{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_424_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 424/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zu\n\nsn a2a/co 2157 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Kurt 7 Emmy zus SEE,\ngeboren an 1597 ir DEE.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergehens nach § 175 StGB\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende ichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.März\n1960 samt den Feststellungen im Strafausspruch\naufgehoben, soweit es den Angeklagten Zschoge\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur\ngegen die liichtanwendung des § 20a StGB und damit gegen\nden Strafausspruch wendet, ist begründet.\n\nDas Landgericht geht ohne Rechtsirrtum stillschweigend\ndavon aus, daß die in den Gründen des, angefochtenen Urteils\nmitgeteilten früheren Verurteilungen des Angeklagten die\nformellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllen.\nSeine Annahme, die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, sind jedoch unzureichend.\n\nDie Strafkammer führt in Bezug auf die einschlägigen\nVorstrafen des Angeklagten aus, daß er \"bisher aus seinem\nHang zu besonders perversen Handlungen gegenüber männlichen\nJugendlichen heraus gehandelt\" habe, Die jetzt begangenen\nTaten - so heißt es weiter -— seien jedoch \"völlig anders\ngeartet\", es handle sich \"praktisch um eine erstmalige\nEntgleisung in dieser Forr\", bei der er \"der besonders\nverführerischen Situation in der Krankenabteilung nicht\nzu widerstehen vermochte\". Das lasse erkennen, daß er\nnicht \"wie bisher aus seinem Hang heraus gehandelt\" habe.\n\nDiese Ausführungen sind nicht ausreichend. Das Landgericht zählt die Vortaten des Angeklagten nur nach Art\neines Strafregisterauszuges auf. Außer der Bemerkung, der\nAngeklagte habe es auch \"dabei immer auf Jugendliche\nabgesehen\", enthält das Urteil keine Feststellungen über\ndie den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten.\nNicht auf die Verurteilungen, sondern auf die Taten kommt\n°S aber an. Nähere Angaben hierüber sind für die Prüfung,\nob ein Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in\nder Regel nicht zu entbehren. So liegt es auch hier. Ohne\nNähere Beschreibung der früheren Taten kann das Revisions-Sericht nicht prüfen, ob und worin die vom Landgericht\nAngenommenen Unterschiede zu jenen, als Hangtaten bewerteten\nI, meren Straftaten liegen und ob die Strafkammer den\n;9 20a StGB zutreffend ausgelegt hat. Es fehlt an einer\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nausreichenden \"Gesamtwürdigung\", die ergeben muß, ob die\nmaten \"symptomatisch\" sind, d.h. gemeinsame Merkmale\naufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (vgl. BGH MDR 1957,562,563).\nDies wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die\njetzigen maten in der Ausführung anders und weniger schwer\nwaren als die früheren. Sie können dennoch mit den früheren\nStraftaten gemeinsame, wesensähnliche Merkmale haben.\n\nDas ist auch nicht schon deswegen schlechthin zu\nverneinen, weil der Angeklagte bei den jetzigen Taten der\nbesonders verführerischen Situation nicht zu widerstehen\nvermochte. Der äußere Tatanlaß schließt nicht ohne weiteres\naus, daß die Begehung der Tat gleichwohl auf einen\nverbrecherischen Hang zurückzuführen ist, Denn Gewohnheitsverbrecher kann unter besonderen Voraussetzungen auch\nderjenige sein, der einem ihm innewohnenden Hang zum\nVerbrechen in solchen Fällen nachgibt, in denen andere den\nAnreiz zur Straftat überwinden (BGH NJW 1955,799,800).\nHierbei wird auch zu berücksichtigen sein, daß der\nAngeklagte hinsichtlich der jetzt abzuurteilenden Taten\nnder eigentliche Urheber!! und \"treibende Keil!\" war.\n\nNach alledem wird das Landgericht unter Darstellung\nund Berücksichtigung der als Symptomtaten in Betracht\n_ kommenden Vortaten erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte\nein Gewohnheitsverbrecher ist. Alsdann wird die Strafkamer,\nfalls sie das bejahen sollte, hiervon getrennt prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte im Sinne des § 20a StGB gefährlich ist.\n\n-4»-\n\nare ran wurgen a\n\n- 4A -—-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-424-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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