{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-13_5_StR_478_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"5 StR 478/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Verbrauch der Strafklage bei fortgesetzten\nHandlungen.","text_plain":"2157 091\n\nNackschlagewerk;s ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 264\n\nZum Verbrauch der Strafklage bei fortgesetzten\nHandlungen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1960 - 5 StR 478/60\nLG Oldenburg\n\n5 StR 478/60\n\nIn Namen des Fettes\n\nIn der Strafsach®\n\ngegen\nden Maschinenschlosser Heinrich ı ED\n\naus MOB Gemeinde su:\ngeboren am EEE 193; ın voii\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n_ Sachbezeichnung: z> «2 -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren piebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende RichteT>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten JB\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n29. Juli 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels,\nDie nach dem 29, Juli 1960 erlittene Ver\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen ”\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten N wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 39 Fällen, in\n32 Fällen begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen\ngemäß den §§ 242, 243 Abs.1 Nr.2,3 u.6, 244, 47 und\n43 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung.des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafklage für die Straftaten, derentwegen die Strafkamner den\nAngeklagten verurteilt hat, durch das rechtskräftige Urteil\ndes Schöffengerichts in Delmenhgarst vom 26.Juni 1958\n(14 Ls 4/58) ‚und das Urteil des Schöffengerichts in\nDelmenhorst vom 12.November 1959 (7 Ms 188/59) verbraucht\nist. Das ist nicht der Fall.\n\nDies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die\nRevision meint, die Strafklage sei für die Fälle II 3 bis 7\nder Urteilsgründe durch das rechtskräftige Urteil des\nSchöffengerichts vom 26.Juni 1958 und für alle nach dem\n4.November 1958 begangenen Taten durch das Urteil des\nSchöffengerichts vom 12.November 1959 verbraucht worden.\n\nl. Das Schöffengericht in Delmenhorst hat den Angeklagten durch das rechtskräftige Urteil vom 26.Juni 1958\nunter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten\nschweren Diebstahls sowie wegen eines weiteren Diebstahls,\nder in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, verurteilt.\n\nDen fortgesetzten schweren Diebstahl hat das Schöffengericht darin gesehen, daß der Angeklagte in der Zeit\nzwischen dem 14.Dezember und 21.Dezember 1957 drei\n\n- 3 -\n\nNachschlüsseldicbstähle und zwei einfache Diebstähle\nbeging sowie einen weiteren Nachschlüsseldiebstahl versuchte.: In einem der Fälle stahl er eine Autobatterie,\nin einem anderen zwei Nummernschilder, in einem dritten\nversuchte er, ein Kraftfahrzeug zu stehlen. Die drei . u\nrestlichen Taten waren vollendete Kraftfahrzeugdiebstähle,.\ndie der Angeklagte dadurch verübte, daß er in Delmenhorst\nin der Nacht zum 14. Dezember’ 1957 einen in einer Straße\n\nabgestellten Personenkraftwagen des Antsarztes Dr. Jo |) u\n\n‚sowie in der Nacht zum 19.Dezember 1957 einen Personenkraftwagen ‘des Heilpraktikers > und in der Nacht\nzum 21. Dezember 1957 einen Personenkraftwagen des Bäckermeisters WgBaus verschlossenen Garagen entwendete. ©\nDie gestohlene Autobatterie benötigte er, um das Auto in\nBetrieb zu setzen,’ das er Jahncke entwendete. Die gestohlenen Nummernschilder brachte er an dem Wagen des\nWeers an. Das Urteil der Strafkammer. erwähnt die drei\nvollendeten Kraftfahrzeugdiebstähle beiläufig. Es stellt |\nfest, daß der Angeklagte die jeweils gerade gestohlenen\nKraftfahrzeuge bei Diebesfahrten henutzte, die er mit\nMittätern in den Nächten zum 14., 19. und 22.Dezember 1957\nnach Oldenburg, Hude und. Twistringen machte (Fälle II 4,\n\n5 und 6 der Urteilsgründe). Gegenstand der Verurteilung\nim vorliegenden Verfahren sind nur die in Oldenburg, Hude\nund Twistringen verübten Diebstähle (Nachschlüsseldiebstähle in: Geschäftsräumen).