{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-13_5_StR_469_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"5 StR 469/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 469/60 2157 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Willi > ED zu: ca.\ndort geboren am EEE ' 934,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n24.Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Betruges\nin den Fällen TED (11 +), EEE\n(II 5), CM (111 1), HOME (IL 2),\nMUEEB (111 3) und KU (IIT 4),\n\n2. soweit er wegen Kommissionärsuntreue\n\nim Falle WEB (v 1),\n\n-2 —\n\n3. soweit er wegen Untreue im Falle\nLCD \\otorenwerke GmbH (VII)\n\nverurteilt ist;\nferner in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Sachrüge des Angcklagten drinst gegerüber einem\nTeil seiner Verurteilungen durck.\n\nI.\n\n1: Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen Kopp. Op und ce destenen\nkeine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt insoweit\nauch keine Einzelangriffe.\n\n2. Auch in den Fällen Ne; SEM: “ce und\n\nrg ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. In allen vier Fällen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte, ehe er die\nvorzeitig gezahlten Wechselbeträge der Kunden entgegennahm, diesen ausdrücklich oder konkludent zugesagt hat,\ndie Beträge sofort an die Bank als Wechselgläubigerin\nweiterzuleiten, obgleich er nicht die Absicht hatte, dies\nzu tun, sondern die Wechsel — wie es auch, soweit der Angeklagte überhaupt gezahlt hat, gesckehen ist - erst bei\nFälligkeit bezahlen wollf5e. Durch diese Täuschungshandlung\nund den dadurch bei den kunden erregten Irrtum hat der Angeklagte diese veranlaßt, die Wechselbeträge nicht an die\nBank, sondern an ihn zu zahlen. Dadurch haben die Kunden\nden Anspruch gegen die Bank auf den sogenannten Rediskontbetrag verloren; das ist ihr Vermögensschaden. Daß der Angeklagte diesen Vermögensschaden der Kunden bei der Täuschungshandlung mindestens billigend in Kauf genommen hat,\nstellt das Urteil fest. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte es nicht ausdrücklich zu sagen, woraus es\ndiesen Schädigungsvorsatz des Angeklagten gefolgert hat,\nzumal das Urteil ergibt, daß der Angeklagte laufend mit\nden Banken arbeitete, die Strafkammer deshalb ohne nähere\nErörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgehen\nkonnte, daß der Angeklagte die Gepflogenheiten von Banken\nbei vorzeitiger Wechselbezahlung kannte.\n\n3s Rechtliche Bedenken testehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Betrugsfällen.\n\na) Im Fall Fre 1ä3t sich nach den Feststellungen\ndes Urteils nicht ausschliessen, daß es sich um einen Stundungsbetrug handelt. Als der Angeklagte den Kraftfahrzeugbrief des Fr für den Kredit Krüßß inreichte,\nhatte die Bank dem Angeklagten diesen Kredit bereits ausgezahlt. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß die\nEinreichung des Briefes Fra und die dazu abgegebenen\nErklärungen des Angeklagten die Bank/dazu veranlaßt haben,\nden Kredit nicht sofort zurückzufordern. Durch eine Stundung entsteht aber dem Gläubiger nur dann ein Schaden,\nwenn er ohne diese Stundung sein Geld überhaupt oder früher\nals geschehen zurückerhalten hätte, Die Bank hat in diesen\nFall den Kredit Kr überhaupt nicht zurückerhalten.\n\nDaß sie ihn ohne die Täuschung zurückerhalten hätte, stellt\ndas Urteil nicht fest. Es läßt sich seinen Feststellungen\nauch nicht ohne weiteres entnehmen, zumal der Angeklagte\n\nknapp fünf Monate nach dieser Stundung in Konkurs geraten\nist.\n\nb) Auch soweit die Strafkammer im Fall Kügp (111 4)\neine Schädigung der Autofirma | durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten annimmt, hat der Angeklagte die\nmit der Überreichung des Kraftfahrzeugbriefes vorgenommene\nTäuschung der Firma erst ausgeführt, nachdem er bereits den\nKraftwagen erhalten hatte. Die Vermögensverfügung der Firma\nTe vestand also hier ebenfalls möglicherweise nur in\neiner Stundung des Kaufpreises, Es fehlt hier ebenfalls an\nder oben zu 3 a erörterten Feststellung, daß die Firma\nTMurch äie Stundung in ihrem Vermögen geschädigt worden: ist,\n\nAus diesem Grunde muß die Verurteilung im Fall Ki\naufgehoben werden, in dem die Strafkammer einen \"Doppelbetrug\" zum Nachteil sowohl von Ja als von ki annimmt. