{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_448_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 448/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 448/60 2167 036\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker (ehemaligen Unteroffizier) Heinz W EEE\nzus FEED,\ndort geboren am WW 1937,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hildesheim vom 30.Juni 1960 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nzwischen Männern in fünf Fällen verurteilt; dabei hat sie\nihn wegen Angetrunkenheit als vermindert zurechnungsfähig\nangesehen und dies als strafmildernd berücksichtigt. Seine\nRevision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Er\nwill sie auf die Nichtanwendung des § 51 (Abs.1) StGB beschränken. Eine solche Beschränkung innerhalb des Schuldspruchs ist allerdings nicht zulässig; jedoch ergibt die\nPrüfung, daß das Urteil auch außerhalb des § 51 StGB keinen\nRechtsfehler enthält.\n\nFür die Annahme einer - wenn auch verminderten -\nZurechnungsfähigkeit würde es freilich nicht schon genügen,\ndaß der Angeklagte \"zielstrebig und planvoll gehandelt\" hat.\nDenn das ist auch bei einem Täter möglich, der das Unerlaubte\nseines Verhaltens nicht einsehen kann, oder dem das Hemmungsvermögen gänzlich fehlt. Aber der entscheidende Grund, aus\ndem die Strafkammer den Angeklagten mit Recht für (vermindert) zurechnungsfähig gehalten hat, ist ein anderer. Sie\nstellt fest, er habe sich (abgesehen von den Fällen JE)\n\"in allen Fällen schweigend verhalten, ein Erkennen zu\nverhindern gesucht und sich sofort zurückgezogen, wenn\nEntdeckung zu befürchten war\". Aus seinem Versuch, ein\nErkennen zu verhindern, konnte sie ohne Rechtsfehler schließen,\ndaß ihm das Unerlaubte seines Tuns bewußt wars, und aus dem\nsofortigen Zurückziehen bei Entdeckungsgefahr, daß er noch\n\n- 3.\n\nimstande war, gemäß seiner Einsicht zu handeln. Diesen\nSchluß konnte die Strafkammer auch auf die Fälle we\nausdehnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-448-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-448-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.075406+00:00"}}