{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-29_5_StR_471_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"5 StR 471/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 017\n\n5 StR 471/60\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbekaufmann Hans-Jürgen G EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1950 in zu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23.Juni 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 23.dJuni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in 20 Fällen, davon in sechs Fällen begangen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu\n20 Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen\ndie Verurteilung wegen Betruges in den Fällen III 4, 6\nund IV b 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht.\n\nl. Die Revision verkennt nicht, daß auch dem gutgläubigen Erwerber oder Pfandnehmer einer unterschlagenen\nSache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs.1 StGB\nentstehen kann (vgl.RGSt 73,61 ff; RG DR 1940,106;\n\nBGHSt 1,92 ff; 3,370 ff; BGH 4 StR 455/53 vom 19.November\n1953; BGH GA 1956,181, 1956,182; und neuerdings mit ausführlicher Begründung BGH 1 StR 213/60 vom 29.Juli 1960\n\n= NJW 1960,1916 Nr.13). Ob dies der Fall ist, hängt\n\n- wie der 1.Strafsenat in der zuletzt genannten Entscheidung dargelegt hat -— von den beteiligten Personen, dem\nHandelsobjekt und den sonstigen Umständen ab, unter denen\nsich die Veräußerung und der Erwerb der unterschlagenen\nSache abgespielt haben.\n\nWas das Urteil hierüber festgestellt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision in allen beanstandeten Fällen die Annahme einer Vermögensgefährdung,\ndie als Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes\nanzusehen ist.\n\nDer Angeklagte ist ein 29jähriger junger Mann.\nVertragspartner waren An- und Verkaufsgeschäfte, ein\nPfandleiher und ein Händler. Die Gegenstände waren überwiegend gebraucht. Soweit sie offenbar neuwertig waren\n(Fälle III 4 und 6), handelte es sich um Sachen, die\n\n-3-—-\n\n- 3.\n\nheute erfahrungsgemäß gerade von jüngeren Menschen sehr\nhäufig unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft\nwerden. In allen Fällen war der vereinbarte Kaufpreis\nbezw. Pfanderlös verhältnismäßig niedrig.\n\nUnter diesen Umständen hatten die Geschäftspartner\nzu befürchten, daß sie der Hehlerei bezichtigt würden.\nDie von der Strafkammer angenommene Gefahr, daß ihnen\ndie Verfügungsbefugnis über die Sachen durch eine\nBeschlagnahme vorübergehend wieder entzogen werde, mag\nzwar - wie die Revision meint - in dem Strafverfahren\ngegen den geständigen Angeklagten nur gering gewesen\nsein, sie lag aber wegen des Verdachtes der Hehlerei\nsehr nahe.\n\nAußerdem hatten die Erwerber zivilrechtliche Klagen\nauf Herausgabe der Gegenstände zu gewärtigen. Denn sie\nwurden nach § 932 Abs.2 BGB schon dann nicht Eigentüner,\nwenn ihnen im Zeitpunkt der Übergabe und Einigung\ninfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die\nSache dem Veräußerer nicht gehörte. Dabei pflegen die\nZivilgerichte an die Prüfungspflicht des Erwerbers seit\nlangem einen strengen Maßstab anzulegen (vgl.BGH IM Nr.12\nzu § 932 BGB).\n\nSchließlich muß berücksichtigt werden, daß gerade\nfür Geschäftsleute, wie sie hier in Rede stehen, Sachen,\ndie der Veräußerer auf strafbare Weise erlangt hat, auch\ndeshalb von geringerem Wert sind als makelfreies, unanfechtbares Eigentum, weil sie ihres geschäftlichen\nRufes wegen,oder um Schwierigkeiten mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden, es vielfach nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen können.\n\nFehl geht auch der Einwand der Revision, ein solcher\nMinderwert sei jedenfalls dadurch ausgeglichen worden,\ndaß die Geschäftsleute die Sachen zu \"Unterpreisen\" er- -\nworben hätten. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür,\ndaß die Geschäftsleute niedrigere Preise gezahlt haben,\n\n-4-\n\n-4-\n\nals sie bei Käufen gleicher Art für makellose Sachen\ngezahlt werden.\n\n2. Zu Unrecht meint ferner die Revision, der\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten sei nicht nachgewiesen.\n\nVielfach läßt sich beim Betruge der Schädigungsvorsatz schon daraus folgern, daß der Täter sein Opfer\ntäuscht (BGH 5 StR 115/55 vom 8.Juli 1955). So ist es\nauch hier. Zwar dient die Feststellung UA S.18, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Geschäftspartner entscheidenden Wert auf die Klarstellung der Eigentunmsverhältnisse legten, und ihnen bewußt vorgetäuscht,\nEigentümer zu sein, \"um den Absatz zu ermöglichen\", in\nerster Linie dem Nachweis des Täuschungsvorsatzes.\n\nDaraus läßt sich aber auch deutlich die Überzeugung des\nTatrichters entnehmen, daß der Angeklagte eine Schädigung\nder Erwerber durch die Übertragung anfechtbaren Eigentums\nzumindest in Kauf genommen und gebilligt hat, zumal da\ner schon wegen gleicher Taten vorbestraft war (UA S.4/5).\n\nII. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas ganze Urteil überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten haben sich nicht ergeben. Daß die Strafkammer 20 selbständige Betrugshandlungen angenommen hat,\nist nach den Feststellungen des Urteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischen den Anschaffungsund den Verwertungsbetrügen - auch wenn sie dieselbe\nSache betreffen -— kann schon deshalb kein Fortsetzungszusammenhang bestehen, weil es an der gleichartigen\nBegehungsweise fehlt.\n\n-5- I\n\nDie Strafzumessung ist bedenkenfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General.\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Faller\n\nrn nd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-471-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-471-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.366052+00:00"}}