ob nicht die Umstände auf\neinen Dauerzustand hindeuten, Dabei spielt auch der Grund\nder Verhinderung eine Rolle (vgl. RG JW 1957,1063 Nr.12),\n\nWie der Bundesgerichtshof in BGHZ 16,254,256 beispielsweise ausgeführt hat, wird ein Fall einer vorübergehenden\nVerhinderung im Sinne des § 66 Abs.1 GVG gegeben sein, wenn\nder Vorsitzende erkrankt ist und nach menschlicher Voraussicht\nmit einer demnächstigen Wiederherstellung seiner Gesundheit\ngerechnet werden kann, \"Hier wird man auch eine gewisse\nUnsicherheit über die Dauer seiner Verhinderung hinnehmen\nmüssen, weil der Verlauf und die Dauer einer Krankheit nur\nin beschränktem Umfange durch ärztliche oder sonstige\nmenschliche Maßnahmen beeinflußt werden kann und weil hier\n\n5 -\n\nkeine Gefahr besteht. daß die Dauer der Verhinderung von\nmenschlichen Entscheidungen abhängig gemacht wird, die die\nBelange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen.\"\n\nIm Anschluß an diese Ausführungen ist der Senat der\nAnsicht, daß die Frage, ob im Falle der Erkrankung eine\nnur vorübergehende oder eine dauernde Verhinderung besteht,\nschon der Natur der Sache nach nicht mit den gleichen\nstrengen Maßstäben gemessen werden kann, wie sie der\nBundesgerichtshof bei den sonstigen Fällen der Verhinderung\nanlegt. Entscheidend ist hier vielmehr, mit welcher Dauer\nder Verhinderung in dem für die Beurteilung der Besetzung\ndes Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt nach menschlicher\nVoraussicht gerechnet werden muß, Steht nach den ärztlichen\nAuskünften zu erwarten, daß der erkrankte Vorsitzende in\nabsehbarer, nicht zu ferner Zeit seine Dienstgeschäfte\nwieder aufnehmen kann, dann wird in aller Regel: gegen die\nAnnahme einer nur vorübergehenden Verhinderung kein rechtliches Bedenken zu erheben sein. Gerade der Gedanke der\nEinheitlichkeit und Stetigkeit der Rechtsprechung erfordert,\ndaß ein Wechsel des ordentlichen Vorsitzenden möglichst\nvermieden wird, Daß die Verhinderung vielleicht länger\ndauern wird, als nach den ärztlichen Voraussagen zu erwarten\nist, muß dabei in Kauf genommen werden,\n\nGeht man von diesen Grundsätzen aus, so kann von einer\nunzulässigen Vertretung des Vorsitzenden bei der Besetzung\nder 1.Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 21.\n\n. bis 31.März 1960 nicht gesprochen werden. Zwar war Land-\n\ngerichtsdirektor Dr WEB insgesamt ein Jahr (Mitte\nApril 1959 bis Mitte April 1960) infolge seiner Erkrankung\nverhindert, in der 1.Großen Strafkammer den Vorsitz zu\nführen. Es braucht aber nicht entschieden zu werden, wie\nder Fall zu beurteilen wäre, wenn eine so lange Dauer der\nVerhinderung von vornherein erkennbar gewesen wäre. Denn\n\n-6-\n\n. 6 -\n\naus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten\nergibt sich, daß sowohl zu Beginn der Erkrankung als auch\n\nin deren weiterem Verlauf und insbesondere bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1960\n\nund in dem für die Frage der ordentlichen Besetzung des\nGerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung damit\ngerechnet werden durfte, daß Landgerichtsdirektor Dr Vene\nin absehbarer, nicht zu ferner Zeit den Vorsitz der Kammer\nwieder übernehmen werde,\n\nDer Landgerichtspräsident führt aus, Landgerichts- |\ndirektor Dr WB habe Mitte April 1959 angezeigt, daß\ner erkrankt sei, Nach der beigefügten ärztlichen Bescheinigung\nsei er wegen eines fieberhaften Infektes voraussichtlich\nfür 10 bis 12 Tage dienstunfähig. Mit Schreiben vom 28.April\n1959 habe er dann mitgeteilt, es seien Komplikationen eingetreten. Aus einer diesem Schreiben anliegenden ärztlichen\nBescheinigung sei hervorgegangen, daß er voraussichtlich\nfür 2 bis 3 Monate dienstunfähig sein werde, Im Juli 1959\nhabe er angezeigt, daß eine vorgesehene Operation noch nicht\nhabe durchgeführt werden können. Es sei mit einer weiteren\nDienstunfähigkeit von drei Monaten zu rechnen. Am 29.0Oktober\n1959 habe Landgerichtsdirektor Dr WE eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach die Operation für\nJanuar 1960 vorgesehen sei. Bis dahin sei er dienstunfähig,.