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Urteil\neine Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber xD\n\n-5-\n\n-5:—-\n\neinwandfrei feststellt. Eine Unklarheit besteht jedenfalls\ninsofern, als nicht recht ersichtlich ist, ob der Angeklagte\ndem StB den ausdrücklichen Auftrag gegeben hat, das\nFahrzeug IM L? 600 zu verkaufen, nachdem er den dazugehörigen Kraftfahrzeugbrief zur Sicherheit an die Firma\nIB :: geben hatte, so daß er durch St ais Werkzeug\nKU darüber getäuscht hätte, daß er zur Zeit nicht in\n\nder Lage war, ihm das Eigentum an Wagen zu verschaffen,\n\nehe KB üas Geld zahlte; oder ob der Angeklagte erst\n\nnach dem Verkauf an ki aber vor Zahlung des Geldes durch\ndiesen von dem Verkauf an Küffperfahren hat und die Strafkammer seine Täuschungshandlung in einer Unterlassung\nsehen will.\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der erneuten Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sowohl KÜ@WB als auch Jafhetrogen hat, so wird sie\nerneut prüfen müssen, ob diese beiden Betrugshandlungen in\nTateinheit, wie sie bisher angenommen hat, oder nicht vielmehr in Tatmehrheit stehen,\n\nc) Im Fall KB fünrt die Strafkammer aus, das\nFinanzierungsinstitut (die Kreditkontor-GmbH) sei \"im Umfang der drei ersten Raten von je 120 DM geschädigt\". Das\nist unverständlich, weil vorher ausgeführt ist, daß der Angeklagte gerade die beiden ersten Raten bezahlt hat. In\nwahrheit bestand die schädigende Vermögensverfügung der\nKreditkontor-GmbH in Auszahlung des Kredites von 3076 DM\nan den Angeklagten. Die Feststellung, der Angeklagte habe\n3076 DM als Kredit erhalten, und. die weitere, die Kreditkontor-GmbH sei um die drei ersten Wechselraten, von denen\nder Angeklagte gerade zwei gezahlt hatte, geschädigt, stehen\naber in unlösbarem Widerspruch miteinander, so daß das\nRevisionsgericht nicht von sich aus die Betrugsverurteilung\nmit der Begründung aufrechterhalten kann, die Kreditkontor-GmbH sei um den Kredit von 3076 DM geschädigt; soweit der\nAngeklagte darauf Zahlungen geleistet habe, handele es sich\nnur um eine “iedergutmachung des Schadens.\n\n-6 -\n\n6 -\n\nd) Im Fall Gi liese sich den FestsSsellungen des\nUrteils entnehnen, daß Ger Angeklagte durch den Abschluß\ndes Kaufvertrages dem CB erklärt hat, er könne ihm\ngegen Zahlung von 2500 DM das Zigentum an dem Goggomobil\nverschaffen. Die unklaren Feststellungen der Strafkammer\nergeben aber nicht, daß der Angeklagte zur Zeit dieser Erklärung wußte oder billizend in Kauf nahm, daß er dazu\nnicht in der Lı.ge war.\n\ne) Im Fall HE ist nicht ersichtlich, worin die\nVermögensverfügung des HEWW liegen soll, die diesem\neinen Schaden zugefügt hat. In der bloßen Unterlassung\ndes HGB die Bank davon zu benachrichtigen, daß der\nerste Vertrag rückgängig gemacht worden war, kann mindestens nicht ohne weiteres eine schädigende Vermögensverfügung gesehen werden. Es fehlt zunächst an der Feststellung, daß die Bank den HGB von ier weiteren Haftung aus dem ersten Vertrag freigestellt hätte, wenn er\nihr die Rückgängigmachung angezeigt hätte. Selbst wenn man\ndas aber den Feststellungen entnehmen wollte, so würde die\nweitere Feststellung fehlen, daß durch diese Unterlassung\ndem H@EB ein Schaden entstanden ist. Wenn nämlich die\nBank nach ihren Gepflogenheiten auf eine einfache Anzeige\ndes HD von üer Rückgängigmachung des Vertrages ihn\nvon der weiteren Haftung freigestellt haben würde, so\nkönnte durch die Unterlassung nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn nach den Gepflogenheiten der Bank die\nernsthafte Gefahr bestand, daß sie, ohne HB vorher\nzu mahnen, in irgendeiner Weise im Klage- oder Vollstrek-Kungswege gegen ihn vorgehen würde. Nur eine solche naheliegende, ernsthafte Vermögensgefährdung könnte einem Schäden gleichgestellt werden. Insoweit fehlt es an jeder\nFeststellung. Möglich wäre, daß die schädigende Vermögensverfügung des HB in üem Abschluß des zweiten Vertrages lag, in dem er sich zur vol’en Zahlung des Kaufpreises\nverpflichtete, statt zur Zahlung abzüglich des Betrages,\nfür den seine Wechsel liefen, so daß seine eingegangenen\n\n- 1 -\n\n- 17 -\n\nVerpflichtungen die Gegenleistung überstiegen. Doch Z{ehlt\nes insoweit an Feststellungen zur innersn Tatseite.