{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-07_5_StR_492_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"5 StR 492/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_492/60 2157 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Albert FT ED zus 1m,\ngeboren am EEE 1911 in vum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verführung einer noch nicht 14 Jahre alten Person\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Juli 1960\nim Strafausspruch einschließlich der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) dringt nicht\ndurch.\n\nDas Landgericht brauchte den Spielkameraden des Wolfgang SC richt von Amts wegen zu vernehmen. (Auch der\nVerteidiger hat in der Hauptverhandlung einen solchen Antrag\nnicht gestellt.)\n\nDas Gericht hat die Überzeugung, daß Wolfgang Sen\nglaubwürdig sei, aus den Aussagen seiner Mutter und des\nKlassenlehrers sowie dem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnen (UA S.17/18). Nur weil das \"Sportbuch\"\nbei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten nicht\ngefunden wurde, brauchte sich dem Gericht noch kein Zweifel\nan der Richtigkeit dieser Aussage aufzudrängen. Der Angeklagte wurde von der Mutter des Wolfgang SP an\n12.März 1960 gestellt und am selben Tage noch von der\nKriminalpolizei vernommen. Die Durchsuchung fand aber erst\nam 26.April 1960 statt (UA S.15). Da der Angeklagte sich\nin der Zwischenzeit auf freiem Fuß befand, hatte er hinreichende Gelegenheit, das Buch beiseite zu schaffen; vielleicht\ngehörte es ihm gar nicht.\n\nII.\nDie Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen sachlichrechtlichen\n‘ Mangel erkennen.\n\nDie Feststellungen des Urteils enthalten weder Widersprüche, noch verstoßen sie gegen allgemeine, zwingende\nErfahrungsregeln.\n\nDas Landgericht hat die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten unter Verwertung des Sach verständigengutachtens\nsehr gründlich geprüft und in vollem Umfange bejaht. Die\nAusführungen sind frei von Rechtsfehlern.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDas Gericht hat den Begriff \"krankhafte Störung der Geistes.\ntätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgelegt (vgl.BGHSt\n14,30 £ff). Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Frage, ob der. Angeklagte über\ndas nach § 51 StGB erforderliche Hemmungsvermögen verfügt,\nnach strengen Maßstäben beurteilt hat. Sie konnte aus der\nArt, wie der Angeklagte die Taten eingeleitet hat, folgern,\ndaß er nicht alle Kräfte eingesetzt habe, um der Versuchung\nzu widerstehen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt\nüberwiegend auf tatsächlichem Gebiet und geht zum Teil von\n\neinem anderen Sachverhalt aus, als er im Urteil festgestellt\nworden ist.\n\n2. Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben;\ndenn bei der Anwendung des § 20a StGB ist der Strafkamnmer\nein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat UA 5.23 in die Fünfjahresfrist des § 20a Abs.3 StGB die Zeit nicht eingerechnet,\ndie der Angeklagte auf Anordnung der Gestapo in Konzentrationslagern verbracht hat (7.Februar 1940 bis April 1945). Das\nist irrig (BGHSt 7,160). Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21.September 1958 und den folgenden\nTaten (September 1952 bis Januar 1953) sind daher mehr als\nfünf Jahre verstrichen, auch wenn in die Frist die übrigen\nHaft- und Verwahrzeiten nicht eingerechnet werden. Die Tat,\nderentwegen der Angeklagte von einem amerikanischen Gericht\nverurteilt worden ist, dürfte als sogenannte \"Symptomtat\" aus-\n\nscheiden. Im übrigen ergibt das Urteil nicht genau, wann sie\nbegangen worden ist.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des. § 20a Abs.l StGB\nsind deshalb nicht hinreichend dargetan.\n\nZwar liegen, wie die Strafkamnmer nicht verkannt\nhat, die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 20a Abs.2 StGB vor. Im Gegensatz zum Absatz 1 ist hier\ndie Strafschärfung aber in das Ermessen des Tatrichters\n\n-4-\n\ngestellt,\n\nSämtliche Erwägungen der Strafkammer nehmen ausschließ-\n\nlich auf § 20 Abs.1 StGB Bezug. Das Urteil bemerkt UA S.24\nausdrücklich, es spiele bei der gegebenen Sachlage \"keine\nRolle\", daß der Angeklagte \"mindestens drei vorsätzliche\nTaten\" im Sinne des § 20a Abs.2 StGB begangen habe.\n\nDer Senat vermag deshalb dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Strafkammer auch dann die\nStrafe geschärft hätte, wenn sie ihre Entscheidung auf\nder Grundlage des § 20a Abs.2 StGB getroffen hätte. Mit\ndem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-492-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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