{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-07_5_StR_502_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"5 StR 502/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“5 StR 502/60\n\nIm Namen des Volkes 2167 038\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kellermeister Hans K ED aus Bei,\ngeboren am EB 1902 in SED,\n\n2. den Kaufmann Johannes > EB zu: SEE,\ngeboren am ED 1915 in rum,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kg\nund DEE wirä das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 7.Juni 1960 samt den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nMit Recht rügen die Revisionen, daß die Strafkammer sich nicht an ihre Wahrunterstellung über den\nGeisteszustand des Angeklagten KW pei Angabe\nseines Geständnisses vor der Kriminalpolizei gehalten\nhabe.\n\nDer Beschluß, mit dem die Strafkammer einen\nBeweisamtrag beider Angeklagten ablehnte, unterstellt\nals wahr, daß der nervliche und allgemeine Gesundheitszustand des Angeklagten KW in April 1959 zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei ganz\nbesonders schlecht gewesen sei.\n\nDas Urteil führt hingegen aus, ein besonderer\nAusnahmezustand sei nicht gegeben gewesen, und das\nnervliche Befinden des Angeklagten Kr sei keineswegs auf einem Tiefpunkt angelangt gewesen, da bei\nseiner Ehefrau zu dieser Zeit die besonders schweren\nAnfälle von Depressionen, die ihre Krankenhausbehandlung notwendig gemacht hätten, abgeklungen\ngewesen seien.\n\nDieser Fehler betrifft nicht nur den Angeklagten\nKB; da es sich um die Glaubwürdigkeit seines\nGeständnisses vor der Kriminalpolizei handelt, dieses\nGeständnis aber mit als Beweis dafür benutzt wird,\ndaß die beschworene Aussage des Angeklagten Kg»\nin dem Strafverfahren gegen den Angeklagten PB,\nzu der TOD «EB nach den Feststellungen angestiftet hat, unwahr gewesen ist. Deshalb macht der\n\n- 3 -\n\nFehler, den beide Revisionen gerügt haben, die Auf-\n\nhebung des Urteils gegenüber beiden Angeklagten erforderlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-502-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-502-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.795713+00:00"}}