\nMit Schreiben vom 3.Februar 1960 habe er mitgeteilt, daß er\ndie Operation gut überstanden habe. Nach der beigefügten\närztlichen Bescheinigung müsse aber noch mit einer weiteren\nDienstunfähigkeit von etwa zwei Monaten gerechnet werden. j\nEr kabe schließlich seinen Dienst am 19.April 1960 wieder\nangetreten.\n\nDanach war Landgerichtsdirektor Dr ‚WÜRD zwar bei\nder Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das\nJahr 1960 am 5.Dezember 1959 und bei Erlaß des Präsidialbeschlusses vom 28.Dezember 1959 schon etwa 3/4 Jahre krank.\n\n- 7 -\n\nZu dieser Zeit durfte aber das Präsidium damit rechnen,\ndaß er nunmehr, wie sodann auch geschehen, im Januar 1960\noperiert und danach in nicht zu ferner Zeit seine Dienstgeschäfte wieder aufnehmen werde, Es wäre sinnlos, nur im\nHinblick auf die nicht vorhersehbare lange Dauer der bisherigen Erkrankung des Vorsitzenden zu verlangen, daß in\neinem Zeitpunkt, in dem nach menschlichem Ermessen seine\nGenesung und damit das Ende der Verhinderung in nächster\nZeit bevorsteht, der Vorsitz einem anderen Direktor übertragen werden muß, Der Umstand, daß die Dienstunfähigkeit\nsich bereits mehrmals über den in den ärztlichen Bescheinigungen angegebenen Zeitpunkt hinaus verlängert hatte, nötigte\nbei der gegebenen Sachlage für sich allein nicht schon zu\nder Annahme, daß es auch in dem neuen Geschäftsjahr zu\neiner weiteren unabsehbaren Ausdehnung kommen werde, Das\nwar auch tatsächlich nicht der Fall. j\n\nErst recht konnte in dem für die Frage der ordentlichen\nBesetzung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung damit gerechnet werden, daß der Vorsitzende\ndemnächst seinen Dienst wieder antreten werde.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß in diesem Falle\nder ordentliche Vorsitzende einen richtunggebenden Einfluß\nauf die Geschäftsführung seiner Kammer über einen ungewöhnlich langen Zeitraum nicht ausüben konnte. Dem kann aber\nhier mit Rücksicht auf die angeführten besonderen Umstände\nder Erkrankung kein entscheidendes' Gewicht beigemessen\nwerden, Bei der Unsicherheit, mit der ärztliche Voraussagen über die Dauer einer Krankheit. naturgemäß immer behaftet sind, müssen solche Fälle in Kauf genommen werden,\nDie Vorschrift des § 62 Abs.1 GVG verliert dadurch nicht\nan praktischer Bedeutung.\n\n2, Die Revision rügt ferner, das Ablehnungsgesuch\ngegen die erkennenden Richter Landgerichtsrat Dr . Ce\n\n-8-\n\nund Landgerichtsrat Becker sei zu Unrecht zurückgewiesen\nworden,\n\nDiese Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb\nunzulässig. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\",\nWeder aus der Revisionsrechtfertigung des Verteidigers noch\naus der zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Begründung des Angeklagten ist mit hinreichender Deutlichkeit\nzu entnehmen, aus welchen Gründen das Gesuch zurückgewiesen\nwurde und warum die Zurückweisung fehlerhaft sein soll.\n\nIm übrigen hat der die Niederschrift aufnehmende\nUrkundsbeanmte ausdrücklich erklärt, daß er die Verantwortung\nfür diese Rüge nicht übernehme,\n\n3, Aus den gleichen förmlichen Gründen scheitert auch\ndie Rüge, daß verschiedene Beweisamträge \"grundlos\" abgelehnt ‚worden seien. Eine Bezugnahme auf die Akten ist in\ndiesem Zusammenhang nicht zulässig.\n\n4. Die Formvorschrift des § 345 Abs.2 StPO ist auch\nnicht gewahrt, soweit der Angeklagte beanstandet, daß die\nStrafkammer das Urteil des Landgerichts Dresden \"zum Gegenstand der Hauptverhanälung\" gemacht habe. Im übrigen wäre\ndiese Rüge auch offensichtlich unbegründet,\n\n5. Die Rüge, daß § 267 Abs,3 StPO verletzt worden sei,\nbedarf keiner Erörterung, da sämtliche Strafaussprüche aus\nanderen Gründen aufgehoben werden müssen (vgl. unten II,5).