{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-12-07_5_StR_452_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"5 StR 452/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 452/60 2173 092\n\nr\n\nInKEKNavren des Volkes\n\nr Strafsache\n\nde\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Devisenvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Tr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n‘ür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hp wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.November 1959,\n\n- >.\n\n1. soweit es ihn und den Angeklagten Kun\nverurteilt, im vollen Umfange,\n\n2. soweit es den Angeklagten Am wegen\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Falsch-\n\nbeurkundung im Amt und mit Beihilfe zum\nDevisenvergehen und den Angeklagten Mt\nwegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nmittelbarer Falschbeurkundung und mit Beihilfe\n\nzum Devisenvergehen verurteilt und gegen diese\nbeiden Angeklagten Gesamtstrafen verhängt,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n42\n\nH\n2\n\n[0]\n\n[are\n\nDie Beschränkung der Revision (Seite 42 ihrer Begründung)\nist nicht wirksam. Soweit mehrere strafbare Handlungen in\nTateinheit zusammentreffen, ist der Schuldspruch nicht\nteilbar. In den Fällen A - ET kann daher die Verurteilung\nwegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung und wegen Urkundenfälschung nicht gesondert angefochten werden, Die Trage, ob\neine devisenrechtliche Zuwiderhandlung eine Yirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, betrifft nicht nur die\nStrafe, sondern den Schuldspruch, Gegen diesen richtet sich\ndaher die Revision auch in den Fällen F und G,\n\nl, Die Verurteilung des Angeklagten Hg wegen\nDevisenvergehens in Tateinheit mit anderen strafbaren\nHandlungen in den Fällen A - G der Urteilsgründe kann nicht\nbestehenbleiben.\n\na) Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz Nr.53 der Militärregierung sind nur dann nicht bloße Ordnungswidrigkelten,\nsondern Straftaten, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs.2\nNr,1l oder 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom\n25.März und 17.Dezember 1952 (BGBl I 190, 805) erfüllen. Das\nergibt sich aus Artikel 5 Abs.2 (b) des Gesetzes Nr.33 vom\n2.August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\n5,514) in Verbindung mit § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.\n\nDies scheint das Landgericht, das die devisenrechtlichen\nVerstöße ohne weiteres als Straftaten behandelt, übersehen\nzu haben, Es erörtert jedenfalls die Merkmale des § 6 Abs.2\nWiStG (aF) nicht. Ob sie erfüllt sind, kann das Revisionsgericht auch nicht selbst abschließend beurteilen. Dazu\nreichen im vorliegenden Falle die Feststellungen nicht aus,\n\nIn den Strafzumessungsgründen heißt es zwar, der Angeklagte sei \"rücksichtslos vorsegangen\", habe sich \"ohne\nBedenken gegen die staatliche und die wirtschaftliche Ordnung\n\n- 4 -\n\ngestellt\" und er habe \"gemessen an den Vermögenswerten,\n\ndie die Handlungen betrafen, in erheblichem Umfange gegen\ndie Wirtschaftsordnung verstoßen\" (UA S.99). Diese allgemeinen Wendungen gestatten aber dem Senat nicht, von\n\nsich aus den § 6 Abs.2 Nr.1 oder 2 WiStG (aF) auf die\ndevisenrechtlichen Verstöße anzuwenden, um die es sich\n\nhier handelt. Denn bei beiden Bestimmungen - besonders\n\nder ersten, aber auch der zweiten -— ist wesentlich, in\nwelchem Maße die Zuwiderhandlungen zur Tatzeit gesanmtwirtschaftliche Interessen verletzten oder gefährdeten.\nDarüber 1äßt sich dem Urteil nichts entnehmen, Dieses\n\nstellt zwar auch fest, der Angeklagte habe die Tätigkeit\n\nbei der Intereuropäischen Handelsgesellschaft schon mit\n\nder Absicht aufgenommen, \"nur unerlaubte Einfuhren durchzuführen und dabei die strafbaren Handlungen zu begehen,\n\ndie bei der Durchführung seiner Absichten unumgänglich\nwaren\" (UA S.98). Hierin allein kann aber nicht das Merkmal\nhartnäckigen Wiederholens i.S. des § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG (aF)\ngefunden werden. Denn dazu ist außer der Zahl und der Dauer\nder Verfehlungen vor allem wesentlich, ob dem Täter die\n‚Verwerflichkeit seines Tuns schon durch behördliche Maßnahmen\neindringlich vor Augen geführt worden ist (BGH 4 StR 407/52 *\nvom 11.Juni 1953 bei Erbs, Strafrechtli. Nebengesetze Anm.3\nzu § 3 WiStG 1954). Daran fehlt es hier.