{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-07_5_StR_482_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"5 StR 482/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/60 2167 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden angeblichen früheren Oberregierungsrat Enil ı BB\n\naus HOEEEREED,\ngeboren am ÜÜEED 1901 ir Tau\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten versuchten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 27.Juli 1960 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Senat hat auf die Sachrüge hin das Urteil in\nvollem Umfange geprüft. Der Schuldspruch läßt keinen\nsachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Es.\nfehlt eine rechtlich einwandfreie Feststellung der\nformellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB.\n\nDie Strafkammer hat eine der früheren rechtskräftigen\nVerurteilungen in dem Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 20.März 1939 gefunden, durch das der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die nächste rechtskräftige Verurteilung hat sie in dem Urteil des Amtsgerichts in Halle vom 24.September 1946 gesehen, durch\ndas der Angeklagte wegen eines im Frühjahr oder Sommer 1945\nverübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und erneut die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.\n\nHierbei hat die Strafkammer die Zeit von 1939 bis\nFrühjahr 1945 in die Fünfjahresfrist des § 20a Abs.3\nSatz 1 StGB nicht eingerechnet, weil der Angeklagte\nwährend dieser Zeit in Strafhaft und anschließend in\nSicherungsverwahrung gewesen sei (§ 20a Abs.3 Satz 3 StGB).\nDies genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, um die\nVoraussetzungen der letztgenannten Vorschrift als gegeben\nanzusehen.\n\nDer Angeklagte war ausweislich der Urteilsgründe nach\nseiner unwiderlegten Einlassung von 1939 bis zum Frühjahr 1945 in den Konzentrationslagern Mauthausen,\nAuschwitz, Flossenbürg und Gröditz. Die Unterbringung\nin einem Konzentrationslager ist aber grundsätzlich nicht\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nals Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder als behördlich\nangeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs.3\nSatz 3 StGB anzusehen (vgl.BGHSt 7,160). Anders liegt es\nnur, wenn die Justizverwaltung den Strafvollzug oder die\nSicherungsverwahrung in einem solchen Lager unter eigener\nVerantwortung und Aufsicht durchgeführt hat (so BGH\n\n2 StR 478/54 vom 25.Februar 1955). Ob dies hier der Fall\nwar, läßt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe sich in Strafhaft und\nSicherungsverwahrung befunden, reicht hierfür nicht aus\n(so BGH aaO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-482-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-482-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.762549+00:00"}}