\n\nZu den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe stellt\ndas Urteil der Strafkammer fest: Der Angeklagte und der\nMitangeklagte. Zu : entwendeten in der Nacht zum\n24. November 1957. in Zueignungsabsicht‘ einen in einer :\nStraße in Delmenhorst abgestellten, verschlossenen\nPersonenkraftwagen des Kraftfahrers GW, den der An-\n. geklagte mit einem Nachschlüssel öffnete. Beide unter- :\nnahmen mit dem Pkw in derselben Nacht eine Diebesfahrt\nnach Hasbergen und Grüppenbühren, auf der sie einen\nEinsteigediebstahl und einen Einbruchsdiebstahl in\n\n- 4-\n\nGeschäftsräumen begingen (Fail II 3). Der Angeklagte und\nder Mitangeklagte ZW verübten in der Nacht zum\n\n28. Dezember 1957 einen Einsteige- und Einbruchsdiebstahl\nim Caritasgebäude in Delmenhorst, bei dem sie zum\nAbtransport der Diebesbeute einen dem katholischen Pfarrer\ngehörenden Personenkraftwagen verwandten, den sie nach Gebrauch zurückbrachten (Fall II 7). Diese Taten waren nicht\nGegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht. Im\nübrigen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen des\nunbefugten Gebrauchs des Personenkraftwagens des\nkatholischen Pfarrers nicht verurteilt.\n\na) Der Rechtsgrundsatz, welcher besagt, daß die\nrechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten\nStraftat die Strafklage in aller Regel auch für diejenigen\nEinzelakte der fortgesetzten Straftat verbraucht, die\nnicht Gegenstand des Verfahrens sind, greift hier nicht\ndurch. Er bedeutet nicht, daß für alle gleichartigen\nstrafbaren Handlungen, die der Angeklagte in dem Zeitraum\nbegangen hat, den das rechtskräftige Urteil für die fortgesetzte Straftat feststellt, die Strafklage ohne weiteres\nals verbraucht zu gelten hätte.\n\nDarüber, ob die Strafklage für diejenigen strafbaren\nHandlungen verbraucht ist, die Gegenstand eines neuen\nVerfahrens sind, hat der Richter des neuen Verfahrens zu\nentscheiden. Dabei hat er für diese strafbaren Handlungen\nselbständig, d.h. unabhängig von den Feststellungen und\nAuffassungen des rechtskräftigen Urteils zu prüfen und zu\nentscheiden, ob bei ihnen alle äußeren und inneren Voraussetzungen gegeben sind, die nach sachlichem Strafrecht\nvorliegen müssen, um-die Auffassung zu rechtfertigen, daß\nsie Einzelakte einer fortgesetzten Straftat waren, die\nbereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (so. RGSt 57,\n21; 72,211; a.M. RGSt 73,41).\n\nZu diesen Voraussetzungen gehört das Vorhandensein\neines Gesamtvorsatzes, wie ihn der Rechtsbegriff der\nfortgesetzten Straftat verlangt. Der Richter des neuen\n\n-5-\n\nnn em.\n\n-5 -\n\nVerfahrens hat daher auch selbständig zu prüfen und zu\nentscheiden, ob der Angeklagte überhaupt einen Gesamtvorsatz hatte und gegebenenfalls, ob dieser auch diejenigen strafbaren Handlungen umfaßte, die in dem neuen\nVerfahren abzuurteilen sind. Auch hierbei ist er an die\nFeststellungen und Auffassungen des rechtskräftigen\n\"Urteils nicht gebunden. Ergibt seine Prüfung, daß das\nrechtskräftige Urteil zu Unrecht einen Gesamtvorsatz angenommen hat, so ist für die Anwendung des oben erwähnten\nRechtsgrundsatzes kein Raum. So liegt es hier,\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt\neinen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen\nsein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung\ndes ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der\nmehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl.BGHSt 1,\n313,315).