{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-13_5_StR_479_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"5 StR 479/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 479/60\n\n2174 073\n\nImNamen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\n”\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. um»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Aw,\nDW, KEEB un: Wi sezen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bückeburg vom 29.Juni 1960\nwerden verworfen.\n\nj\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten DB wird die nach dem\n29. Juni 1960 in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Aw.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten A ist unbegründet. Auf die Sachrüge\nhat der Senat die Strafzumessungsgründe in vollem Umfange\ngeprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDarauf, die Strafkammer habe die §§ 44 und 51 Abs.2 StGB\nnicht \"ausreichend\" berücksichtigt, kann die Revision nicht\n\ngestützt werden.\n\nII. Die Revision des Angeklasten Die.\n\nDie Revision des Angeklagten DW zreift das Urteil\nin vollem Umfange an, insbesondere auch hinsichtlich der\nEinziehung des Messers. Das Rechtsmittel, das nur die\nSachbeschwerde erhoben hat, ist unbegründet. Die Prüfung\ndes Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des\nsachlichen Strafrechts ergeben.\n\nl. Die Anwendung des § 250 Abs.1l Nr.1 StGB begegnet\nentgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken. Die\nRevision übersieht, daß das Schwurgericht ausdrücklich\nfestgestellt hat, DEEEED habe das Messer - eine Waffe\nim technischen Sinne und vom Angeklagten auch sonst als\nsolche benutzt -— bei sich geführt, als er in das Gast-\n\nhaus Om sing.\n\nDaß \"das Messer bei der Tat verwendet werden sollte\",\nist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 250 Abs.1l\nNr.1 StGB. Im übrigen stellt aber das Schwurgericht\n-— allerdings erst bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten AB - fest, das Dumm\ndas Messer bei der Tat bei sich führte, um notfalls\ndavon Gebrauch zu machen.\n\n2. Richtig ist, daß nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts DW sich von den weiteren Hanälungen\nAlbrechts \"distanziert\" hat, als die Angelegenheit\ndurch die Handlungsweise : EB: eine ernstere Entwicklung nahm, als DB beabsichtigt hatte. Hierdurch\nist er jedoch nicht in strafbefreiender Weise vom Versuch zurückgetreten (§ 46 Abs.1 StGB). Daß er sich von\nAED unbemerkt zurückzog, hinderte diesen nicht,\nden (versuchten) Raub, der dem gemeinsamen Plane entsprang, fortzusetzen. Dadurch, daß Dip seine weitere\nMitwirkung einstellte, verdiente er sich noch nicht die\nStraflosigkeit nach § 46 Abs.1 StGB. Er hätte darüber\nhinaus seinen Tatbeitrag, der fortwirkte, beseitigen\nmüssen. Das hat er nicht getan. Er ließ vielmehr die\nDinge laufen. Daß AED später den Raub nicht\nvollendete, war nicht sein Verdienst. Was AB über\nden Tatplan hinaus getan hat, ist den Teilnehmern nicht\nangerechnet worden.\n\n3. Die Einziehung des Messers ist nicht zu beanstanden. Auch in dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Feststellungen des Schwurgerichts zum Gebrauch beim Raube bestimmt war (s.oben\nzu II l).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Kg.\n\nDie von dem Beschwerdeführer K@9 erhobene und mit\nder Verletzung des sachlichen Strafrechts begründete\nRevision ist ebenfalls unbegründet.\n\nl. Das Urteil stellt fest, daß K@ während der\nFahrt in den Plan eingeweiht wurde. Zu Unrecht meint\ndie Revision, hier fehle jegliche Feststellung darüber,\n\"wer K@WP in welchen. Plan eingeweiht haben soll\". Die\nFeststellung ist nach Lage der Sache und dem Zusammenhang eindeutig und bedurfte keiner ergänzenden Einzelangaben an der von der Revision angeführten Stelle.