{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_477_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 477/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 477/60 2157 018\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stadtsekretär Otto KB aus zB,\n\ndort geboren am WB 1311,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, die Notstandsangestellte Margarete H mw\n\ngeborene LB aus SEE,\ngeboren am EB 1295 in voii\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten HEMER wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Mai 1960 nebst\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft und den Angeklagten Kb wegen\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Urkundenvernichtung im Amt verurteilt\nund gegen diesen eine Gesamtstrafe festsetzt.\n\n-2-\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\n\nauch über die Kosten der Revision zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n|\n\nra\n\n-3_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzur Amtsunterschlagung verurteilt. Wie die Urteilsgründe\nergeben, stützt die Strafkammer die Verurteilung wegen\nBeihilfe auf § 257 Abs.3 StGB. Hiernach wird die vor\nBegehung der Tat zugesagte Begünstigung \"als Beihilfe\"\nbestraft. Das Landgericht sieht nun den § 257 Abs.3 StGB\nals erfüllt an, weil die Angeklagte dem Haupttäter Kg»\n\"wissentlich mit Rat und Tat Hilfe geleistet hat, inden\nsie ihm vor der Unterschlagung des ersten Verrechnungsschecks zusagte, diese Schecks auf ihrem Konto einzulösen,\nund diese Zusage dadurch verwirklichte, daß sie in der\nZeit von 1956 bis zum April 1959 für KB von diesem\nunterschlagene Schecks in Höhe von mindestens 17.000 DM\"\neinlöste.\n\nl. Hiernach bestehen schon gegen die Anwendung des\n§ 257 Abs.3 StGB Bedenken. Denn nach den Feststellungen\nder Strafkammer hat die Angeklagte durch ihre Zusage, die\nSchecks einzulösen, wie es auch in dem oben wiedergegebenen\nTeil der Urteilsgründe heißt, Kb \"wissentlich durch Rat\nund Tat Hilfe geleistet\", also MO ] nicht nach der Tat\nbegünstigt, sondern seine Tat als Gehilfin unterstützt.\nDas gilt insbesondere für die Verrechnungsschecks, die\nKO zunächst (bis etwa 1956) ordnungsmäßig an der Hauptkasse ablieferte, weil er selbst kein Postscheck- oder\nBankkonto besaß und sich \"aus Sicherheitsgründen\" auch nicht\nzulegen wollte. Er entschloß sich erst auf die Zusage der\nBeschwerdeführerin, die Verrechnungsschecks auf ihrem Konto\neinzulösen, auch diese für sich zu verwenden,\n\nDanach lag eine echte Beihilfe vor. Dann war jedoch\nohne Heranziehung des § 257 Abs.3 StGB § 49 StGB unmittelbar\nanzuwenden,\n\n-A-\n\n2. Selbst wenn man nun zunächst mit der Strafkammer\ndavon ausgeht, KB habe sich durch die Tat, bei der ihm\ndie Angeklagte HE Beihilfe geleistet habe, der (schweren)\nAmtsunterschlagung (in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Urkundenvernichtung) schuldig gemacht, so wäre dennoch\ndie Beschwerdeführerin nicht wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung zu bestrafen. Denn die Amtsunterschlagung ist\nein uneigentliches Amtsvergehen. Die Beamteneigenschaft\nund die amtliche Beziehung des Täters zum Gegenstand der\nUnterschlagung sind bei ihr straferhöhende, nicht strafbegründende Umstände. Sie machen die einfache Unterschlagung\nnur bei dem Täter oder Teilnehmer gemäß § 50 StGB zur Antsunterschlagung, bei dem sie vorhanden sind (vgl.BGH IM\nStGB § 50 Nr.12 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin war jedoch weder Beamtin, noch waren ihr die\nSchecks in amtlicher Eigenschaft übergeben. Sie könnte daher\nnur als Gehilfin zur einfachen Unterschlagung bestraft\nwerden. Das würde im übrigen auch dann gelten, wenn ihre\nTat unter Anwendung des § 257 Abs.3 StGB als Beihilfe\nzu bestrafen wäre. Auch in diesem Falle sind die Beihilferegeln in jeder Beziehung anzuwenden,\n\n3, Entscheidend ist aber folgendes: Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Haupttäter KB» den\nEinzahlern der Gebühren vorgespiegelt, er werde die ihm\nausgehändigten Zahlungsmittel (Bargeld, Barschecks und\nVerrechnungsschecks) der zuständigen Kasse übergeben. In\nWirklichkeit hatte er diesen Willen nicht, sondern wollte\ndie Zahlungsmittel entsprechend seinem vorher gefaßten\nEntschluß behalten und hat das auch getan. Fr erfüllte\ndaher nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen des § 265 StGB.\n\nIn einem derartigen Falle, in dem sich ein Beamter\ndie Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch\nBetrug verschafft, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher\n\n-5-\n\nEigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, in Wirklichkeit\naber mit dem Willen handelt, sie für sich zu verwerten,\nist nun weder die Erlangung noch die spätere Verwertung\neine Amtsunterschlagung; es liegt vielmehr nur Betrug vor\n(vgl.BGH, Gr.Sen.f.Strafs. BGHSt 14,38 ff,44).\n\nDanach kam auch für die Angeklagte eine Bestrafung\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht in Frage. Daß der\nHaupttäter KGB zegzen seine Verurteilung wegen (Amts)unterschlagung keine Revision eingelegt hat, vermag hieran nichts\nzu ändern. Die Tat, zu der Beihilfe geleistet worden ist,\nmuß auch im Verfahren gegen den Gehilfen selbständig festgestellt werden.\n\n4. Hieraus ergibt sich zugleich, daß das angefochtene\nUrteil nicht nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin Hanka\naufgehoben werden muß. Vielmehr muß die Aufhebung auch\nauf die Verurteilung des Mitangeklagten KB erstreckt\nwerden, soweit dieser wegen schwerer Amtsunterschlagung,\nzum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit\nUrkundenvernichtung im Amt, verurteilt worden ist (§ 357 StPO).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-477-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-477-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.132419+00:00"}}