{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-07_5_StR_470_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"5 StR 470/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 035\n\n5 StR 470/60\n\n(alt: 5 StR 524/59)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Erich MD aus BEE,\ndort geboren am EEE 1909,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.Juni 1960 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. |\n\nDie nach dem B.Juni 1960 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Erregung\nöffentlichen Ärgernisses ist frei von Rechtsirrtum.\n\nl. Soweit die Revision die Bewertung der Zeugenaussagen angreift, wendet sie sich nur in unzulässiger\nWeise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen\ndes Urteils ausreichen, um auszuschließen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit infolge einer Depression ein Hang\nzum Exhibitionismus bestand, der als krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit anzusehen wäre. Jedenfalls ergibt\ndas Urteil eindeutig, daß eine etwaige krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit nach der Überzeugung der Strafkamnmer\nweder die Einsichts- noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat.\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden,\nzumal an die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit bei Sexualdelikten strenge Anforderungen gestellt werden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-470-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-470-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.744735+00:00"}}