\n\nf) Im Fall J@pliest es ganz ähnlich wie im Fall\nHOEEEB, wenn man mit der Strafkammer den Schaden darin\nerblicken will, daß Jung weiterhin der Bank für den ersten\nVertrag wechselmäßig haftete, In diesem Fall hat die Bank,\nehe sie J@WBwechselmäßig in Anspruch nahm, ihn gemahnt.\nDas spricht dafür, daß niemals eine ernsthafte Gefahr bestand, MB könnte ohne eine solche Mahnung, auf Grund\nderen er ja ohne- weiteres die unterlassene Anzeige von\nder Aufhebung des Vertrages nachholen konnte, wechselmäßig in Anspruch genommen werden.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionärsuntreue im Falle MW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand einwandfrei festgestellt. \"Absichtlich\" im Sinne\ndes § 95 Abs.1 Nr.2 BörsenG bedeutet nichts anderes als\n. vorsätzlich (BGH 4 StR 792/53 vom 18.März 1954). Daß der\nAngeklagte den Erlös aus dem Kommissionsverkauf dem MD\nvorsätzlich nicht ausgezahlt, sondern nur gutgebracht hat,\nstellt das Urteil fest. |\n\n2. Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilung\nwegen Kommissionärsuntreue in Fall WER Nach den Feststellungen ist es mindestens zweifelhaft, ob der Angeklagte im Rechtssinne überhaupt Kommissionär war. Der Kommissionär ist derjenige, der im eigenen Namen für fremde\nRechnung handelt. Nach dem UA 5.33 wiedergegebenen Vertragsinhalt sollte aber der Angeklagte jedenfalls bei Einziehung des Kaufpreises im Namen des WW hanaeın.\n\nAber auch sonst ist die Verurteilung wegen Kommissionärsuntreue bedenklich. Indem der Angeklagte auf dem Kreditantrag die für den Verkauf des Messerschmitt-Kabinenrollers erhaltenen 1500 DM abzüglich der ihm mit 100 DM\nzustehenden Provision, alsc 1206 DM richtig eingesetzt hat,\n\n- 8 -\n\n-8 -\n\nhat er das Vermittlungsgeschäft ordnungsmäßig abgewickelt.\nDamit fehlt es an dem objektiven Tatbestand der Kommissionärsuntreue. Die möglicherweise unrechtmäßige Erhöhung\ndes Kaufpreises für den I@9-Pıw wird nicht dadurch zur\nKommissionärsuntreue, daß der Angeklagte diese Erhöhung\ndeshalb vorgenommen hat, um sich für die zu geringe Provision für den Messerschmitt-Kabinenroller zu entschädigen. In der eigenmächtigen Erhöhung des Kaufpreises auf\ndem bereits von WEM vlanko unterschriebenen Antrage\nkönnte eine Untreue nach § 266 StGB liegen. Das wird die\nStrafkammer zu prüfen haben.\n\nIll.\n\nRechtlich bedenklich ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue zum Nachteil der IGBB-Werke.\nDie Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht, daß zwischen dem Angeklagten und den I9-Werken ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden hat. Insbesondere ergibt sich aus den Darlegungen der Strafkammer\nnicht, daß der Angeklagte bei seiner etwaigen Verpflichtung,\ndie Vermögensinteressen der IGBD- Werke wahrzunehmen,\neinen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit\nund Bewegungsfreiheit hatte. Das aber ist für den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erforderlich (BGHSt 1,\n186,189; 3,289,293/294).\n\nNach den bisherigen Feststellungen erfüllt nur der\nauf eigene Rechnung vorgenommene Verkauf des dritten Ausstellungsfahrzeugs den Tatbestand der Unterschlagung\nnach § 246 StGB.\n\n: Da das Verfahren im Falle IGEB-Notorenwerke unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue eröffnet und\nder Angeklagte auch in der Hauptverhandlung nicht auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung aus § 246 StGB hingewiesen\nworden ist, vermag das Revisionsgericht von sich aus den\nSchuldspruch nicht zu berichtigen.\n\n-9 -\n\nnen\n\n-9 -\n\nIV:\n\nDie Verurteilung wegen unterlassener unä unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs.1 Nr.3 KO, gegen die die\nRevision keine besonderen Einwendungen erhebt, läßt keinen\nzum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nV-\n\nDa sich nicht ausschließen 1äßt, daß der Strafausspruch bezüglich der Delikte, bei denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, durch die aufgehobenen\nVerurteilungen beeinflußt ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/5-str-469-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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