\n\nII. Die Sachrüge,.\n\n1. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe\nin den einzelnen Betrugsfällen die innere Tatseite nicht\nhinreichend geprüft und festgestellt. j |\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Urteil bei der\nSchilderung der einzelnen Sachverhalte hierzu teilweise i\n\n-9-\n\n-9-\n\ngar keine oder nur sehr knappe Ausführungen enthält. Es\n\nmuß jedoch berücksichtigt werden, daß das Urteil nach\n\neiner ausführlichen Darstellung der \"beruflichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse des\nAngeklagten in der Zeit von Ende 1955 bis März 1958\" UA\nS.25 allgemein feststellt, der Angeklagte sei seit \"Ende\nSommer 1957, also zur Tatzeit\" zahlungsunfähig gewesen.\nFerner führt das Urteil UA S.64 aus, daß der Angeklagte\nseine Lage kannte \"und genau wußte, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, jedenfalls\nnicht vereinbarungsgemäß. Trotzdem tätigte er mit Lieferfirmen immer wieder neue Geschäftsabschlüsse und machte\nunbedenklich Einkäufe für den geschäftlichen und persönlichen\nBedarf, ohne mitunter auch nur einen Pfennig in der Tasche\nzu haben\". Nach diesen und den weiteren Ausführungen UA\nS.65 - 67 sind im Zusammenhang mit den Einzelfeststellungen\ndie inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges in allen denjenigen Fällen ausreichend festgestellt, die der Angeklagte\nab August 1957 begangen hat, Dagegen durfte die Strafkammer\nden Angeklagten nicht ohne nähere Einzelfeststellungen zur\ninneren Tatseite des Betruges für schuldig befinden, soweit\ndie Vorgänge sich vor diesem Zeitpunkt abgespielt haben.\n\na) Im Falle 10 bestellte der Angeklagte 1000 Werbeprospekte zum Preise von 81,30 DM bei der Druckerei\nTOD, OD , au 2.Februar 1957. Daß er schon\nzu dieser Zeit wenigstens damit rechnete und billigend in\nKauf nahm, den verhältnismäßig geringen Betrag nicht bezahlen zu können ‚und dem Vertragspartner somit seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorspiegelte, versteht\nsich nicht von selbst und kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.\nDer Angeklagte zahlte zwar nicht und gab nach wiederholten\nMahnungen schließlich im November 1957 einen Verrechnungsscheck\nhin, der zu Protest ging. Darin liegt aber keine hinreichende\n\n- 10 -\n\n- 10 --\n\nFeststellung, daß er von vornherein die Absicht hatte, den\n\"Kaufpreis nicht zu entrichten, Die Hingabe des ungedeckten\nSchecks ist auch kein Erfüllungsbetrug,\n\nb) Ebenso fehlt es im Falle 15, der sich Ende Januar\noder Anfang Februar 1957 abspielte, an einer ausreichenden\nFeststellung, daß der Angeklagte schon bei Abschluß des\nKaufvertrages im Sinne hatte, seine Zahlungszusage nicht\neinzuhalten,\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, richtet sich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich.\n\nas A iehstce\n\n2. Die weiteren sachlichen Beanstandungen der Revision\nsind unbegründet.\n\na) Ob die Feststellung UA S.17, der Zeuge Stgehabe |\nsich nach seiner Rückkehr aus der SBZ im Juli 1957 in\nWolfsburg und Umgebung unter dem Namen \"Strub\" verborgen\ngehalten und sich im Herbst 1957 auf Vorschlag des Angeklagten den Namen \"Strubel\" zugelegt, den Ausführungen\nUA 5.19 widerspricht, daß Stgg9 auch den Eheleuten Ta,\nbei denen er bis Oktober 1957 wohnte, unter dem Namen\n\"Strubel\" bekannt gewesen sei, mag dahinstehen. Jedenfalls\nkann die Verurteilung auf einem solchen Widerspruch nicht\nberuhen.