{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-29_5_StR_379_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"5 StR 379/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 093\n\n5 StR 379/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raufhandels, Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller . .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, N\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vi und\nzu seinen Gunsten auf die Revision der Nebenklägerin, |\nder Witwe Lea Krb aus rer rei: SC\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom f\n31.März 1960, soweit es diesen Angeklagten verurteilt\nund die Einziehung von Gegenständen anordnet, mit den\n\n_ Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen,\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Nebenklägerin\nund die Revision des Angeklagten Bpwerden verworfen.\n\nJeder dieser beiden Beschwerdeführer trägt die\nKosten seines Rechtsmittels. Der Nebenklägerin werden die |\nnotwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihre Revision Ä\nden Angeklagten AED, vom, Sr, 7 GENE |\nund Tim entstanden sind, |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nag\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI. Revision des Angeklagten Vgw\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Annahme des Raufhandels.\n\nSoviel sie erkennen lassen, lag eine Schlägerei im\nSinne des § 227 StGB, d.h. ein Streit zwischen mehr als\nzwei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen, erst\nvor, als der Angeklagte Be@W® nit der Faust auf Ben\neinschlug und dieser \"die Schläge, unterstützt von Kr»\nerwiderte\" (UA S.29). Das Urteil spricht zwar schon für die\nZeit vorher von \"erregten und zum Teil tätlichen Auseinandersetzungen\" (UA S.50), von \"Tätlichkeiten\" und einer \"sich\nvor der Gastwirtschaft abspielenden Schlägerei\" (UA 5.51).\nEs stellt aber dazu nichts Näheres fest, so daß sich das\nRevisionsgericht keine Gewißheit verschaffen kann, ob der\nRechtsbegriff der Schlägerei richtig angewendet worden ist.\n\nEine Beteiligung des Reschwerdeführers an einer\nSchlägerei könnte daher nach den bisherigen Feststellungen\n\n‘erst von dem oben angegebenen Zeitpunkt an in Betracht\n\nkommen (vgl.RG GA 51,177). Alles, worin sein \"Tatbeitrag\nzu der Schlägerei\" gesehen wird (UA S.51,52), 1aE jedoch\nzeitlich vorher.\n\nSchon aus. diesem Grunde muß auf die Revision des Angeklagten WM. una zu seinen Gunsten auf die Revision\nder Nebenklägerin (§§ 301, 390 Abs.1 Satz 3, 397, 401\nAbs.1 Satz 1 StPO) der unteilbare Schuldspruch wegen Raufhandels in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in vollem\nUmfange aufgehoben werden.\n\nDer Senat braucht daher weder auf die Frage der\nfahrlässigen Tötung einzugehen noch näher darzulegen,\nrechtliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts\nbestehen, eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der\n\ndaß\n\n-4-\n\n-4-\n\nSchlägerei liege schon in seinem Ruf \"Knüppel her!\", den\ner im Innern der Gaststätte ausstieß, während Kreise\nund BegB gewaltsam versuchten, dort wieder einzudringen,\n\nSchließlich braucht nicht erörtert zu werden, ob bei\ndem hirnverletzten Beschwerdeführer, der am Anfang der\nFreignisse in Notwehr handelte, die innere Tatseite des\nRaufhandels genügend dargelegt ist (vgl. RG JW 1925,2470\nNr.5 am Ende).\n\nWegen der Voraussetzungen eines Berufsverbots wird\nfür die neue Hauptverhandlung auf BGH GA 1953, 154 hingewiesen.\n\nII. Revision des Angeklagten Be\n\nDie Verurteilung dieses Beschwerdeführers, der nur die\nallgemeine Sachrüge erhebt, ist frei von rechtlichen Fehlern,\n\nIII. Revision der Nebenklägerin.\n\n1. Die Beschwerdeführerin wendet sich erfolglos\ndagegen, daß das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz\ndes Angeklagten AWw:1s nicht erwiesen ansieht (UA 5.48).\nDiese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nSie widerspricht insbesondere nicht der Feststellung, daß\nMED sen Knüppel, als er ihn aufhob, als einen gefährlichen Gegenstand erkannt und deshalb gerufen hatte, mit\ndiesem Knüppel werde nicht geschlagen (UA S.29). Das Landgericht übersieht dies nicht und nimmt an, daß AED\ndieses \"Bewußtsein.der Gefährlichkeit\" auch noch hatte, als\ner mit dem Knüppel heftig von oben auf den Kopf Kreips\nschlug (UA S.40). Dies zwang den Tatrichter aber nicht, wie\ndie Revision meint, zu der Folgerung, daß AB nit\neiner tödlichen Wirkung seines Schlages rechnete. Das wäre\n‚zwar ein möglicher, aber nicht der allein mögliche Schluß.\nDenkgesetzlich ebenso zulässig ist die Folgerung des Landgerichts, dem Angeklagten sei (nur) klar gewesen, daß der\n\n-5-\n\nGetroffene erhebliche Kopfverletzungen davontragen konnte\n(UA S.40).\n\n2. Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß der Angeklagte MW nicht als Mittäter oder Anstifter der\nübrigen Angeklagten, besonders des Angeklagten ACH,\nbestraft worden ist. Ihr Vortrag, Mb habe dazu aufgefordert, mit dem Fnüppel auf Krb und Bei einzuschlagen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen\ndes Urteils. Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an,\ndaß MED den Knüppel selbst hinausgereicht habe. Es kann\nihm auch nicht widerlegen, daß er das Schlagwerkzeug weder\nin Händen gehabt noch gesehen habe, bis AMEW es ihm\nzurückgab (UA S.28,50). Die Strafkammer wirft ihm nur vor,\n\ner habe es fahrlässig dazu kommen lassen, daß mit dem\nKnüppel geschlagen wurde (UA S.50/51). Daß er darauf habe\nhinwirken wollen, kann sie also nicht feststellen, Damit\nscheidet eine Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge aus,\n\nDa das Landgericht den Angeklagten NW selbst nach\n§ 227 StGB verurteilt, brauchte es nicht zu prüfen, ob er\näAurch die Rufe, die er an die Männer auf der Straße richtete,\nzum Raufhandel angestiftet hat. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann aber in der neuen Hauptverhandlung wesentlich\nwerden. Dann wäre allerdings die Frage der Notwehr zu beachten\nund auch zu untersuchen, ob die Zurufe ursächlich für die\nSchlägerei waren.\n\n3. Das Landgericht prüft eingehend, ob die Handlungen\nder Angeklagten Sc TEE una Ti noch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhange mit der Schlägerei vor\nder Gaststätte standen. ES verneint dies wegen der räumlichen\nEntfernung und deshalb, weil die Tätlichkeiten vor der Gastwirtschaft schon beendet waren (UA S.56). Diese Beurteilung,\ngegen die sich die Revision wendet, ist im wesentlichen\n\n6.\n\ntatsächlicher Art und rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n4. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen recht.\nlichen Fehler zugunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten\nACEEEED, : GE, TEE und Ti aut. .\n\n5. Die Nebenklägerin muß die notwendigen Auslagen\nersetzen, die durch ihr erfoleloses Rechtsmittel den Angeklagten entstanden sind, zegen die es sich richtete\n(BGHESt 11,189,191).\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.,Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/5-str-379-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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