{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_457_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 457/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Gefangener, der zum Zwecke eines gemeinschaftlichen\nAusbruchs mit seinen Zellengenossen zusammen die Außenwand\nder Zelle beschädigt, bleibt auch dann wegen vollendeter\nGefangenenmeuterei strafbar, wenn er die weitere Ausführung\ndes Ausbruchs durch Mitteilung an einen Gefängnisbeamten\nverhindert.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 57 09?\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 122 Abs. 2, 46, 49a Abs. 3 und 4, 82, 89 Abs. 3\n\nEin Gefangener, der zum Zwecke eines gemeinschaftlichen\nAusbruchs mit seinen Zellengenossen zusammen die Außenwand\nder Zelle beschädigt, bleibt auch dann wegen vollendeter\nGefangenenmeuterei strafbar, wenn er die weitere Ausführung\ndes Ausbruchs durch Mitteilung an einen Gefängnisbeamten\nverhindert.\n\nBGH, Urt. v. 22. November 1960 - 5 StR 457/60\nLG Osnabrück\n\n5 StR 457/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinisten Klaus DEE aus vu,\ngeboren am ED 1935 in SEE (Pommern) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Gefangenenmeuterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DW gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n2. August 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 2.August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen\nGefangenenmeuterei nach § 122 Abs.2 StGB verurteilt.\n\nDer Angeklagte BMW una die Mitangeklagten Cu,\nKO und SCEED, die als Untersuchungsgefangene zusammen in einer Zelle des Landgerichtsgefängnisses in\nOsnabrück untergebracht waren, verabredeten Ende Novenber 1959, gemeinsam aus dem Gefängnis auszubrechen. Der\nAusbruch sollte in der Weise durchgeführt werden, daß\nunter dem Bett des Mitangeklagten KB ein Loch in\ndie Außenwand gebrochen wurde, durch das sie sich nacheinander mit einem Bastseil in den Gefängnishof hinablassen wollten. Von dort aus wollten sie mit einen\nzweiten, mit einem Enterhaken versehenen Bastseil die\nHofmauer übersteigen. Nachdem sie in gemeinschaftlicher\nArbeit die Seile gefertigt, die Außenwand bis auf einen\nhalben Stein durchbrochen und die Flucht für den\n21.Dezember 1959 zwischen 17.30 und 18 Uhr vereinbart\nhatten, meldete der Angeklagte Ban Morgen des\n21.Dezember 1959 das Unternehmen einem Wachtmeister mit\nder Wirkung, daß alle Beteiligten in Einzelhaft verlegt\nwurden.\n\nDie Revision des Angeklagten Be rüst Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich,\ndaß der Angeklagte Mb durch seine Beteiligung an dem\nAusbruchsunternehmen den Tatbestand des § 122 Abs.2 StGB\nder äußeren und inneren Tatseiie nach vollendet hat. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten\nEinwendungen. Sie meint nur, der Angeklagte BE sei\nstraflos, weil er am 21.Dezember 1959 freiwillig seine\nweitere Tätigkeit aufgegeben und den Ausbruch verhindert\nhabe. Der Einwand ist unbegründet.\n\n§ 122 Abs.2 StGB bedroht denjenigen Gefangenen als\nTäter einer vollendeten Gefangenenmcuterei mit Strafe,\n\n- 3\n\n- 3 -\n\nder unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen einen Ausbruch unternimmt, gleichgültig, ob\nder Ausbruch vollendet oder nur versucht wird. Das Merkmal der Unternehmung umfaßt sowohl den vollendeten als\nauch den versuchten Ausbruch, nicht dagegen bloße Vorbereitungshandlungen zu ihn.\n\nDie Vorschrift des § 46 StGB über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch findet auf Fälle, in\ndenen das Vergehen gegen § 122 Abs.2 StGB vollendet,\nder Ausbruch aber nur versucht worden ist, keine Anwendung. § 46 StGB gilt nur für Versuchshandlungen, bei\ndenen das Gesetz den Versuch als solchen mit Strafe bedroht, nicht aber für Versuchshandlungen, die es, wie\nin § 122 Abs.2 StGB, derart regelt, daß der Täter wegen\neiner vollendeten Straftat bestraft wird. Das stellt\nauch die Revision nicht in Abrede. Sie ist aber der Auffassung, die Vorschriften der §§ 49a Abs.3 u.4, 82 und\n89 Abs.3 StGB müßten entsprechend angewendet werden. Dem\nkann der Senat nicht beitreten.