\n\nb) Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe in\nden Fällen 3 und 20 der Urteilsgründe den Gefälligkeitswechsel der Bäuerin DEE an Fällickeitstage nur\ndeswegen nicht einlösen können, weil er sich auf Grund des\nHaftbefehls vom 17.März 1958 in Untersuchungshaft befunden\nhabe, kann nicht durchdringen. Der Angeklagte war nach den\nUrteilsfeststellungen schon ab Spätsommer 1957 zahlungs-\n‚unfähig und Ende 1957 \"absolut zahlungsunfähig\".\n\nWas die Revision zu dem Falle 20 außerdem noch vorträgt, entfernt sich in unzulässiger Weise von den tatsächlichen\n\n- 11 -\n\nEn\n\n- 1 -\n\nFeststellungen des Urteils.\n\nc) Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, das\nLandgericht hätte die 25 Betrugsfälle nicht als selbständige\nHandlungen, sondern als eine einzige fortgesetzte Tat werten\nmüssen. Die Urteilsfeststellungen bieten keinen hinreichenden\nAnhalt dafür, daß der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1,313,315) gehandelt hat.\n\nd) Irrig ist schließlich die Rechtsmeinung, die die\nRevision zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\nzum betrügerischen Bankrott vertritt. Der Finanzierungsgesellschaft stand nur ein Absonderungsrecht zu (BGHSt 3,\n32,35).\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin seinem ganzen Umfange überprüft. Durchgreifende rechtliche\nBedenken haben sich dabei nur gegen die Annahme eines\nVermögensschadens in den Unterfällen 28e (Tr), 25f\n(BE) una 2en (Hi) ergeben.\n\nDas Urteil findet ihn ausschließlich in der Vermögensgefährdung, die der Warenkreditbank in HB (KV) dadurch entstanden sei, daß die Kunden entgegen den Angaben\nin den Kreditanträgen keine Anzahlung an den Angeklagten\ngeleistet und dieser die Warmluft- bezw. Ölöfen noch nicht\ngeliefert hatte, obwohl die WKV dies zur Voraussetzung der\nKreditgewährung gemacht habe, Darin sieht die Strafkammer\neine geringere Sicherung der aus der Kreditgewährung entstandenen Forderungen der WKV. Das hätte aber der näheren\nBegründung bedurft,\n\nDas Urteil teilt nichts darüber mit, daß die vom Angeklagten zu liefernden und einzubauenden Öfen der WKV zur\nSicherung übereignet waren oder werden sollten, Es bleibt\noffen, ob dies rechtlich überhaupt möglich war, da die\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nÖfen möglicherweise wesentliche Bestandteile der Gebäude\ngeworden wären, in die sie der Angeklagte einbauen sollte.\n\nAllein durch die fehlende Anzahlung an den Angeklagten\nwurde das Vermögen des Darlehensgebers (WKV) noch nicht\ngefährdet. Das käme nur in Betracht, wenn die Funden aus\nmangelnder Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Anzahlung\nnicht geleistet hätten und der Angeklagte sich dessen bewußt\ngewesen wäre (BGH 5 StR 538/59 vom 22.12.1959). Hierüber\ntrifft das Urteil nicht nur keine Feststellungen, es teilt\nvielmehr in allen drei Fällen ausdrücklich mit, daß die\nKunden den Kredit ordnungsgemäß abgetragen haben, ohne daß\nes besonderer Anstrengungen der WKV bedurft hätte. Das\nspricht aber dafür, daß sie von vornherein zahlungsfähig\nund -willig waren. Es ist daher nach den bisherigen Feststellungen des Urteils sehr wohl möglich, daß die Forderungen\nder WKV gegen diese Tunden niemals so ernstlich gefährdet\nwaren, daß ihr Wert dem hingegebenen Darlehen nicht gleichgekommen wäre.\n\n4. Die Verurteilung in den Fällen 10, 15 und in dem\nvon der Strafkammer als eine einzige Fortsetzungstat gewerteten Falle 28 muß deshalb aufgehoben werden,\n\n- 13 -\n\n13 -\n\n5. Im Falle 28 hat die Strafkammer die bei weiten\nhöchste Strafe (1 Jahr 6 Monate Gefängnis) verhängt. Es\nläßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen,\ndaß gerade diese Verurteilung die Strafhöhe in allen\nübrigen Einzelfällen beeinflußt hat. Deshalb hat der Senat\naußer der Gesamtstrafe und dem Berufsverbot auch alle\nübrigen Strafaussprüche aufgehoben,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/5-str-488-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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