{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-15_5_StR_433_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"5 StR 433/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 433/60 2157 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Werber Peter Jim zus Hm.\ndort geboren am EB 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Vertreter Norbert SED aus zu.\n\ndort geboren am ED 1935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: KW u.a. -\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15.November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n. Die Revisionen der Angeklagten JB und\n\nSEE gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 15.Juni 1960 werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten SÜD wirä die nach dem\n\n15.Juni 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nI. Die Revision des Angeklagten SB ist unbegründet.\n\n1. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht\ngei seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit nicht\ngenügend nachgekommen, liegt eine beachtliche Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht vor.\nDie Revision trägt weder die Tatsachen vor, die nach ihrer\nAuffassung der Aufklärung bedurft hätten, noch gibt sie\ndie Beweismittel an, deren sich die Strafkammer weiterhin\nhätte bedienen müssen. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs.2 StPO (vgl.BGHSt 2,168). Soweit\ndie Revision vorträgt, Beweisamträge der Verteidigung seien\nzu Unrecht abgelehnt worden, fehlt die inhaltliche Wieder-\n. gabe sowohl der Beweisamträge als auch der ablehnenden\nBeschlüsse (vgl.BGHSt 3,213).\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Rechtsfehler haben sich\nhierbei nicht ergeben. Was die Revision im einzelnen\nvorbringst, sind durchweg nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist im Revisionsrechtszuge\nunzulässig. Denn die Sachrüge kann nur darauf gestützt\nwerden, das Recht sei auf den festgestellten Sachverhalt\nnicht richtig angewendet worden (§ 337 StPO). Die Revision\ngeht jedoch in weiten Teilen von neuen Tatsachen aus. Die\nFeststellungen des Landgerichts verstoßen auch nicht gegen\nallgemein gültige Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze.\n\nAuch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das gilt auch für die Versagung mildernder\nUmstände. Die Strafkammer hat den Angeklagten SB auch\nnicht wegen seines Verhaltens in der Hauptverhandlung,\nsondern wegen seiner auch in der Hauptverhandlung zutage\ngetretenen schlechten Gesinnung sı hwer bestraft. Daß seine\nStrafe im Vergleich zu der des !ittäters KEEB zu noch\nsei, liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser\nHeranwachsender war und die Strafkammer von der Möglichkeit des § 106 Abs.1 JGG Gebrauch gemacht hat. Außerdem\n\n- 3_\n\nnn\n\n- 3.\n\nstellt sie bei KW zusärücklich Milderungsgründe fest,\ndie für Stuhr nicht zutrafen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten JB -\n\nAuch die Revision dieses Angeklagten, die nur die Sach.\nrüge erhoben hat, ist unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer geht davon aus, dieser Angeklagte\n-habe sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen Hilfe\nbei der den Haupttätern zur Last gelegten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geleistet. Er\nhabe im Wagen bei Beginn der gewaltsamen Entkleidung das\nMädchen einmal kurz festgehalten. Andererseits habe er\ndie Tat, die sich dann abspielte, sclbst nicht gewollt.\nAls er aber das Mädchen festhielt, habe er bereits gewußt,\nwas gespielt wurde und was weiter geschehen sollte. Er habe\ndamit die Tat SB: und Ks zunächst aktiv unterstützt,\nsich dann aber auch infolge seines anschließenden Untätigseins weiterhin der Beihilfe durch Unterlassung schuldig\ngemacht.\n\nHiernach ist die Verurteilung des Angeklagten JB\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.Die Strafkammer hat mit\nRecht eine Beihilfe darin gesehen, daß JB das Mädchen\nfesthielt. Hierin lag eine Unterstützung der Tat Ss\nund Ks. ür wußte in diesem Zeitpunkt im Gegensatz\nzum Vortrag der Revision auch bereits, daß Annegret heftigen\nWiderstand leistete. Dadurch, daß er sich sodann passiv\nverhielt, wurde sein Tatbeitrag nicht zurückgenommen. Eine\nVerurteilung als Gehilfe würde aber nur dann entfallen,\nwenn er seinen Tatbeitrag zurückgenommen hätte. Er hatte\ndamit sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand\nder Beihilfe bereits erfüllt. Daß er das weitere Geschehen\nnicht wollte, steht dem nicht entgegen.\n\nEr war damit als Gehilfe der von den Haupttätern\nbegangenen Notzucht zu verurteilen, und zwar der gesamten\nTat. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfe\n\n-4-\n\nbezisht sich damit von s®lbst auf die gesamte Tat der\nHaupttäter. Um IB als Teilnehmer an der gesamten Tat\nzu verurteilen, bedurfte es entgegen der Ansicht der\nStrafkammer daher nicht noch besonderer Gründe, die es\ngestatteten, ihn auch für die Zeit verantwortlich zu\nmacnen, nachdem er von Stuhr aus dem Wagen hinausgeschickt\nworden war und sich nunmehr untätig verhielt. Eine\nselbständige Pflicht zur Unterlassung erwuchs für ihn\n\nin diesem Augenblick nicht, auf eine solche kam es aber\nauch nicht an.\n\nDadurch, daß die Strafkammer gemeint hat, um TB\nals Gehilfen an der gesamten Tat der Haupttäter verantwortlich machen zu können, bedürfe es für die Zeit seines\nUntätigbleibens noch besonderer Voraussetzungen, die\ndieses Verhalten einem Tun gleichsetzen, ist IWW nicht\nbeschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Wenn\nauch eine selbständige Pflicht, tätig zu werden, nicht\nbestand, nachdem sich IB hatte aus dem Wagen schicken\nlassen, so konnte und mußte die Strafkammer sein weiteres\nVerhalten dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigen.\n\n-5._\n\n-5.-\n\nWenn das Landgericht zu J@BB> Ungunsten daher seine\nanfängliche Bedenkenlosigkeit und seine \"spätere Indifferenzr\nwertet, so ist das nicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-433-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-433-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.562417+00:00"}}