\n\nEinen solchen Gesamtvorsatz hat das Schöffengericht\nnicht festgestellt. Es hat ausweislich der Gründe seines\nUrteils den \"Gesamtvorsatz\" darin gesehen, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, in einer\nunbestimmten Zahl von Fällen sich fremde Kraftwagen anzueignen, um sie zu benutzen und dann irgendwo stehenzulassen. Das war kein Gesamtvorsatz, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Dafür, daß\nder Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über\ndie geplanten Kraftfahrzeugdiebstähle gehabt hätte, besteht\nauch bei dem Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt\nhat, kein Anhalt.\n\nFortsetzungszusammenhang zwischen den Kraftfahrzeugdiebstählen untereinander scheidet hiernach aus.\n\n-6-\n\nb) Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Strafklage für die Fälle II 4, 5 und 6 aus anderen Gründen\nverbraucht ist.\n\nIn Betracht kommt in jedem der genannten drei Fälle\nein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Kraftfahrzeugdiebstahl, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht war, und dem im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Diebstahl, bei dem der Angeklagte und\nseine Mittäter den gestohlenen Personenkraftwagen für\ndie Hin- und Rückfahrt zum und vom Tatort benutzten.\n\nEs läßt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, daß\nder Richter des neuen Verfahrens auch dann, wenn das\nrechtskräftige Urteil den Angeklagten wegen Einzeltaten\nverurteilt hat oder - wie hier - bei richtiger Beurteilung des in ihm festgestellten Sachverhalts hätte verurteilen müssen, prüfen darf und muß, ob und in welchem\nUmfang zwischen diesen Taten und den Taten, die Gegenstand\ndes neuen Verfahrens sind, Fortsetzungszusammenhang besteht (vgl.hierzu Dallinger MDR 1953,273,zu dem Urteil\nBGH 2 StR 816/52 vom 20.Februar 1953; Gerland JW 1928,2247\nAnm.zu Nr.45). Der Senat neigt zu dieser Auffassung. Für\nsie sprichts Der Richter des neuen Verfahrens darf und muß\nprüfen, ob die Tat des neuen Verfahrens und eine rechtskräftig abgeurteilte Einzeltat eine und dieselbe Handlung\nim Sinne des § 73 StGB sind. Trifft dies zu, so ist grundsätzlich die Strafklage verbraucht. Taten, welche im Sinne\ndes § 73 StGB durch eine und dieselbe Handlung verübt\nwerden, sind stets auch im Sinne des § 264 StPO dieselbe\nTat. Das ist anerkannten Rechts. Das gleiche muß für die\nfortgesetzte Straftat gelten. Dies folgt aus der Erwägung,\ndaß - rechtlich gesehen - ihre sämtlichen Einzelakte\neine einheitliche Handlung sind, d.h. auch bei ihr die\nTat durch eine und dieselbe Handlung begangen wird. Dem\nkann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dies\nbei der fortgesetzten Straftat zu ungerechten Ergebnissen\nführe. Solchen ungerechten Ergebnissen darf nicht dadurch\n\n- 7 -\n\n- T7-\n\nbegegnet werden, daß man den Verfassungsrechtsatz des\nArt.103 Abs.3 GG unbeachtet läßt, der verbietet, daß\njemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft wird. Ihnen\nkann und muß allein dadurch entgegengetreten werden, daß\nman den Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat seiner\näußeren und inneren Tatseite nach richtig begrenzt.\n\nDer Senat braucht die Rechtsfrage jedoch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen lassen zwar\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte vor oder\nspätestens bei jedem einzelnen der drei Kraftfahrzeugdiebstähle, die,er in den Nächten zum 14,, 19. und\n21.Dezember 1957 in Delmenhorst: beging, einen Gesanmtvorsatz hatte, der in jedem ‚Fall auch den Diebstahl\numfaßte, bei dem er den gestohlenen Personenkraftwagen\nfür die Hin-. und Rückfahrt :zum und vom Tatort benutzte.