\n\nb) Das Urteil muß in den Fällen A - G schon aus diesen\nGründen aufgehoben werden; daher braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß die bisherigen Feststellungen zu\nA- E die Anwendung der $§§ 271 bis 273 StGB nicht rechtfertigen. Ihnen ist nicht deutlich genug zu entnehmen, welche\nTatsachen beurkundet worden sind; sie lassen auch offen,\nob die Urkunden und Register nur dem innerdienstlichen\nGebrauch dienten oder dazu bestimmt waren, Beweis für und\ngegen jedermann zu erbringen,\n\n+ [Tichtis: 507/527\n\n2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\naktiver Bestechung im Falle H hat keinen Bestand.\n\nWie die Revision mit Recht bemängelt, drückt sich\ndas Urteil in seinen Feststellungen (UA 8.73) und in seinen\nsonstigen tatsächlichen Frörterungen (UA S.74) nur recht\nunbestimmt dahin aus, dem Zollinspektor AB sei bei\nder Besprechung, an welcher der Beschwerdeführer und der\nMitangeklagte Kin teilnahmen, \"eine Belohrung in Aussicht\ngestellt worden\", Es sagt nicht, ob dies der Beschwerdeführer\noder der Angeklagte KW tat und ob dieser mit oder ohne\nwissen des Beschwerdeführers handelte. Die fehlende Feststellung wird im vorliegenden Falle nicht durch folgende\nSätze in der rechtlichen Würdigung (UA 5.78) ersetzt: \"Diese\nZahlung ist erfolgt, weil A für seine Mithilfe bei\nder Abfertigung eine Belohnung in Aussicht gestellt worden\nwar. Schon durch das Versprechen der Belohnung haben sich\nHAB und KU Sstrefbar gemacht. Sie haben 1.5. des\n§ 333 StGB einem Beamten ein Geschenk angeboten, um ihn zu\neiner Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt, zu bestimmen.\" Auch diese Stelle 1äßt in\ntatsächlicher Beziehung nicht erkennen, wie der Beschwerdeführer an dem Angebot beteiligt war.\n\n3. Daß die Verurteilung des Angeklagten ww aufgehoben wird, kommt auch den Angeklagten Kr. MED\nund Lo , die keine Revision eingelegt haben, nach\n§ 357 StPO zugute.\n\nKo ist in den Fällen F und G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden.\nEs handelt sich um dieselben Taten wie bei dem Beschwerdeführer HB. Fs liegt auch derselbe sachlichrechtliche\nFehler vor. Auch bei Kg sind keine Tatsachen festgestellt\nworden, aus denen folgt, daß die Devisenzuwiderhandlung für\nihn eine Wirtschaftsstraftat war (vgl. dazu BGHSt 12,273).\n\n6 -\n\nAMMEEE it in Falte 7 und Lie ist im\n\nFalle G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden, Für sie\n\ngilt dasselbe wie für Koring (für Gehilfen vgl. BGH MDR\n1953,54; BGH JR 1955,391 = DDevR 1955,129). Die übrigen\nVerurteilungen dieser beiden Angeklagten bleiben bestehen,\nDie Gesamtstrafen gegen sie müssen jedoch aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. \\\n\n4. Für die neue Verhandlung wird wegen der Abgrenzung\nder Wirtschaftsstraftaten von den Ordnungswidrigkeiten auf\ndie Rechtsgrundsätze in den Entscheidungen BGHSt 2,358;\n11,263 und BGH NJW 1955,351; 1955,1239 hingewiesen.\n\nBei den \"ertersatzstrafen hat die Strafkammer für\n\"jede angefangenen\" 1.000 DM ersatzweise einen Tag Gefängnis\nfestgesetzt. Dagegen können rechtliche Bedenken bestehen\n(vgl.BayObL6 NIW 1960,878).\n\nSoweit die Strafkammer das Verfahren wegen Verstoßes\ngegen Art.3 Nr.5 des Gesetzes Nr.14 der Alliierten Hohen\nKommission nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, ist\nsie dadurch nicht gehindert, jene Bestimmung auf die Handlungen anzuwenden, die sie bisher als Verbrechen nach den\n88 271 bis 273 StGB angesehen hat.\n\n‚Sarstedt Koffka Schmitt\nDr.Börker Faller j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-452-60","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/5-str-452-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.723003+00:00"}}