{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-29_5_StR_465_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"5 StR 465/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 024\n\n5 StR_465/60\n\na\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportarbeiter Werner HOW, zuletzt wohnungslos,\n\ngeboren am EEE 1925 ir KCEEEE (Ostpreusen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Juli 1960 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als es\n\nl. den Angeklagten in den Fällen II d Nr.4,7,12,\n18,19,23,30,31 und 36 auch wegen Betruges\nverurteilt,\n\n2. gegen ihn eine Gesamtstrafe festsetzt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte aberkennt.\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die 36 Diebstähle von Fahrrädern\nund Mänteln und die dazugehörigen 20 Betrugsfälle als\nselbständige Einzeltaten behandelt und einen Fortsetzungszusammenhang verneint (UA S.26). Das entspricht der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1,\n313,315). Die Einwendungen der Revision gehen offensichtlich fehl.\n\nDer Beschwerdeführer meint ferner, der Verkauf und die\nVerpfändung der gestohlenen Sachen seien \"bloße Verwertungsgeschäfte, welche einer weiteren Strafbarkeit nicht unterliegen\". Das trifft so allgemein nicht zu. Die Veräußerung\noder Verpfändung einer gestohlenen Sache kann grundsätzlich\nein Betrug gegen den sein, der das Eigentum oder ein Pfandrecht zu erwerben glaubt, es aber nach § 935 Abs.1 BGB\ntrotz guten Glaubens nicht erlangt. Es liegt auch kein\n\"widerspruch\" darin, daß das Landgericht bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, es handele sich\num \"typische Verwertungshandlungen\". Damit ist nicht gesagt,\nsie seien nicht strafbar.\n\nWie die Revision jedoch mit Recht geltend macht, hat\ndie Strafkammer nicht in.allen Fällen des Betruges rechtlich\neinwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte in seinen Abnehmern,\ndie fast durchweg Inhaber von An- und Verkaufsgeschäften\noder Leihhäusern waren, einen Irrtum über sein Figentum\nerregt und sie gerade dadurch bewogen habe, die Sachen zu\nkaufen oder zu beleihen,\n\nGegen diese Annahme sind zwar keine rechtlichen Bedenken\nin den Fällen zu erheben, in denen sich der Angeklagte ausdrücklich als Eigentümer ausgab (II d Nr.1,2,5,6,10,11\nund 17) oder gar gefälschte Beweise dafür vorlegte (II dä\nNr.3,8,9 und 13). Das Landgericht sagt in seinen rechtlichen\nAusführungen, daß die Geschäftspartner des Angeklagten\n\n-4-\n\n\"Aurch sein Verhalten über die wahre Herkunft der angebotenen Gegenstände getäuscht und dadurch veranlaßt\nworden sind, ihm Geldbeträge auszuzahlen\" (UA S.24). Dieser\nSatz hat in den genannten 11 Fällen die erforderliche\nGrundlage im festgestellten Sachverhalt. Soweit solche\nFeststellungen aber fehlen (II d Nr.4,7,12,18,19,23,30,31\nund 36), werden sie in Fällen dieser besonderen Art nicht\ndadurch ersetzt, daß die Strafkammer an der soeben wieder-\n. gegebenen Stelle der rechtlichen Würdigung zusammenfassend\nvon allen 20 Fällen spricht und dabei ihre \"volle\" Überzeugung betont (UA 5.24). 1)\n\nIn einzelnen Fällen kommen noch folgende Besonderheiten\nhinzu:\n\nWie die Revision mit Recht hervorhebt, verpfändete der\nAngeklagte am 2. und 3.Dezember 1959, also an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen je einen Wintermantel in\ndemselben Leihhause (II d Nr.30,31).\n\nEr verkaufte ein gestohlenes Herrenfahrrad im Werte\nvon etwa 138 DM in dem An- und Verkaufsgeschäft GB und\nerhielt zunächst eine Abschlagszahlung von 15 DM (II d Nr.12).\n\"GB, der sich noch wegen der Herkunft des Fahrrades\nerkundigen wollte, verkaufte es weiter für 70 DM\" (UA S.15). N}\nHiernach hatte er, als er dem Angeklagten die 15 DM gab,\nnoch Zweifel an der Herkunft des Rades, vertraute also\nnicht darauf, daß der Angeklagte der Figentüner sei.\n\nDie sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen rechtlichen\nFehler auf,\n\nDa das Urteil zum Teil aufgehoben wird, verliert die\nGesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr hängt die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte zusammen (§ 76 StGB). Diese\nkann daher ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Die\nübrigen Einzelstrafen bleiben jedoch bestehen. Sie sind\nersichtlich nicht deshalb höher ausgefallen, weil der\n\n-5-\n\nAngeklagte wegen Rückfallbetruges auch in den Fällen\nverurteilt worden ist, in denen der Senat dies aus Rechtsgründen beanstandet. Das Landgericht hat ohnehin in den\nsonstigen Rückfallbetrugsfällen, die mit Diebstählen\nzusammenhängen, nur die gesetzliche Mindeststrafe von drei\nMonaten Gefängnis festgesetzt, ausgenommen die vier Fälle,\nin denen es wegen der Tateinheit mit Urkundenfälschung je\nsechs Monate Gefängnis verhängt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nDaß der Senat die Sache, soweit er das angefochtene\nUrteil aufhebt, an das Landgericht \"zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung\" zurückverweist, entspricht der ständigen\nÜbung des Bundesgerichtshofs, die auf dem Wortlaut des\n§ 354 Abs.1 Satz 1 StPO beruht. Diese Fassung der Entscheidung\nhindert die Strafkammer nicht, das Verfahren in den noch\nnicht rechtskräftig erledigten Fällen nach § 154 Abs.2 StPO\neinzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.\n\n-6 -\n\nDann braucht in der neuen Hauptverhandlung nur noch über\ndie Gesamtstrafe, die Anrechnung der Untersuchungshaft,\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Kosten\ndes Verfahrens einschließlich der Revision verhandelt und\nentschieden zu werden. Wird jedoch anders verfahren, so\nempfiehlt es sich, die Personen als Zeugen zu vernehmen,\nwelche die Abnehmer des Angeklagten in den Fällen waren,\ndie noch zu beurteilen sind.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-465-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-465-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.346018+00:00"}}