{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_446_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 446/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/60 2157 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Melker Alfred en\nzuletzt wohnhaft gewesen in L Kreis PB,\ngeboren am EB 1935 in aD Kreis SEE (Ostor.),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Stallhelfer Siegfried B ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am GEREEEEND 1931 inM (Westpr.),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Nordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Rey\nund BEE gsgen das Urteil des Schwurgerichts in\n\nKiel vom 1.Juni 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Re\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, das\nSchwurgericht habe den ärztlichen Sachverständigen nicht\ngefragt, ob der Einfluß des Alkohols den Angeklagten hinderte,\nzu erkennen, daß die Schläge gegen Felix IC töalich\nsein konnten. Auf die Behauptung, ein Beweismittel sei nur\nungenügend ausgenutzt worden, kann in aller Regel keine\nVerfahrensrüge gestützt werden (BGHSt 4,125,126). So liegt\nes auch hier.\n\n2. Die Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen\ndie Schuldsprüche, insbesondere die Verurteilung wegen\nMordes. Was die Revision gegen die Annahme eines bedingten\nTötungsvorsatzes und niedriger Beweggründe im einzelnen\nvorträgt, bezweckt, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung\ndes Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Däs ist\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie Strafaussprüche, insbesondere die Gründe, mit denen\ndas Schwurgericht es ablehnt, die lebenslange Zuchthausstrafe\nnach den §§ 51 Abs.2, 44 Abs.2 StGB zu mildern (UA S.87),\nhalten ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bü\n\nDas Rechtsmittel ist auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Nötigung\nbeschränkt. Diese ist jedoch ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\n\nGegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes\nführt auch diese Revision nur unzulässige tatsächliche\nAngriffe. Rechtlicher Art sind jedoch ihre Ausführungen,\nder Beschwerdeführer sei nicht als Mittäter, sondern nur\nals Gehilfe anzusehen. Ihnen ist zwar zuzugeben, daß der\nMitangeklagte REED \"die Schlüsselfigur des gesamten\nTatgeschehens\" war, \"durch eine Kraft- und Machtdemonstration\nim Dorf sein Ansehen wiederherstellen wollte\", dabei als\nAnführer die Hauptrolle spielte und daß der Beschwerdeführer\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nnach den eigenen Worten des Urteils ein \"Bestreben nahezu\nserviler Beflissenheit\" gezeigt hat (UA S.82) und zuletzt\n\"im Stall dem Angeklagten RÜEEEW an die Hand gegangen!\nist (UA S.76). Dies alles und die sonstigen Umstände, welche\ndie Revision hervorhebt, schließen es jedoch nicht aus,\nden Beschwerdeführer als Mittäter zu verurteilen. Er hat\nzwar nicht im gleichen Maße wie REED, aber immerhin\nso oft und so kräftig mit eigener Hand auf I eingeschlagen (vgl. BGHSt 8,393), daß das Schwurgericht diesen\nTatbeitrag ohne Rechtsirrtum \"nicht nur als Förderung einer\nfremden Tat, sondern als Teil einer gemeinschaftlichen\nTätigkeit aller, als Bestandteil der Gesamttat\" (UA S.74)\nwerten konnte. Ist er demnach Mittäter der Tötung\nICE: , so ist es bei ihrem engen Zusammenhange mit\ndem drohenden Verhalten der Angeklagten gegen die Ärztin\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß er auch wegen gemeinschaftlicher Nötigung, nicht nur wegen Beihilfe zu diesen\nVergehen verurteilt worden ist.\n\nWas schließlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe betrifft, so entfernt sich der Vortrag der Revision,\nder Beschwerdeführer habe nur aus Furcht vor REED\ngehandelt, unzulässig von der Feststellung des Urteils,\ndaß er bestrebt war, \"sich durch bedingungslosen Einsatz\ndes Wohlwollens von REED zu versichern! (UA S.82/83).\nDas wäre zwar für sich allein kein niedriger Beweggrund,\nwird dies aber im vorliegenden Falle dadurch, daß es den\nBeschwerdeführer bestimmte, Igilp gemeinsam mit\nRO deshalb zu Tode zu prügeln, weil dieser von\nmaßloser Rachsucht gegen Lip uni von einem übermäßigen Bedürfnis nach Geltung im Dorfe getrieben war.\nIndem sich der Beschwerdeführer für so verwerfliche Ziele\ndes Mitangeklagten FilWeinsetzte, um sich dessen\nGunst zu sichern, handelte auch er selbst aus niedrigen\nBeweggründen.\n\n- 4 -\n\n-4A-\n\nBei beiden Angeklagten hat das Schwurgericht entgegen\n§ 260 Abs.4 Satz 3 StPO nicht mur die lebenslange Zuchthausstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aus den zeitigen Freiheitsstrafen in den Urteilsspruch aufgenommen. Die Revisionen\nrügen das aber nicht. Es beschwert die Angeklagten auch\nnicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-446-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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