\n\nDie Vorschriften des § 49a Abs.3 u.4 StGB betreffen\nnur den strafbefreienden Rücktritt von geplanten Verbrechen, die durch Handlungen der in § 49a Abs.1 u.2 StGB\nbestimmten Art vorbereitet worden sind, d.h. den Rücktritt von Vorbereitungshandlungen. Was die Vorschriften\nfür den Rücktritt von diesen Vorbereitungshandlungen bestimmen, kann für den Rücktritt von einem Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs.2 StGB nicht - auch nicht\nentsprechend -— gelten. Dies verbietet schon die Erwägung,\ndaß bloße Vorbereitungshandlungen das bedrohte Rechtsgut\nin aller Regel weniger stark gefährden, als es bei\nVersuchshandlungen der Fall ist. Das Urteil BGHSt 6,85,\nauf das die Revision hinweist, ergibt nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung behandelt, soweit sie hier\nin Betracht kommt, nur die Anwendung des § 49a Abs.3\nu.4 StGB auf die Fälle des § 234a Abs.3 StGB. Diese Vorschrift regelt aber ebenso wie § 49a Abs.l u.2 StGB\nkeine Versuchs-, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen-\n\n- 4b -\n\n-4-\n\nAuch die §§ 82 und 89 Abs.3 StGB können auf einen\nAusbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs.2 StGB nicht\nentsprechend angewendet werden. Die in § § 2 StGB genannte Vorschrift des § § 0 StGB, die Vorschrift des\n§ 89 Abs.1 StGB, auf die sich § 89 Abs.3 StGB bezieht,\nund § 122 Abs.2 StGB haben zwar gemeinsam, daß in jeder\ndieser Vorschriften ein \"Unternehmen\" als vollendete\nStraftat mit Strafe bedroht wird, wobei es gleichgültig\nist, ob der oder die Täter den Erfolg, auf den das Unternehmen abzielt, erreichen oder nur zu erreichen versuchen. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die\nVorschriften der §§ 82, 89 Abs.3 StGB auf die Fälle des\n§ 122 Abs.2 StGB entsprechend anzuwenden. Einer solchen\nentsprechenden Anwendung stehen die Auswirkungen entgegen, die ein Ausbruchsversuch im Sinne des § 122\nAbs.2 StGB auf: das durch die Vorschrift geschützte\nRechtsgut allgemein hat.\n\n§ 122 StGB schützt nicht die Verwahrung der Gefangenen. Der bloße Ausbruch eines Gefangenen ist nicht\nmit Strafe bedroht. Nur dann, wenn Gefangene unter den\nin § 122 StGB bestimmten besonderen Voraussetzungen ausbrechen oder auszubrechen versuchen, ist ihr Verhalten\nstrafbar. Das durch § 122 Abs.2 StGB geschützte Rechtsgut ist hiernach nicht die Verwahrung als solche, sondern\ndie Unversehrtheit der Abschlußeinrichtungen (vgl.\nSchönke/Schröder, StGB 9.Aufl. § 122 Anm.II,2). Ein mit\nden Mitteln des § 122 Abs.2 StGB verübter Ausbruchsversuch bedeutet aber in aller Regel, daß schon durch\nihn die Unversehrtheit der Abschlußeinrichtung aufgehoben, d.h. das geschützte Rechtsgut bereits verletzt\nwird. So war es nach den Feststellungen des Urteils auch\nhier. Für die Fälle der §§ 80 und 89 Abs.1 StGB gilt\ndas nicht. Die Vorschriften wollen den Bestand der\nverfassungs- und gebietsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik und ihrer Länder schützen. Versuchshandlungen\nim Sinne dieser Vorschriften, die auf eine Änderung jener\nOrdnungen abzielen, bewirken im allgemeinen noch nicht\n\n-5-\n\n-5-\n\neine Verletzung der geschützten Rechtsgüter, sondern\ngefährden diese nur.\n\nIm übrigen wird noch bemerkt: Die §§ 82, 89 Abs. 3\nStGB bestimmen nicht, daß der Rücktritt den Täter kraft\nGesetzes straflos macht. Die Vorschriften geben nur dem\nRichter die Möglichkeit, bei der Bemessung der Strafe\nden Regelstrafrahmen zu unterschreiten oder von einer:\nBestrafung abzusehen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, der den Angeklagten EB beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-457-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-457-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.111394+00:00"}}