{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_449_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 449/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 019\n\n5. 5tR 449/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenhütteningenieur Günter H EEEEEEB\naus DEEEEB,\ngeboren am EEE 1929 in EEE (Westfalen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.April 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil\ndessen Feststellungen nicht ausreichen, um die Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich zu beurteilen. Die Strafkammer hat zwar einwandfrei dargetan,\ndaß der Angeklagte weder geisteskrank noch schwachsinnig\nist. Die bisherigen Feststellungen ergeben aber nicht,\nob er auch frei von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ist.\n\nNaturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann\neine \"krankhafte Störung der Geistestätigkeit\" sein, wenn\nihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner\nPersönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann (vgl.\nBGHSt 14,30). Was die Strafkammer hierzu feststellt, ist\näußerst knapp und kann nicht ohne weiteres miteinander\nvereint werden. Das Urteil sagt auf Seite 19 UA, es liege\nbei dem Angeklagten eine durchaus normale Triebstärke bei\nverkehrter Triebrichtung vor, die der Angeklagte zu\nsteuern vermöge. Auf Seite 18 UA heißt es, daß die Triebimpulse des Angeklagten, der ein Sexualneurotiker sei,\nstärker seien als seine Hemmungen. Es hat den Anschein,\ndaß das Wort \"Hemmungen\" in diesem Zusammenhang \"Hemmungsfähigkeit\" bedeuten soll.\n\nWas das Gericht vom Sachverständigen in Erfahrung\nbringen muß, ist zweierlei. Erstens ’muß es sich den Be-\n‘fund beschreiben lassen, den der Sachverständige über\n‚die psychische Beschaffenheit des Angeklagten erhebt;\nes muß sich so eingehend und anschaulich wie möglich\ndarüber unterrichten lassen, wie es infolge des Zustandes,\nden der Sachverständige eine \"Sexualneurose\" genannt hat,\nim Innern des Angeklagten aussieht. Wo in dieser Hinsicht\ntatsächliche Zweifel und Unklarheiten bleiben, muß das\nUrteil sie als solche kennzeichnen. Zweitens muß. das\nGericht mit Hilfe des Sachverständigen herausfinden,\nwelche Erfahrungen die Psychiatrie über das Verhalten\n\n- 3 -\n\n- 3.-\n\nvon Männern mit einem derartigen Befund besitzt.\n\nAuf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Gericht\ndie Rechtsfrage zu beurteilen, wie es mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellt ist. Dabei ist zunächst zu beachten, daß alle tatsächlichen Zweifel, die\ndem Gericht (sei es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, sei es in Abweichung von ihm) verbleiben,\nzugunsten des Angeklagten gehen. Sodann muß das Gericht,\nohne sich insoweit auf die Meinung des Sachverständigen\nzu verlassen, in eigener Verantwortung beurteilen, ob\nder festgestellte oder zu unterstellende Zustand des Angeklagten eine \"Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne\ndes § 51 StGB ist und \"krankhaft\" genannt zu werden verdient. Dieser Begriff des Krankhaften im Sinne. der genannten Vorschrift ist ein Rechtsbegriff. Bei seiner\nAnwendung sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die\nim Namen der Rechtsordnung an das Wohlverhalten von\nMenschen besonderer Beschaffenheit gestellt werden müssen.\nÜber sie hat der Richter zu entscheiden.\n\nLiegt eine krankhafte Störung vor, so ist weiter\nzu fragen,..ob sie die Einsichtsfähigkeit oder das\n\nHemmungsvermögen ausschließt: oder erheblich vermindert.\nBei der Frage nach der Einsichtsfähigkeit kann der Sachverständige oft wertvolle Hilfe leisten. Bei gleichgeschlechtlichen Angeklagten bedarf. es dessen jedoch gewöhnlich nicht, weil an ihrer vollen Einsichtsfähigkeit\nim allgemeinen nicht zu zweifeln ist. Für die Frage 'nach\ndem Ausschluß oder der Verminderung des Hemmungsvermögens\nist es wiederum von wesentlicher Bedeutung, ob es gerecht\nist, den Täter trotz seiner besonderen Beschaffenheit‘\nzu strafen wie jeden anderen.\n\nInsoweit ist bei gleichgeschlechtlicher Unzucht\naus folgenden Rechtsgründen ein strenger Maßstab anzulegen. Erstens hat der Gesetzgeber hier eine den\nRichter bindende Vorentscheidung getroffen, indem er\nschon die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht über-\n\n-4-\n\n-4-\n\nhaupt mit Strafe bedroht hat, obwohl solche Taten in\naller Regel von widernatürlich veranlagten Tätern begangen werden. Es würde also dem Gesetz widersprechen,\ndie widernatürliche Unzucht nur mit Rücksicht auf eine\ngleichgeschlechtliche Veranlagung des Täters straffrei\nzu lassen oder milder zu bestrafen. Eine solche Handhabung des § 51 StGB widerspräche dem § 175 StGB. Zweitens\nist zu bedenken, daß die Rechtsordnung es auch dem geschlechtlich normal Veranlagten in zahlreichen Lagen bei\nStrafe verbietet, seinem natürlichen Triebe nachzugeben,\nauch wenn dieser sehr stark ist.\n\nDie Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker\n\nBe) nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-449-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-449-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.091484+00:00"}}