{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-29_5_StR_409_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"5 StR 409/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _409/60\n\nu 2157 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hinrich N EB zu: ron\nKreis AED,\ngeboren am EEE 1952 in ve\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1l StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesamwalt Dr EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 26.Februar\n1960 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen versuchten\n\nVerbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in\n\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB\nverurteilt worden ist,\n\n„2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 —-\n\nGründesg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\n\nl. wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB,\n2. wegen Vergehens nach § 113 StGB,\n\n3. wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1\nNr.5 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§ 1§ 3 StGB\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach\n§ 176 Abs.1 Nr.1 StsB (Fall Li una wegen Vergehens\nnach § 113 StGB verurteilt worden ist, hat die allgemeine\nPrüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keinerlei\nRechtsfehler ergeben. Auch die Revision hat insoweit keine\nEinzelangriffe vorgetragen.\n\nII. Dagegen kann das Urteil nicht bestehenbleiben,\nsoweit es den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen\nnach § 1§ 3 StGB verurteilt hat.\n\nl. Allerdings gehen die Beanstandungen der Revision\nzur Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fehl. Sie wenden sich lediglich\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das\nist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Auch die allgemeine\nPrüfung auf die Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsfehler\nzutage gefördert.\n\n„2. Bedenken bestehen jedoch gegen die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB. Zwar stellt\ndas Landgericht fest, daß der Angeklagte die Tat auf einer\nöffentlichen Straße begangen hat. Hiernach konnte die\nStrafkammer ohne nähere Ausführungen davon ausgehen, daß\nder Angeklagte durch seine unzüchtigen Handlungen öffentlich\n\n- 3.\n\n-— 3.\n\nÄrgernis erregt hat, d.h. an einem Ort, an dem jederzeit\naußer den Kindern noch irgendein anderer erscheinen und\nsein Tun bemerken konnte.\n\nEs fehlen aber im angefochtenen Urteil Angaben zum\ninneren Tatbestand. Hierzu gehört, daß der Angeklagte sich\nder Öffentlichkeit seines Tuns bewußt war. Wendet er sich\nnur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten\nso ein, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung\nvon anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz\ndes § 1§ 3 StGB.\n\nDas erscheint nach den zu § 1§ 3 StGB nur sehr knappen\nFeststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob die Tat in einer bewohnten Gegend\nbegangen wurde oder auf offener Landstraße. Im letzteren\nFalle ist es jedoch denkbar, daß sich das Verhalten des\nAngeklagten nur gegen die beteiligten Mädchen richten\nsollte und der Angeklagte jedenfalls nicht damit rechnete,\nvon anderen Personen beobachtet zu werden.\n\nDa das Landgericht diese Frage nicht geprüft hat,\nmuß die Verurteilung im dritten Falle aufgehoben werden,\nund zwar, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht\nteilbar ist, auch soweit der Angeklagte wegen versuchten\nSittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist.\n\nIII. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Dagegen\nwar. es nicht erforderlich, auch die Einzelstrafen in\nden übrigen Fällen aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats durch möglicherweise fehlerhafte\nVerurteilung im Falle 3 nicht beeinflußt worden.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-409-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-409-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.327608+00:00"}}