{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-22_5_StR_410_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"5 StR 410/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_410/60 2167 037\n\nImNanmnen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schmiedegesellen Bruno zZ (EEE\n\naus REED Kreic ri (>),\ngeboren am EEE 1955 ir CAD Kreis: VA,\n\n- Sachbezeihnung: EB u.a. -\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten z> gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller von\n4.Mai 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wesen -\n\n- 2.\n\nGründe3\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides ist frei von Rechtsirrtum.\n\nZutreffend legt die Strafkammer dar, daß das Beweisthema, zu dem der Angeklagte vernommen worden ist, auch\ndie Unterredung vom 21.Mai 1959 umfaßte, die er verschwiegen\nhat. In dem Strafverfahren gegen Gutsmann war die Frage\nausschlaggebend, wann und wo in der Unfallnacht der frühere\nMitangeklagte Sb dem damaligen Angeklagten Ce\nden Wagen übergeben hatte. Hierüber hatten die Teilnehmer\nder Unterredung vom 21.Mai 1959 gesprochen, und sie hatten\ndabei die Abrede getroffen, STB durch falsche Angaben\naus der Sache herauszuhalten. Durch diese Abrede, an der\nder Angeklagte beteiligt war, unterscheidet sich der Fall\nwesentlich von dem, den das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1955,1690) entschieden hat und auf den sich\ndie Revision beruft,\n\nDaß der Angeklagte, wenn er nicht erkannt hat, daß\ndie Unterredung zum Beweisthema gehörte, dies aus Fahrlässigkeit verkannt hat, legt die Strafkammer zutreffend dar.\n\nAuch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-410-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/5-str-410-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.023888+00:00"}}