{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-15_5_StR_437_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"5 StR 437/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 437/60\n\nIm Namen des Volkes 2167 032\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Otto K mp aus Vin\ngeboren am MM 1909 ir SCEEEEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 6.Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 6.Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ne\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Knaben unter 14 Jahren (§§ 175, 176 Abs.1 Nr.3 StGB)\nzu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet, sowie\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt.\n\nSeine mit der Revision erhobene Sachrüge hat keinen\nErfolg.\n\nl. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken;\ndie Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.\n\n2. Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind\nrechtsirrtumsfrei.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der\nAngeklagte vor der Tat nur 2 bis 2Y2 Flaschen Bier getrunken und war \"nach seiner eigenen, insoweit glaubhaften\nAussage nüchtern\". Bei dieser Sachlage hat die Strafkamner\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB mit Recht verneint,\n\nb) Die Ausführungen hierzu stehen auch nicht in Widerspruch mit denen zu § 20a StGB. Der Angeklagte kann durch\nden verhältnismäßig geringen Alkoholgenuß in seinem Willen\ngeschwächt gewesen sein, ohne daß sein Bewußtsein im Sinne\ndes § 51 StGB gestört war.\n\nc) Auch sonst bestehen gegen die Anwendung des\n\n§ 20a StGB keine Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß die formellen Voraussetzungen des\n\n§ 20a Abs.1 StGB vorliegen. Die Strafkammer legt auch\nrechtsirrtumsfrei dar, daß die Gesamtwürdigung der Taten\ndes Angeklagten ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nkennzeichnet. Daß Roland sich möglicherweise von sich aus\nauf den Schoß des Angeklagten gesetzt hat, steht der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, daß die Tat auf\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndem Hang des Angeklagten zu Sittlichkeitsdelikten beruht.\nEbensowenig wird dies dadurch ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte sich früher an kleinen Mädchen vergangen hat,\n\ndiesmal an einem kleinen Jungen.\n\nd) Die Ausführungen der Strafkammer zu § 42e StGB\n\nsind rechtsirrtumsfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-437-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-437-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.580318+00:00"}}