\n\n- 5 -\n\n2. Die Urteilsgründe rechtfertigen es auch, >\nals Mittäter und nicht als Gehilfen des versuchten\nschweren Raubes zu verurteilen. Sein Täterwille und\nseine Tatherrschaft kommen unter anderem deutlich darin\nzum Ausdruck, daß er A nit der Dronung, ihm\nanderenfalls \"die Hacken abzuschlagen\", zur Durchführung\ndes Tatplanes drängte. Er hatte nach den Urteilsfeststellungen auch das Bewußtsein und den Willen, als\nwegen Raubversuchs vorbestrafter Mann, der \"Kräfte hatte\"\nund auf den \"Verlaß\" war, durch seine Anwesenheit im\nKraftwagen bei der Tatausführung mitzuwirken und, wenn\ner gerufen werden sollte, jederzeit aktiv einzugreifen.\nDaß er während der Handlung As schlief, steht\ndem nicht entgegen. Dadurch wurde seine bewußte und gewollte Einsatzbereitschaft nicht aufgehoben.\n\n3. Die von der Revision behaupteten Widersprüche\nsind nicht vorhanden. Daß Ki nach der Frühstückspause\nwieder im Wagen geschlafen hat, hinderte ihn nicht, den\n\"am Ende der Besprechung in der Frühstückspause\" fertig\nberatenen Tatplan voll zu erfassen und zu dessen Durch-\n\nführung AED wieder in die Gaststätte Oi zu\n\nschicken.\n\n4. Auch KB hat, als er von DW erfuhr, was\nsich in der Gaststätte ereignete, seine weitere Mitwirkung eingestellt. Auch bei ihm liegt aus den auf die\nRevision IB- erörterten Gründen (oben II 2) kein\nstrafbefreiender Rücktritt vor.\n\n5. Die Entscheidung gemäß § 32 StGB brauchte das\nSchwurgericht nicht besonders zu begründen (BGH IM\nStPO § 267 Abs.3N7-2),\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Ve.\n\nl. Die von diesem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensbeschwerde, das Schwurgericht habe den § 244 Abs.2 StPO\nverletzt, ist nicht in rechter Form erhoben (§ 344 Abs.2\nStPO). Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismittel\n\nne\n\n-6 -\n\nsich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).\n\n2. Auch die Sachrüge vermag dem Rechtsmittel nicht\nzum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers vermag einen solchen\nnicht aufzudecken.\n\na) Es ist allerdings richtig, daß We von vornherein erklärt hat, er wolle \"mit linken Dingern\" nichts\nzu tun haben. Dennoch hat er, nachdem er erfuhr, daß\ngegen Frau Regi> notfalls Gewalt angewendet werden\nsollte, den Haupttätern geholfen. Es mag zwar sein, daß\nihm eine Anwendung von Gewalt an sich unerwünscht war.\nDennoch konnte er mit bedingtem Vorsatz handeln (BGHSt\n7,363).\n\nb) Nach Lage der Sache hatte das Schwurgericht auch\nkeinen Anlaß zu der von der Revision vermißten Prüfung,\nob WED seine Beihilfe nicht auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstandes (§ 52 StGB),\nNotstandes nach § 54 StGB oder übergesetzlichen Notstandes geleistet habe. Es liegt, was zunächst die\nVoraussetzungen des § 52 StGB angeht, kein Anhalt dafür\nvor, daß WED - selbst wenn man mit der Revision für\ndie spätere Zeit eine objektive Gefahr annehmen wollte -\ngehandelt hat, um der Gefahr zu entgehen. § 54 StGB kam\nnicht in Frage, weil WEB nicht unverschuldet in\neinen etwaigen Notstand gekommen war. Ein übergesetzlicher Notstand, der allerdings auch verschuldet sein\nkönnte, scheidet aus, weil das nach Ansicht der Revision\nbedrohte Eigentum an dem Wagen keineswegs höher zu bewerten war als der Frau Re oäaer auch dem Gastwirt\n\nOB ürohende Schaden.\n\ncy Auch für diesen Beschwerdeführer kam ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht in Frage. Auch\ner hat seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht.\nfür den Exzeß N RD ist er nicht zur Verantwortung\n\n- 7 -\n\nee\n\nDa 220 = 707770: POER TEE NPEeD ee\n\ngezogen worden.\n\nd) Was die Revision in Bezug auf die Strafzumessung\nunter Berufung auf § 247 StGB vorträgst, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/5-str-479-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/5-str-479-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.899056+00:00"}}