\nEin solcher Gesamtvorsatz würde aber nicht ohne wei teres\ndie Annahme rechtfertigen, daß die einzelnen Kraftfahrzeugdiebstähle und die Diebstähle, bei denen die jeweils\ngerade gestohlenen Personenkraftwagen benutzt warden,\nfortgesetzte Straftaten waren.\n\n. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt:\nder äußeren Tatseite nach u.a. voraus, daß die Einzelakte ihrer Ausführung nach gleichartig sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Diebstähle, die der\nAngeklagte mit Mittätern in den Nächten zum 14., 19. und .\n22.Dezember 1957 in’ Oldenburg, Hude und Twistringen be»...\nging, waren im Gegensatz zu den Diebstählen der Personen- .\nkraftwagen. Bandendiebstähle, \"bei denen es der Bande darum\nging, in Geschäftsräumen Geld, Textilien, Elektrogeräte,\nLebensmittel, Genußmittel und andere Waren zu erbeuten.\n\nTateinheit im Sinne des § 73 StGB zwischen den\neinzelnen Kraftfahrzeugdiebstählen und den Geschäftsdiebstählen, bei denen die Personenkraftwagen benutzt\nwurden, scheidet aus, weil die Ausführungshandlungen\nbeider Straftaten sich weder ganz noch teilweise deckten.\n\nDie Kraftfahrzeugdiebstähle waren vollendet, bevor die\nGeschäftsdiebstähle begannen.\n\nDer Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht\nentgegen, daß es an dem hierfür erforderlichen engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt. Die\nKraftfahrzeugdiebstähle wurden in Delmenhorst, die\nGeschäftsdiebstähle in Oldenburg, Hude und Twistringen\nverübt. Zwischen beiden lagen jeweils die Fahrten von\nDelmenhorst zu diesen Ortschaften.\n\nDie Geschäftsdiebstähle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gehören auch nicht zu den\ngeschichtlichen Vorgängen und damit zu den Taten, die\ngemäß § 264 StPO Gegenstand des Verfahrens vor dem\nSchöffengericht waren. Der Eröffnungsbeschluß hatte dem\nAngeklagten lediglich neun - in dem Beschluß als\nselbständige Straftaten beurteilte -— Diebstähle zur Last\ngelegt, die der Angeklagte zwischen dem 24.November und\n21.Dezember 1957 in Delmenhorst, Nienburg und Stolzenau\nbegangen oder versucht haben sollte. Keiner dieser Diebstähle betrifft einen geschichtlichen Vorgang, der die\nGeschäftsdiebstähle in Oldenburg, Hude und Twistringen\numfaßt.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, daß die Strafklage\nfür alle nach dem 4.November 1958 begangenen Taten durch\ndas Urteil des Schöffengerichts in Delmenhorst vom\n12.November 1959 verbraucht worden sei.\n\nHierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob\ndas Urteil des Schöffengerichts vom 12.November 1959 schon\nrechtskräftig ist. Selbst wenn es rechtskräftig sein sollte,\nwäre die Strafklage nicht verbraucht.\n\nDer Angeklagte ist durch das Urteil des Schöffengerichts, soweit es hier in Betracht kommt, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein - Vergehen gegen\n§ 24 StVG - verurteilt worden. Das Schöffengericht hat\ndas fortgesetzte Vergehen darin gesehen, daß der Angeklagte vom 4.November 1958 bis zum 26.August 1959 fortgesetzt\n\n- 9 -\n\n-9 -\n\neigene und fremde. meist gestohlene Kraftfahrzeuge führte,\nohne einen Führerschein zu besitzen.\n\nFür die Annahme, daß das fortgesetzte Führen der\nKraftfahrzeuge und die Diebstähle, die der Angeklagte\nnach dem 4.November 1958 beging, Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Straftat seien, fehlt es an der\nerforderlichen Gleichartigkeit der Begehungsform.\n\nTateinheit im Sinne des § 73 StGB zwischen dem fortgesetzten Vergehen gegen § 24 StVG und den Diebstählen\nliegt nicht vor. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte,\nohne einen Führerschein zu besitzen, auf den Hinfahrten\nzu den Orten, an denen die Diebstähle begangen wurden,\nund auf den Rückfahrten von ihnen Kraftfahrzeuge führte,\nin denen sich auf den Rückfahrten ‘auch Diebesbeute befand,\ngenügt nicht, um Tateinheit anzunehmen. Die Führung der\nKraftfahrzeuge durch den Angeklagten war in jedem Fall\nbeendet, bevor die Diebstahlstaten begannen, und setzte\nerst wieder ein, als sie vollendet waren.\n\nDer Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht\nentgegen, daß sich beide Taten gegen völlig verschiedene\nRechtsgüter richteten (die §§ 242 ff StGB schützen\nEigentum und Gewahrsanm, § 24 StVG die Sicherheit des\nStraßenverkehrs).\n\nDie Diebstähle waren auch nicht dieselbe Tat im’\nSinne des § 264 StPO. Der Eröffnungsbeschluß des Schöffengerichts. in Delmenhorst vom 11. August 1959 hatte, soweit\ner hier in Betracht kommt, dem Angeklagten lediglich zur\nLast gelegt, in nicht rechtsverjährter Zeit fortgesetzt -\nKraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne einen Führerschein\nzu besitzen. Der geschichtliche Vorgang; der hiermit\nzum Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht\ngemacht wurde; erschöpft sich in der Betätigung des Angeklagten als Führers von Kraftfahrzeugen.. oo.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nII.\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich ferner gegen\ndie auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis\nund Einziehung des Führerscheins.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte eine\nFahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge hat (vgl1.S.83 UA). Das\nRevisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.\nWas die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe tatsächlicher Art, auf die eine Revision nicht gestützt\nwerden kann. Daß das Schöffengericht in Delmenhorst in\nseinem Urteil vom 12.November 1959 in der Sache\n7 Ms 188/59 keine Anordnung gemäß § 42m StGB getroffen\nhat, obwohl in dem Eröffnungsbeschluß des Schöffengerichts in Delmenhorst vom 11.August 1959 und in der\ndiesem Beschluß zugrunde liegenden Anklageschrift auf\n§ 42m StGB hingewiesen worden war, hinderte die Strafkammer nicht, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu\nentziehen und seinen Führerschein einzuziehen.\n\nIll.\n\nErfolglos sind auch die Revisionseinwendungen gegen\ndie auf § 40 StGB gestützte Einziehung der Motorräder\nAdler/195 ccm (Del-C 567) und BMW/500 ccm (Del-C 136).\nDas Urteil sagt auf Seite 86/87 UA zur Begründung der\nEinziehung, daß beide Motorräder dem Angeklagten gehören und daß er das eine der Motorräder im Fall 39\nzur Fahrt an den Tatort, das andere im Fall 61 zur\nFahrt in das Harpstedter Gehölz und von dort zurück\nnach Delmenhorst benutzte. Dies ist im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision eine ausreichende Begründung.\nDie von der Revision angeführte Entscheidung BGH\nMDR 1951,657 ergibt nichts Gegenteiliges. Daß die Strafkammer irrigerweise angenommen hätte, § 40 StGB schreibe\ndie Einziehung zwingend vor, erscheint hier ausgeschlossen. Das Urteil sagt nicht, daß die Motorräder\n\"einzuziehen waren\", sondern \"eingezogen wurden\" (vgl.\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\nS.86 UA). Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst\nnoch vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die\nFeststellungen der Strafkamner.\n\nIV.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem\nUmfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt “ Koffka Siemer\nSchmitt _ Faller -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/5-str-478-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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